Art. 450 ZGB, Legitimation der KESB als Vorinstanz. Keine Legitimation der KESB, auch wenn es um Kosten geht, welche dem Staat (dh. der Trägerschaft der betreffenden KESB) auferlegt werden.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde, weil sie in diesem Fall als verfügende Behörde vom Entscheid direkt be- troffen sei (OGer ZH PQ170008 vom 6. März 2017 E. 2). An dieser Rechtspre- chung kann nicht festgehalten werden. Der Umstand, dass eine Behörde zur Tra- gung von Gerichts- und Parteikosten verpflichtet wird, berührt keine rechtlich ge- schützten Interessen der betreffenden Behörde, sondern ist lediglich eine Konse- quenz ihrer Verwaltungstätigkeit, welche sie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger trifft. Daher ist ein Gemeinwesen auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm im Rechtsmittelverfahren gegen seine Verfügungen Prozesskosten – wie im vorliegenden Fall die Parteientschädigung – auferlegt werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.3 und 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzu- treten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Oktober 2018 Geschäfts-Nr.: PQ180053-O/U
Anmerkung: damit überholt OGerZH PQ150038 vom 16. Oktober 2015