Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 9. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Beistand C._____
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 13. Juli 2018; VO.2018.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 20. März 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) für B., geb. tt. September 1923, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Als Beistand wurde der Berufsbeistand C. eingesetzt. Ihm wurden die Aufgaben übertragen, B._____ in Angelegenheiten der Wohnsituation und Unterkunft, in administrativen Angelegenheiten und im Verkehr mit Behörden und Ämtern etc., sowie in finanzi- ellen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Dabei wurde B._____ mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtli- che Einkommens- und allfällige Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB ent- zogen. Mit Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, B._____ in Absprache mit dessen Ehefrau D._____ sowie dessen Sohn und Beschwerdeführer, A., zu bera- ten und zu begleiten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 20. März 2018 entzog diese die aufschiebende Wirkung (BR-act. 2 = KESB-act. 70). Das Verfahren war aufgrund einer Gefährdungsmeldung eingeleitet worden, wel- che durch die Kundenberatung des Alterszentrums E., Winterthur, am 20. April 2017 ergangen war (KESB-act. 1). B._____ ist seit dem 14. März 2016 (KESB-act. 2) Bewohner dieses Alterszentrums. Grund für die Gefährdungsmel- dung waren die Ausstände bei den Heimrechnungen, welche der Beschwerdefüh- rer für seinen Vater trotz Ermahnungen nicht beglichen hatte, und die damit ver- bundene Gefahr des Verlusts des Heimplatzes. 2. Gegen den Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2018 "Einsprache" (BR-act. 1), welche er am 24. Mai 2018 ergänzte (BR-act. 9). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 12. Juni 2018 (BR-act. 12) hiess der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2018 teilweise gut und beschränkte die Befugnisse des Beistandes hinsichtlich der Wohnsituati-
on bzw. der Unterkunft sowie der medizinischen Belange auf ein Informations- und Auskunftsrecht. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (BR-act. 13 = act. 6). Die Sendung wurde am 13. August 2018 der Post übergeben (BR-act. 13 Anhang). 3. Am 13. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 2). Er stellt folgende Anträge: "1. Per sofort: Die KESB sei anzufragen, warum die Errichtung einer Beistandschaft nicht be- reits unmittelbar nach Eintreffen des ärztlichen Berichts vom 10. Mai 2017 erfolgte. 2. Vorsorglich – nach Eintreffen der Antword der KESB eventuell ganz oder teilweise zurück- zuziehen: die Punkte 1 und 2 der beanstandeten Verfügung seien aufzuheben. 3. Eventualiter: Sollte sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für B._____ als unum- gänglich erweisen, so sei unter Berücksichtigung von ZGB Art. 420 a) der Sohn A._____ oder b) A._____ und eine weitere Person (gemäss ZGB Art. 402) zum Beistand zu ernennen. 4. Punkt 6 der beanstandeten Verfügung sei aufzuheben. 5. die Kosten der Beistandschaft seien der KESB bzw. ihrer Trägerschaft anzlasten. 6. Eventualiter: Die Entschädigung für den dem Einsprecher unnötigerweise entstandenen administrativen Aufwand sei auf Fr. 1500.-- festzusetzen." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-15) und der KESB (act. 8/1-97) wurden bei- gezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 64 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Ent- scheides schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. Der Beschwer- deführer ist zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt, wie dies bereits der Bezirksrat im Einzelnen zutreffend erwogen hat (act. 6 S. 5/6). 3. Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führen- de Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwer- deführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlt eine Begründung oder genügt diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen dabei an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermes- senüberprüfung; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (S TECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unan- gemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617). 4. Sämtliche Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers richten sich entwe- der direkt gegen den Entscheid der KESB (act. 2 S. 2 Ziff. 3 - 6) oder aber sie stellen das Vorgehen der KESB in Frage (act. 2 S. 2 Ziff. 1 - 2). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens grundsätzlich der angefochtene Entscheid, mithin der Entscheid des Bezirks- rates vom 13. Juli 2018, ist. Die Anordnungen der KESB sind nicht direkt Anfech- tungsgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Modifikation des KESB-Entscheides verlangt (Beschwerdeanträge Ziff. 3 - 6), richtet er sich
aber sinngemäss auch gegen den bezirksrätlichen Entscheid, welcher diese An- ordnungen der KESB im Wesentlichen bestätigte. 5. Mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und 2 stellt der Beschwerdeführer ei- nerseits die Frage, weshalb die Beistandschaft nicht bereits unmittelbar nach Ein- treffen des ärztlichen Berichts vom 10. Mai 2017 errichtet wurde. Je nachdem welche Gründe die KESB für das Zuwarten vorbringe, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Antrag 2 zurückzuziehen oder aufrecht zu erhalten (act. 2 S. 2 und S. 6). Damit richtet sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Anordnung der Vorinstanzen, sondern stellt das Vorgehen der KESB insoweit zur Diskussion als er anfragt, weshalb nicht anders entschieden wurde. Dies kann in- des nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb auf die Be- schwerdeanträge Ziff. 1 und 2 zum vornherein nicht einzutreten ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aufhebung der angeordneten Massnahme in Ziff. 2 der Be- schwerdeanträge nicht (mehr) explizit, sondern nur noch bedingt verlangt wird, was dem Antragserfordernis einer Beschwerde nicht genügte. Für den Verfahrensablauf bei der KESB ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Akten der KESB zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese gestützt auf die eingegangene Gefährdungsmeldung mit der Abklärung begann und in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer erwähnten ärztlichen Bericht (KESB- act. 15) einholte, die finanziellen Verhältnisse abklärte und auch mit dem Umfeld, d.h. insbesondere mit der Ehefrau von B._____ sowie dem Beschwerdeführer als Sohn in Kontakt trat. Dies geschah im Rahmen der von Amtes wegen vorzuneh- menden Abklärung (Art. 446 ZGB). Wie sich aus den KESB-Akten weiter ergibt und ausführlich belegt ist, folgte dann der Versuch, die von der KESB als erforder- lich erachtete erwachsenenschutzrechtliche Massnahme im Sinne des Subsidiari- täts- und Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Familie und private Dienste si- cherzustellen. Erst nachdem sich dies nach Auffassung der KESB als nicht um- setzbar erwies, erging der Beschluss mit der Bestellung eines Berufsbeistandes. Die Beantwortung der vom Beschwerdeführer in Beschwerdeantrag Ziff. 1 aufge- worfenen Frage ergibt sich somit ohne weiteres aus den beigezogenen Akten über das KESB-Verfahren.
7.2 Der Bezirksrat bestätigte den Entscheid der KESB im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, D., die Rechnungen seines Vaters bezahlt und selber über keine Vollmacht verfügt habe, dass er indes nur die dringendsten Rechnun- gen auf der "dritten Mahnstufe" bedient habe. Dabei habe er teilweise die eigenen Interessen mit jenen des Vaters vermischt. Überdies unterliege der Beschwerde- führer aufgrund einer Zwangsstörung gewissen Einschränkungen im Verkehr mit den Behörden, weshalb unter Würdigung der Gesamtumstände der Beschwerde- führer als Beistand für die finanziellen und administrativen Belange nicht geeignet erscheine (act. 6 S. 12/13 E. 3.8). Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat mit dieser Begründung im Wesentlichen auf das Protokoll über die Anhörung vom 22. Juni 2017 stützt, bei welcher B., dessen Ehefrau und der Beschwerdeführer anwesend waren. Dieses Protokoll erging nach Massgabe der Protokollierungsvorschrift im Verfahren vor der KESB, welche sich in § 52 EG KESR findet und dahingehend lautet, dass der wesentli- che Inhalt der Anhörung von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festge- halten wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat dieses Protokoll zur Begründung seines Entscheides heranzog. 7.3 Die KESB ernennt gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die KESB diesem Wunsch, wenn die betreffende Person zur Übernahme bereit und auch dazu geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). 7.4.1. Gestützt auf die Akten und dabei insbesondere die besagte Anhörung vom 22. Juni 2017, wo B._____ wiederholt erklärt hat, dass sich soweit nötig Herr F._____ und sein Sohn um seine Angelegenheiten kümmern sollen (KESB-act. 23), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Wille bei B._____ im Zeitpunkt des KESB- und des bezirksrätlichen Entscheides bestand.
Auch in der Gefährdungsmeldung vom 20. April 2017 (KESB-act. 1) wurde das enge und gute Verhältnis des Sohnes zu seinen Eltern erwähnt und es ist nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter die Ange- legenheiten bis zu jenem Zeitpunkt auch tatsächlich besorgte. Bis im April 2017 gab dies offenbar zu keinen Bedenken Anlass. Damit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Eignung zur Übernahme der Beistand- schaft nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann. 7.4.2. In der Anhörung vom 22. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer den Ausstand von vier Monatsrechnungen für den Heimaufenthalt und auch, dass ihm bewusst sei, dass die Steuererklärung fällig sei. Er bestätigte Kontakte mit Ban- ken und Behörden und erklärte, dass die Steuererklärung vom Treuhänder des Vaters, Herrn F., gemacht worden sei (KESB-act. 23). Gestützt auf die Vor- bringen der Beteiligten an der Anhörung wurde im Sinne des geäusserten Wun- sches versucht, Herrn F. für die Mitwirkung bei der Regelung der finanziel- len und administrativen Belange von B._____ zu gewinnen. Dieser erklärte sich denn auch an einer zweiten Anhörung (ohne Beschwerdeführer) bereit dazu (KESB-act. 46), war aber – nach ersten Bemühungen (KESB-act. 50) – für die KESB ab Ende Januar 2018 nicht mehr erreichbar (KESB-act. 51 - 55). Nach In- formationen des Beschwerdeführers sollen gesundheitliche Gründe in der Person von Herrn F._____ dafür verantwortlich gewesen sein (KESB-act. 57). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass während all dieser Zeit der Beschwerdeführer in die Bereinigung der Schuldensituation mitinvolviert blieb. Wiederholt wies dabei der Beschwerdeführer darauf hin, dass wegen eigener Angelegenheiten (Auseinan- dersetzung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Ergänzungsleistungen) und des erhöhten Zeitbedarfs, welchen er wegen seiner Zwangserkrankung zur Bewältigung der Aufgaben habe, seine zeitlichen Möglichkeiten und auch die physischen Kapazitäten streckenweise bis an die Grenze ausgeschöpft seien (KESB-act. 23, KESB-act. 47). Hierauf verweist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde mit der Präzisierung, dass seine gesundheitliche Situation, über welche er im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren rückhaltlos informiert habe, sein angespanntes Zeitbudget bei der Entgegennahme und Aufgabe von Postsendungen zusätzlich belaste (act. 2 S. 4 Rz 1.11 und 1.14 und 1.15). Als
Lösung sieht der Beschwerdeführer die Nutzung elektronischer Kanäle bzw. da- rin, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Ansprüchen Unterstützung er- hält. Dass die Normabweichung automatisch zum Disqualifikationsgrund erhoben und die Frage nach möglicherweise zielführenden Hilfestellungen gar nicht erst gestellt werde, stimme bedenklich und stehe in krassem Widerspruch zur aktuel- len Gesetzgebung in Sachen Behindertenintegration (act. 2 S. 8 Rz 2.11). Es ist anerkennend einzuräumen, dass sich der Beschwerdeführer – wie sich dies aus den Akten klar ergibt – um die Belange seiner Eltern in wesentlichem Umfan- ge bemüht und kümmert. Dabei stösst er, insbesondere in Situationen, in denen seine eigenen Angelegenheiten besonderen Aufwand erfordern, an zeitliche und physische Grenzen, wie er selbst einräumt. Das Ziel, dem mit der zusätzlichen Beauftragung des ehemaligen Treuhänders des Vaters Rechnung zu tragen und damit dem Wunsch von B._____ nachzukommen, hat sich als nicht umsetzbar erwiesen, was die KESB ohne Weiterungen annehmen durfte. Da nach dem Ge- sagten Ausnahmesituationen, wie sie sich während des KESB-Verfahrens zugetragen haben, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die KESB für die zu regelnden finanziellen, admini- strativen und sozialversicherungsrechtlichen Belange von B._____ (auch im Sin- ne einer Entlastung des Beschwerdeführers) einen Berufsbeistand ernannte. Soweit der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid erwähnt, der Beschwerdefüh- rer vermische die eigenen Angelegenheiten mit jenen des Vaters, trifft dies inso- fern zu, als der Beschwerdeführer die Zahlung der Heimrechnungen vom Erhalt eigener Zusatzleistungen abhängig machte. Sodann steht fest, dass er nach Ein- gang dieser Leistungen damit Heimrechnungen des Vaters zahlte. Damit stehe eine gewisse Vermischung ausser Frage, die sich indes nicht zulasten von B._____ ausgewirkt hat. 7.4.3. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere in besonders kom- plexen Fällen, kann es sinnvoll sein, mehrere Personen mit der Führung der Bei- standschaft zu beauftragen (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb dem vom Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren
erstmals gestellten Eventualantrag (act. 2 S. 2 Ziff. 3 b) auch dann nicht stattge- geben werden könnte, wenn er sich als zulässig erwiese. Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass die Übertragung der finanziellen, admini- strativen und sozialversicherungsrechtlichen Belange von B._____ auf den Be- rufsbeistand nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer (und seine Mutter) sich nicht weiterhin um B._____ kümmern sollen und dürfen. Einerseits sind die medi- zinischen Belange ebenso wie die Belange um Wohnsituation und Unterkunft nur im Sinn eines Informationsanspruchs des Beistandes von der Beistandschaft tan- giert. Auf der andern Seite dürfte der Beistand jede konstruktive Zusammenarbeit in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen sowohl mit der Ehefrau wie auch dem Sohn von B._____ begrüssen. 7.5. Als Ergebnis ergibt sich, dass die Einsetzung des Berufsbeistandes für die finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereiche nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb insoweit abzuweisen ist. 8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren dagegen, dass die KESB die Verfahrenskosten zusammen mit den wei- teren Kosten (Kosten für den ärztlichen Bericht von Dr. med. G._____ vom 10. Mai 2017) sowie der Beistandschaft zulasten von B._____ auferlegte. Der Be- zirksrat bestätigte den Entscheid in diesem Punkt unter Hinweis darauf, dass die Verfahrenseinleitung bei der KESB weder vom Willen des Betroffenen noch von Drittanträgen abhängig sei und die Verfahrenskosten nach dessen Ausgang zu verlegen seien (act. 6 S. 14/15 E. 4.1 - 4.3). 8.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die von der KESB erbrach- ten Leistungen nicht im Interesse des Betroffenen und auch nicht notwendig ge- wesen seien. Die Aktivitäten des federführenden Behördenmitgliedes hätten völlig am Problem vorbei gezielt (act. 2 S. 8 Rz 2.13 ff.). Dem kann nach den vorste- henden Erwägungen nicht gefolgt werden. Auf die weiteren, die Grenze des Ge- bührlichen kaum mehr einhaltenden Auslassungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.
8.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch mit Bezug auf seine Ausführungen zu den Kosten der Beistandschaft. Er macht zwar geltend, er habe durch die Beistandschaft echte Hilfe erfahren; weil der geleistete Aufwand min- destens teilweise hätte vermieden werden können, sollen diese indes nicht dem Betroffenen auferlegt werden (act. 2 S. 9 Rz 2.21). Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Einsetzung des Berufsbeistandes nicht zu beanstanden ist, weshalb auch die daraus entstehenden Kosten vom Betroffenen zu tragen sind. Welcher Aufwand konkret hätte vermieden werden können, tut der Beschwerde- führer im Übrigen nicht dar. 8.4. Als unbegründet erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für das KESB-Verfahren. Solche werden in der Regel nicht zugesprochen (§ 60 Abs. 6 EG KESR). III. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Beistand C._____ im Doppel (für sich und den Verfahrensbeteiligten), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rück-
sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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