Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 6. September 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufhebung der Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 25. Juli 2019; VO.2018.60 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich)
Erwägungen:
holte A._____ innert der siebentägigen Frist, die am 5. August 2019 ablief, auf der Post nicht ab (vgl. act. 7/48, dort Anhang). Er wusste allerdings, dass der Bezirks- rat sein Urteil in der Sache gefällt hatte (vgl. act. 7/48, act. 7/50). Gleichwohl ge- langte er auch später wiederholt an den Bezirksrat, so insbesondere mit Eingaben vom 25. sowie vom 26. August 2019 (vgl. act. 7/51 und 7/52), mit denen er einen Rekurs zur Aufhebung der Beistandschaft erklärte. Der Bezirksrat erachtete diese Eingaben als Beschwerden gegen sein Urteil (vgl. act. 2) und leitete sie daher an die Kammer weiter. 1.3 Die auf den 25. und 26. August 2019 datierten Eingaben von A._____ (act. 3, 3A und 4) gingen am 28. und 30. August 2019 bei der Kammer ein. Die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, sind beigezogen wor- den. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind die Entscheide des Bezirksrates. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 63 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Es gelten daher grundsätzlich analog zu den Beru- fungsverfahren der ZPO die Obliegenheit zur sowie das sog. Antragserfordernis. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden allerdings keine hohen Anforde-
rungen an die Antragstellung und die Begründung gestellt: Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt ohne Weiteres ergibt, was die Beschwerde führende Partei am angefochtenen Entscheid auszusetzen hat und daher durch die Beschwerdeinstanz im Wesentlichen anders als von der Vorinstanz geregelt bzw. erkannt haben will. Sind auch diese rudimentären Voraussetzungen nicht er- füllt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon gelten gemäss konstanter Praxis der Kammer im Beschwerdeverfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. als neuesten Entscheid: OGerZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 63 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2.2 A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) hat innert der Frist, die durch die ver- suchte Zustellung des Urteils des Bezirksrates ausgelöst wurde (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 142 Abs. 1 ZPO), in zwei Couverts (act. 3B und 4A) drei Ein- gaben eingereicht (vgl. act. 3, 3A, und 4), aus denen insgesamt klar hervorgeht, dass er auf dem Rechtsmittelweg ("Rekurs") die vom Bezirksrat im Ergebnis des Urteils vom 25. Juli 2019 verweigerte Aufhebung der Beistandschaft erreichen will. Dass der Beschwerdeführer seine Eingaben innert der Beschwerdefrist an den Bezirksrat und nicht an die Kammer sandte, schadet ihm nicht. Denn der hat diese Eingaben im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 636) an die Kammer weiter geleitet. In einer seiner drei Eingaben (act. 3A) bezieht sich der Beschwerdeführer al- lerdings nicht auf die Aufhebung der Beistandschaft, sondern auf "sichtbare Re- gistrierkassen an ... tagtäglichen Verkaufsstellen". Und er ersucht darin, dass der Bezirksrat, welcher für die Zulassung von Verkaufswaagen bekanntlich die zu- ständige Instanz sei, um baldige Antwort und Entscheidung. Ein sachlicher Zu- sammenhang zwischen diesem Schreiben und dem bezirksrätlichen Urteil vom 25. Juli 2019, welches Fragen des Erwachsenenschutzes betrifft, ist nicht auszu- machen. Zudem legt der Beschwerdeführer in der Eingabe selbst dar, ein Ent- scheid des Bezirksrates zu den Registrierkassen bzw. Verkaufswaagen sei noch
nicht ergangen. Ein Entscheid, der angefochten werden könnte, liegt folglich nicht vor, und schon gar nicht einer, der einer Beschwerde i.S. der §§ 63 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 ff. ZGB zugänglich wäre. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf act. 3A abstützt oder abstützen sollte, was nicht ganz klar ist. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat sich in der Erw. 3 seines Urteils einlässlich mit der Fra- ge auseinander gesetzt, ob die Beistandschaft für den Beschwerdeführer aufzu- heben sei (vgl. act. 6 S. 4 ff.). Richtig erwog er dabei, dass die Beistandschaft dann aufzuheben ist, wenn für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht (vgl. a.a.O., S. 4). War z.B. der Schwächezustand einer Person Grund für die Errich- tung einer Beistandschaft und ist dieser so weggefallen, dass diese Person wie- der in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, ist auch die Bei- standschaft aufzuheben. Weiter erwog der Bezirksrat im Wesentlichen, Grund für die Errichtung der Beistandschaft sei eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gewesen, welche sich auf seine Lebensführung ebenso nachteilig ausgewirkt hatte wie auf seine Fähigkeiten in der Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten. Dafür sei er auf Hilfe angewiesen gewesen (vgl. a.a.O., S. 5 f.). Dass sich an diesem Schwächezustand bzw. dessen Auswirkungen seither etwas geändert hätte, sei nicht aktenkundig geworden. Das zeigten u.a. auch der Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Ende Februar 2016 abgelaufene Berichtsperiode, sowie die Stellungnahme der Beiständin, die diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft abgegeben habe. Der Be- schwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Zimmer allein einigermassen in Ord- nung zu halten (Gefahr u.a. von Schimmel und Ungeziefer). Termine bei der Psy- chiaterin halte er ein, nicht hingegen die periodischen Termine im Universitätsspi- tal. Der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehle dem Beschwerdefüh- rer; er könne seine Mittel auch nicht sinnvoll verwalten. Der Beschwerdeführer habe einen "Einsprachewahn"; sein Lebensinhalt bestehe gewissermassen darin, überall und gegen alles zu prozessieren (so z.B. nach 1997 nochmals 2013/14 gegen den früheren Logisgeber; so z.B. gegen die Krankenkasse mit dem Ziel, von dieser eine Zusatzversicherung zu erhalten). Das ihm zur Verfügung stehen-
de Geld (wie z.B. Kleidergeld) verwende er oft dafür und nicht für die Zwecke, zu denen es bestimmt sei. Das Führen von sinnlosen bzw. seinen (wirtschaftlichen) Interessen zuwiderlaufenden Prozessen beschlage nicht das Thema der Aufhe- bung der Beistandschaft, sondern werfe – wenn schon – die Frage der Ausdeh- nung der Beistandschaft im Interesse des Beschwerdeführers auf (vgl. a.a.O., S. 6–9). 3.2 Der Beschwerdeführer setzt dem vom Bezirksrat Erwogenen in seinen zwei Eingaben, mit denen er die Aufhebung der Beistandschaft verlangt (act. 3 und act. 4), nichts entgegen. Er beschränkt sich schlicht darauf, die Aufhebung der Beistandschaft zu beantragen (vgl. act. 3 Blatt 1 und 3, act. 4 Blatt 1 und 3 f.). Weitere Gründe müssten in dieser Angelegenheit – so der Beschwerdeführer – wohl nicht erwähnt werden (vgl. act. 3 Blatt 3, act. 4 Blatt 3). Der Beschwerdeführer will mit seinem Rekurs überdies im Wesentlichen, dass weitere rechtliche Schritte in dieser Angelegenheit eingeleitet werden, und zwar gegen den Antragsteller und Veranlasser der Beistandschaft, den er im Lei- ter eines Männerwohnheims erblickt, in dem er offenbar einst wohnte. Es bestehe dafür dringend Handlungsbedarf, auch oder gerade am neuen Domizil (vgl. act. 3 Blatt 2 und act. 4 Blatt 2). Um welche rechtlichen Schritte es sich handeln soll, wird vom Beschwerdeführer aber nicht erkennbar dargetan. Weder der Bezirksrat noch die Kammer wären als Beschwerdeinstanzen i.S. der §§ 63 f. EG KESR da- für wohl zuständig. Ein sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Aufhe- bung der Beistandschaft ist zudem nicht ersichtlich. Rechtliche Schritte bzw. administrative Massnahmen verlangt der Be- schwerdeführer auch gegen die Beiständin bzw. gegen eine weitere Person, die Beiständin sei (vgl. act. 3 Blatt S. 3 und act. 4 S. 3), aber auch hier ohne darzu- tun, worin diese Schritte bzw. Massnahmen bestehen sollen und warum sie ange- zeigt sein sollen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Beistandschaft bleibt ebenso hier verschlossen. In der Eingabe vom 26. August 2019 bemerkt der Beschwerdeführer zum Abschluss: "PS Bekanntlich leben wir in einem Rechtstaat" (act. 4 Blatt 4). Dem ist nichts beizufügen. Gleichwohl erweist sich die Beschwerde selbst vor dem Hin- tergrund der geringen Anforderungen, die an die Begründung einer nicht anwalt-
lich vertretenen Partei gestellt werden, als offensichtlich unbegründet. Auf die Be- schwerde ist daher, soweit mit ihr die Aufhebung der Beistandschaft verlangt wird, nicht einzutreten und damit insgesamt. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde, mit der die Aufhebung der Beistandschaft angestrebt wird, auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Der Bezirksrat hat in seinen ein- lässlichen Erwägungen (vgl. act. 6, dort insbes. Erw. 3) nämlich zutreffend er- kannt, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Erkrankung leidet, die ihn daran hindert, seine persönlichen sowie administrativen und finanziellen Angele- genheiten selbst zu besorgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend zu erwähnen bleibt, dass die Vielzahl von Eingaben des Be- schwerdeführers an den Bezirksrat, die auch einen Stimmrechtsrekurs beschlu- gen (vgl. dazu etwa act. 7/39, 7/40, 7/43), unübersehbar das illustriert, was die Beiständin als "Einsprachewahn" bezeichnete. Dasselbe gilt für die Eingabe act. 3A, die sich mit Registrierkassen und Verkaufswaagen befasst. Zudem zei- gen wiederholtes Fernbleiben bei Anhörungen oder die Art, mit der der Be- schwerdeführer mit Mitarbeitern des Bezirksrates Telefonate führte bzw. beendete (vgl. etwa act. 7/37, 7/40, 7/42, 7/46), ein Fixierung auf eigene Vorstellungen, welche die Wahrnehmung bzw. Kenntnisnahme von anderem, namentlich den ei- genen Vorstellungen Zuwiderlaufendem, ausschliesst. Das alles lässt sich selbst für medizinische Laien unschwer mit den Symptomen der Krankheit vereinbaren, an der der Beschwerdeführer leidet.
Der Grund, der einst zur Verbeiständung des Beschwerdeführers führte, und die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, die Hilfe er- fordern, bestehen somit offensichtlich immer noch. Die Verbeiständung ist daher auch heute zumindest im bestehenden Umfang weiterhin zum Schutz des Be- schwerdeführers erforderlich. Es kann daher offen gelassen werden, ob allenfalls sogar weitere Massnahmen nötig sind, wie es der Bezirksrat in seinem Urteil an- sprach (vgl. act. 6 S. 9). Dazu bedürfte es ohnehin vertiefter Abklärungen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, weil er mit seinen Anliegen nicht durch- dringt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 10. September 2019