Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 9. Juni 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2019.8 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Affoltern)
Erwägungen: I. 1. A._____ und B.______ sind die Eltern von C., geboren tt.mm.2014, für die sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Die Mutter lebte bis 2015 mit C. und dem 10 Jahre älteren Kind D., das aus einer früheren Be- ziehung der Mutter stammt, in E. [Stadt in Deutschland]. Im August 2015 zog die Mutter mit den beiden Kindern in die Schweiz, zunächst nach F.. und alsdann nach G., und führte dort mit dem Vater von C._____ bis zum Sommer 2018 einen gemeinsamen Haushalt. Im August 2018 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz wieder nach E._____ und nahm die beiden Kinder mit. Die Rück- übersiedlung der Mutter mit C._____ hatte ein internationales Rückführungsver- fahren im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens zur Folge, wel- ches der Vater im August 2018 beim Bundesamt für Justiz einleitete. Im Oktober 2018 konnten sich die Eltern im Rahmen des Rückführungsverfahrens gemäss Haager Kindesentführungsübereinkommen einigen. Seit dem Juli 2019 stehen die Eltern von C._____ vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend KESB) bzw. dem zuständigen Gericht in E._____ einander gegenüber in der Auseinandersetzung um die Obhut von C., nachdem zuvor offenbar Mediationsbemühungen stattgefunden hat- ten, die den Streit um die Obhut über C. nicht beilegen konnten. Mit Entscheid vom 8. August 2019 verzichtete die KESB auf die Zuständigkeit und verwies auf das laufende Verfahren vor dem Amtsgericht E._____ (KESB-act. 107 S. 6, Dispositivziffer 2). Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob der Va- ter beim Bezirksrat Affoltern Beschwerde u.a. gegen Dispositivziffer 2 des Ent- scheides der KESB vom 8. August 2019 und damit gegen die (negative) Beurtei- lung der Zuständigkeit durch die KESB und beantragte in Aufhebung der Disposi- tivziffern 1 und 2, die Abklärung des Sachverhaltes und die Beurteilung in der Sa- che durch die KESB (BR-act. 1). 2. Mit Entscheid vom 9. Juni 20200 wies der Bezirksrat Affoltern die Be- schwerde des Vaters vollumfänglich ab, nahm die Entscheidgebühr aus Billig-
keitsgründen auf die Staatskasse und verpflichtete den Vater, der Mutter (und heutigen Beschwerdeführerin) eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezah- len (BR-act. 47 = [act. 6] S. 19, Dispositivziffern I., II. und IV. des Urteils). Der Be- zirksrat wies zudem das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden ab und wies im Übrigen ihr Armenrechtsgesuch im Sinne der Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes infolge fehlender Mittellosigkeit ab (BR-act. 47 = [act. 6] S. 19, Dispositivziffer I. des Beschlusses). Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2020 zugestellt (act. 48/3). Mit Datum vom 10. Juli 2020 wurde die Eingabe der Be- schwerdeführerin innerhalb der angezeigten 30-tägigen Frist der Schweizerischen Post übergeben (act. 2; Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerdeführerin beanstandet, dass ihr für das Verfahren vor dem Bezirksrat kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden sei (act. 2 S. 1). Sie wehrt sich damit einzig gegen die Abweisung ihres Gesuches um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes und ihre Beschwerde richtet sich demzufolge ge- gen Dispositivziffer I. des Beschlusses des Bezirksrates (act. 6 S. 19, Dispositiv- ziffer I des Beschlusses). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 121 ZPO der Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, mit Beschwerde angefochten werden kann. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfü- gung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Die Tatsache, dass der Beschluss des Bezirksrates vorlie- gend am gleichen Datum wie der Entscheid in der Hauptsache gefällt wurde, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteil 4A_507/2011 vom 1. November 2011 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsmittel- belehrung im Entscheid des Bezirksrates, der eine Beschwerdefrist von 30 Tagen angab, war demnach unrichtig. Da die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen sein
wird, in der Sache keinen Erfolg hat, können Ausführungen dazu unterbleiben, ob die vor Bezirksrat noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die fehler- hafte Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte oder ob sie bei gehöriger Aufmerk- samkeit hätte erkennen können, dass die Rechtsmittelfrist gegen den abweisen- den Entscheid betreffend das Armenrechtsgesuch 10 Tage beträgt, was zur Folge hätte, dass die Beschwerde nicht mehr innert Frist eingereicht worden und des- halb verspätet wäre (mit der Konsequenz des Nichteintretens auf die Beschwer- de). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Es wurden die Akten des Bezirksrats und der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 7/1-48, act. 8/0-118). Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Streitgegenstand ist allein, ob der Bezirksrat der Beschwerdeführerin zu Recht keine unentgeltliche Rechtsvertretung für sein Verfahren gewährt hat. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine Art "Nothilfe", die Personen, die in knappen finanziellen Verhältnissen leben, den Zugang zum Gericht ermög- lichen. Verändert sich die finanzielle Lage dieser Personen zum Besseren, sind sie zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung des Rechts notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Eikommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Gewährung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes damit, dass sie entgegen den Ausführungen des Bezirks-
rates keine Nettomietzinseinnahmen aus ihren beiden Eigentumswohnungen be- ziehe, und sie weist weiter darauf hin, dass ihre Rechtsschutzversicherung, an- ders als vom Bezirksrat angenommen, den Prozess vor dem Bezirksrat nicht be- zahle (act. 6 S. 18, act. 2). Ausführungen zu ihren Einkommen und ihren Ausga- ben was den täglichen Bedarf angeht, macht die vor dem Bezirksrat noch vertre- tene Beschwerdeführerin nicht. Vor Bezirksrat führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sie könne mit ihren aktuellen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Projektmanagerin derzeit ihre monatlichen Ausgaben nicht decken (BR-act. 30). 3. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge Eigentümerin von zwei nicht selbst bewohnten (sondern vermieteten) Wohnungen in E._____ und H._____ [Stadt in Deutschland]. Es ergeben sich Verpflichtungen aus den Hypo- theken und dem Kredit per 31. Dezember 2019 von insgesamt rund 213'000 Euro. Die Verpflichtungen haben sich nicht erhöht, sondern die Beschwerdeführerin war in der Lage, die Schuld zu reduzieren. Es liegen keine Bestätigungen im Recht, welche die Möglichkeit einer zusätzlichen Kreditausschöpfung mittels Erhöhung der Hypothek auf den Wohnungen der Beschwerdeführerin verneinen. Die Be- schwerdeführerin behauptet nicht, dass sie, wollte sie die in den Wohnungen ste- ckenden Mittel realisieren, einen Verkauf unter dem Belastungswert und unter dem Kaufpreis gewärtigen müsste. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht be- hauptet und glaubhaft dargetan, dass den Wohnungen die Verfügbarkeit abgeht, das heisst, dass sie die eigenen finanziellen Mittel zur Finanzierung des Prozes- ses ausgeschöpft hat. Die Beschwerdeführerin weist ausgehend von den Kauf- preisen und in Anbetracht der auf den Liegenschaften lastenden Schulden ein Reinvermögen im Betrag von rund 60'000 Euro aus. Die Wohnungen sind auch unter dem Aspekt, dass sie der Altersvorsorge der Be- schwerdeführerin dienen sollen, als Vermögen anrechenbar. Es ist auf die finan- ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs abzustellen. Die 45-jährige Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit keinen Anspruch da- rauf, dass ihre beiden Eigentumswohnungen im Hinblick auf die erst viele Jahre
später eintretende Pensionierung unberücksichtigt bleiben. Sie hat lediglich An- spruch darauf, dass ihr Vermögen im Umfang einer Notreserve nicht angetastet wird. Im Rahmen der Prüfung der zivilprozessualen Bedürftigkeit sind die Woh- nungen als Vermögen zu berücksichtigen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als mittellos bezeichnet werden kann, was Voraussetzung für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist (Art. 117 lit. a ZPO). Es fehlt damit an einer Voraus- setzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb der Be- zirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Recht abgewiesen hat. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO; §§ 5 i.V.m. 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Ihrem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Obergericht (act. 2 S. 1 unten) kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei nach Massgabe von Art. 117 lit. a ZPO mittellos, von Anfang an keinen Erfolg ha- ben konnte. Es wird beschlossen 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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