Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 8. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Beistand, Weisungen, Gutachten
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 20. Juli 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2020.15 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Verfahrensgang 1.1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am tt.mm 2015 geborenen C.. Ihnen steht die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Mutter leitete am 24. Juli 2018 bei der KESB Meilen (nachfolgend KESB) ein Ver- fahren ein, wobei sie ausführte, die Kommunikation zwischen den Eltern habe sich seit der Trennung zusehends verschlechtert und sei praktisch nicht mehr möglich (act. 12/6 S. 3). Die von der KESB in der Folge am 18. Oktober 2018 (act. 12/25) angeordnete Mediation scheiterte (act. 12/40). Mit Entscheid vom 8. August 2019 regelte die KESB die Betreuung des Sohnes vorsorglich und wies die Eltern an, die ausserfamiliäre Betreuung durch den Hort D. sicherzustel- len (act. 12/80). Mit Entscheid vom 19. September 2019 wies die KESB die Eltern an, den Kurs "Eltern bleiben – Mein Kind im Zentrum" des Amts für Jugend und Berufsberatung zu besuchen (act. 12/99). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2020 ersuchte die Mutter die KESB unter ande- rem um Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme (act. 12/135). Die KESB lud die Eltern mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zu einer Anhörung auf Montag, 18. Mai 2020, ein (act. 12/145). An der Anhörung via Videokonferenz nahm lediglich die Mutter teil; das Schreiben vom 7. Mai 2020 hatte dem Vater nicht zugestellt wer- den können (act. 12/146). Mit Entscheid vom 5. Juni 2020 setzte die KESB dem Vater eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Juni 2020 an, um zur Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde beiden Eltern eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Juni 2020 angesetzt, um zur Er- stellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, den vorgeschlagenen Gutachter- fragen, zur Aufhebung der Weisungen betreffend ausserschulische Betreuung und zum Besuch des Elternkurses Stellung zu nehmen (act. 12/150). Die Mutter reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ihre Stellungnahme ein (act. 12/152), der Vater liess sich nicht vernehmen. Am 26. Juni 2020 erging der Entscheid der KESB, mit dem die Weisungen betreffend Besuch einer Mediation, Sicherstellung
der ausserschulischen Betreuung und Besuch des Kurses "Eltern bleiben – Mein Kind im Zentrum" aufgehoben wurden und eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ errichtet wurde. Als Beiständin wurde E._____ ernannt. Zudem wurde angeordnet, dass ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit und der Frage nach der Betreuungsregelung für C._____ in Auftrag gegeben werde (act. 12/153=act. 3/1). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 14. Juli 2020 beim Bezirksrat Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist für die Begrün- dung der Beschwerde um 20 Tage (act. 6/1). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 20. Juli 2020 auf das Fristerstreckungsgesuch des Vaters nicht ein (act. 6/8). 1.4. Mit einer als "Beschwerde in Sachen KESB-Entscheid" bezeichneten Ein- gabe richtete sich der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. August 2020 an die hiesige Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 6/1-17) sowie diejenigen der KESB (act. 12/1-165) wurden beigezogen. 1.5. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 17. August 2020 wurde der Bezirksrat ersucht, das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2020 zu prüfen und zu behandeln und der Kammer den entsprechenden Entscheid zuzustellen (act. 13). Der Bezirksrat hiess das Fristwiederherstellungs- gesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 31. August 2020 gut und setz- te ihm eine Frist zur Einreichung einer mit Anträgen und Begründung versehenen Beschwerdeschrift an (act. 15). 2. Prozessuales 2.1. Endet das Verfahren aus anderen Gründen (als durch Vergleich, Klagean- erkennung oder Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO) ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben (Art. 242 ZPO). 2.2. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 20. Juli 2020 auf das Fristerstre- ckungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. 7 S. 7, Dispositiv-Ziff. I), wobei er in den Erwägungen festhielt, dass die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers verspätet sei (act. 7 S. 6, E. 2.3.3). Der Beschluss des Bezirksrats vom
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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