Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 28. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufhebung Beistandschaft
Beschwerde (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen / Bezirksrat Horgen)
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wandte sich A._____ an das Obergericht unter Bezugnahme auf: "Beschluss-Nr. 2018-A1-557 Dossier-Nr. 2017-871 Bezirksrat Horgen Eingabe vom 08.06.21" Sie brachte vor, im Anschluss an den Schriftenwechsel mit der KESB vom 10. August 2018 habe diese auf eine Vernehmlassung verzichtet, weshalb es ihr un- möglich sei, Stellung zu beziehen. Sie nimmt Bezug auf ein Telefonat vom 18. Oktober 2018 betreffend Anfechtung ihres Entscheides, wobei nicht klar wird, was sie damit aussagen will. Des Weiteren bezieht sie sich auf einen Beschluss vom 5. Dezember 2018 betreffend Beistandswechsel, nachdem die Beistandsperson ihr Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 beendet hatte, und auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Be- schluss. Sie wiederholt Anträge, die sie 2019 gestellt haben will und verweist auf das Schreiben vom 8. Juni 2021 an den Bezirksrat Horgen, in welchem sie die Aufhebung der Beistandschaft verlangt hatte. Der Bezirksrat wies sie mit Schrei- ben vom 11. Juni 2021 darauf hin, dass sein Urteil vom 5. April 2019 mit der Ge- schäftsnummer VO.2018.29 längst in Rechtskraft erwachsen sei und die Eingabe zurückgeschickt werde (act. 2 i.V.m. act. 3/4). A._____ fordert die Aufhebung der Beistandschaft, da sowohl das B._____ (= Zweckverband B.) selber als auch der Untersucher die Aussage gemacht habe, sie sei bloss IV-berechtigt, weil sie verbeiständet sei. Da die beistandsauslösende Aktie verkauft sei und das B. ihr den Befehl gebe, sich als Peer zu bewerben, bitte sie um Aufhebung der Beistandschaft (act. 2). 2. Es wurde gestützt auf die Eingabe von A._____ unter der Geschäfts-Nr. PQ210041 ein Beschwerdeverfahren angelegt und die Akten des Bezirksrates Horgen mit der Geschäftsnummer VO.2018.29 (act. 6/1 - 23) sowie diejenigen mit der Geschäftsnummer VO.2021.10 (act. 8 /1 - 5 und 8/7) inklusive die Akten der
Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) beigezogen (act. 8/6/1 - 190 und act. 4). Weiterungen sind nicht notwendig. 3. In den beigezogenen Akten ist auch der in der Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 16. Juni 2021 erwähnte Beschluss der KESB Horgen Nr. 2018-A1- 557, Dossier-Nr. 2017-871 vom 5. Dezember 2018 enthalten, in welchem diese feststellte, dass in der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für A._____ das Amt der Beistandsperson per 30. September 2018 endete, die Beiständin von der Pflicht, einen Schlussbericht einzureichen entbunden wur- de, eine neue Beiständin ernannt und diese eingeladen wurde, per 31. Januar 2020 ordentlicherweise Rechenschaft abzulegen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wur- den keine Verfahrenskosten erhoben (act. 8/6/96). Am 10. Dezember 2018 reich- te die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat ein Schreiben ein, welches sich inhalt- lich in weiten Teilen mit dem am Obergericht eingereichten Schreiben vom 16. Juni 2021 deckt (act. 8/6/98). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin aufgefor- dert, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie damit Beschwerde gegen den Be- schluss erheben wolle (act. 8/6/99). Eine Antwort der Beschwerdeführerin auf die- se Fristansetzung lässt sich den Akten nicht entnehmen. 4. Das bezirksrätliche Verfahren VO.2018.29 betrifft eine Beschwerde der Beschwerdeführerein gegen einen Beschluss Nr. 2018-A1-292 der KESB vom 4. Juli 2018. Für die Beschwerdeführerin besteht seit dem 7. Februar 2018 eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 396 ZGB (act. 8/6/50). Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 6. Mai 2018 sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, welchen Antrag die KESB mit Beschluss vom 4. Juli 2018 abgewiesen hat (act 6/3 = act. 8/6/81). Mit Urteil vom 5. April 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde gegen diesen Be- schluss ab und die KESB an, eine Bestimmung (betreffend den frei verfügbaren monatlichen Freibetrag für die Beschwerdeführerin) zu modifizieren (act. 6/19 = act. 8/6/105). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (act. 8/6/108). 5. Das bezirksrätliche Verfahren VO.2021.10 betrifft eine weitere Beschwer- de der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2021 gegen einen Beschluss der
KESB vom 5. Januar 2021 (Nr. 2021-A1-18, Dossier 2017-871), mit welchem ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020 auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen wurde (act. 8/3). Mit Beschluss vom 25. März 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerde verspätet eingereicht worden war (act. 8/7). Dass im Verfahren Weiterungen erfolgt wären, ist nicht ersichtlich. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Erwachsenenschutzsachen ist im Einfüh- rungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) ge- regelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden, ergänzend alsdann die Vor- schriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR i.V.m.Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen: Gegen Entscheide der KESB ist als erste Beschwer- deinstanz der Bezirksrat zuständig, Beschwerden gegen Entscheide des Bezirks- rats sind beim Obergericht anzufechten. Gegenstand des zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vo- rinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2. Die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2021 erwähnten Entscheide sind solche der KESB. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Be- zirksrates und der KESB ergibt, hat sich die Beschwerdeführerin teilweise beim zuständigen Bezirksrat dagegen beschwert. Die bezirksrätlilchen Entscheide sind demgegenüber - soweit ersichtlich - in Rechtskraft erwachsen. Darauf wurde die Beschwerdeführerin vom Bezirksrat mit Schreiben vom 8. Juni 2021 hingewiesen (act.3/4). Der von der Kammer als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2021 fehlt es damit an einem Beschwerde- objekt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die von der Beschwerde- führerin erneut beantragte Aufhebung der Beistandschaft wäre bei gegebenen Voraussetzungen erneut bei der KESB geltend zu machen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zu- folge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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