Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 9. September 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Prüfung Bericht
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 15. Juni 2021, i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2021.15 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) und C._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von B., geboren tt.mm.2009. Das Kind steht unter der alleinigen Sorge der Beschwerdeführerin. Am 11. Dezember 2018 wurde für B. eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet (KESB act. 32). Als Beiständin amtete zunächst D., Kinder- und Jugendhilfezent- rum (kjz) Winterthur. Seit Beginn der Massnahmen zeigte die Beschwerdeführerin wenig Bereitschaft, mit den Behörden zusammenzuarbeiten (vgl. u.a. KESB act. 91, 161). Es bestanden insbesondere Unstimmigkeiten in Bezug auf die Beschu- lung des gut begabten Sohnes (u.a. BR act. 2/2 und KESB act. 166 und 224 ff.). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (KESB) vom 11. Dezember 2020 wurden die sozialpäda- gogische Familienbegleitung aufgrund des Widerstands der Beschwerdeführerin aufgehoben, E., kjz Winterthur, zum neuen Beistand bestellt und die Aufga- ben des Beistands angepasst (KESB act. 205). Am 1. April 2021 genehmigte ein Mitglied der KESB den Rechenschaftsbe- richt der früheren Beiständin für die Zeit vom 11. Dezember 2018 bis 30. Novem- ber 2020 (KESB act. 235, Dispositiv-Ziff. 1) und hielt deren Entlassung aus dem Amt, die Ernennung des neuen Beistands sowie die Weiterführung der Beistand- schaft fest (KESB act. 235, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 2. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2021 beim Bezirksrat Winterthur (BR act. 1). Dieser trat ohne Weite- rungen mit Verfügung vom 15. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. BR 5). 3. Am 21. Juni 2021 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die Kammer (act. 2). Die Akten der KESB (act. 9/1-250, zitiert als KESB act.) sowie
des Bezirksrats (act. 8/1-7, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. § 68 Abs. 1 EG KESR) kann verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander- setzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-
D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2021 ausgehändigt (Anhang zu BR act. 5), weshalb die am 21. Juni 2021 der Post übergebene Beschwerde an die zur Behandlung zuständige II. Zivilkammer des Obergerichts innert 30-tägiger Beschwerdefrist (vgl. 450b Abs. 1 ZGB) erho- ben wurde. Als Partei im Verfahren vor Bezirksrat und Mutter des von der Kindes- schutzmassnahme betroffenen minderjährigen Kindes ist sie zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss konkrete Rechtsbegehren und die Begründung dieser Rechtsbe- gehren enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht wer- den, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vo- rinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid abzuändern ist. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Die vorliegende Beschwerde enthält eine formale Begründung, jedoch keine formellen Anträge. Aus der Begründung lässt sich allerdings erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Es ist deshalb anzunehmen, sie beantrage sinngemäss die Aufhebung des Nichtein- tretensentscheids des Bezirksrats. Insoweit ist, unter Vorbehalt der nachfolgen- den Erwägungen, einstweilen auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin mache zusammengefasst geltend, sie sei mit der Beistandschaft im Allgemeinen und der Führung der Bei- standschaft durch D._____ im Speziellen nicht einverstanden. Sie bringe vor, ihr
Sohn brauche Ruhe und keine Beistandschaft, damit er sich auf die Schule kon- zentrieren könne. Damit wende sich die Beschwerdeführerin wohl implizit gegen die Genehmigung des Berichts. Sie lege indes nicht dar, inwiefern der Rechen- schaftsbericht den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Es sei deshalb man- gels Begründung auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB nicht einzutreten. Es könne offen gelassen werden, ob die Beschwerdefüh- rerin diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung habe. Weiter beantrage sie die Aufhebung der Beistandschaft. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB bedeute aber keine verbindliche Feststellung, die Beistandschaft wei- terzuführen. Diese Ziffer könne nur so verstanden werden, dass keine Anhalts- punkte dafür zu finden seien, die bestehende Beistandschaft zu überprüfen. Dis- positiv-Ziff. 3 sei deshalb nicht anfechtbar und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Bezirksrat erwog weiter, die Beschwerde sei als Ge- such um Aufhebung der Beistandschaft zu deuten und zuständigkeitshalber an die KESB zur weiteren Bearbeitung zu überweisen (act. 7). 4. Die Beschwerdeführerin rügt vor der Kammer, der Bezirksrat habe sie miss- verstanden, sie habe sich aufgrund sprachlicher Probleme in der Beschwerde an ihn wohl falsch ausgedrückt. Sie sei keine Anwältin (act. 2 S. 1). Sie sei mit der Amtsführung durch die ehemalige Beiständin nicht einverstanden. Diese habe nicht im Interesse der betroffenen Person gehandelt und auf andere Meinungen keine Rücksicht genommen. Es werde versucht, Fehler der Beiständin zu vertu- schen. Der Bezirksrat habe sie auch insofern falsch verstanden, als sie nicht den Rechenschaftsbericht, sondern den "Bericht von F._____ Gefährdungsmeldung 11. Juli 2018" gemeint habe. Dieser sei tatsächlich 2020 geschrieben, jedoch auf einen früheren Zeitpunkt vordatiert worden. Sie unterscheide nicht zwischen Be- richten und Schreiben. Sie habe den Rechenschaftsbericht nicht gelesen, wes- halb sie nicht wisse, was darin stehe. Sie sei aber mit dem Rechenschaftsbericht nicht einverstanden. Es sei zum Schutz und Wohl des Kindes zu handeln (act. 2 S. 1 f.). Weiter scheint die Beschwerdeführerin gegen die am angefochtenen Ent- scheid mitwirkende Ratsschreiber-Stellvertreterin ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit stellen zu wollen. Sie führt aus, G._____ sei früher bei der KESB tä-
tig gewesen und sie habe einmal mit ihr (mutmasslich) über die Übernahme von Anwaltskosten telefoniert (act. 2 S. 2). 5. 5.1 Mit Bezug auf das Ausstandsbegehren fällt in Betracht, dass der Bezirksrat bei der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der KESB als gerichtli- che Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 ZGB handelt und weder das ZGB noch das EG KESR Bestimmungen zum Ausstand enthalten. Es gelangen Art. 47 ff. ZPO subsidiär zur Anwendung. Danach entscheidet das angerufene Gericht (in anderer Besetzung) über Ausstandsbegehren (Art. 50 ZPO). Das Ausstandsbe- gehren wäre somit vom Bezirksrat Winterthur ohne Mitwirkung der Ratsschreiber- Stellvertreterin zu behandeln. Die Kammer ist folglich zur Beurteilung des Ge- suchs sachlich nicht zuständig. Auf das Begehren ist demnach nicht einzutreten. 5.2 Im Übrigen bleibt aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin unklar, wel- che konkreten Vorwürfe sie gegenüber der stellvertretenden Bezirksrats- Ratsschreiberin G._____ erheben möchte und weshalb diese befangen sein soll. Die Tatsache, dass eine Behörde nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ent- scheidet, führt nicht ohne weiteres zur Befangenheit. Die stellvertretende Bezirks- rats-Ratsschreiberin wirkte beim Entscheid der KESB vom 1. April 2021 nicht mit (BR act. 2/1), weshalb eine Vorbefassung i.S. von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO nicht ersichtlich ist. Diese würde auch fehlen, wenn der grundsätzlich gleiche Konflikt (in der gleichen Instanz) zu verschiedenen Zeitpunkten von der gleichen Person beurteilt würde (vgl. auch OG ZH PQ180083 vom 7. Januar 2019). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Ratsschreiber- Stellvertreterin G._____. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, das Gesuch zuständigkeitshalber dem Bezirksrat zur Behandlung zu überweisen. 6. 6.1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der KESB so oft wie nötig, min- destens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Bericht entfaltet nach der Praxis der Kammer gegen-
über Dritten keine Rechtswirkung, weshalb seine Genehmigung nicht anfechtbar ist (OG ZH PQ170048 vom 7. August 2017 E. 4.3 f.; ESR Komm-L ANGENEGGER, 2. Auflage, Art. 415 N 4). Dritte sind folglich zur gerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB gegen Entscheide über die Genehmigung des Rechenschaftsbe- richts nicht legitimiert. Die Prüfung des Berichts kann freilich Anlass zur Abände- rung der bestehenden oder Errichtung neuer Massnahmen sein. Gegen solche, gestützt auf den Bericht getroffenen Entscheide der KESB über die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen steht den gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB legitimier- ten Personen der Beschwerdeweg offen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde keine Gründe vor, die Anlass geben, die bisherige Rechtsprechung der Kammer zur fehlenden Rechts- wirkung des Berichts zu überdenken. Sie äussert sich weder konkret zum Inhalt noch zu möglichen Rechtsfolgen des Rechenschaftsberichts, sondern erwähnt gegenteils, diesen gar nicht gelesen zu haben. Sie erläutert damit nicht, ob und welche ihrer Interessen durch die Genehmigung des Berichts beeinträchtigt wer- den und inwiefern sie in ihrer Rechtsstellung tangiert wird . Tatsächliche oder rechtliche Nachteile für die Beschwerdeführerin sind durch die Genehmigung des Berichts als verwaltungsinterner Akt nicht ersichtlich. Der Bezirksrat trat demnach, wenngleich mit anderer Argumentation (unzureichende Begründung), zu Recht auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 des KESB-Entscheids nicht ein. Im Übrigen offenbart der Rechenschaftsbericht, welcher die Rechnung nicht umfasst, keine offensichtlichen Mängel (KESB act. 220 Anhang und BR act. 2/2). Darin äussert sich die ehemalige Beiständin zur Ausgangslage, zum Auftrag und zu den Zielsetzungen der Beistandschaft, führt ihre verschiedenen Kontakte zur Beschwerdeführerin, zu B._____ sowie Personen aus dessen Umfeld auf und schildert die Entwicklung des Kindes, wobei sie ausführlich auf die schulischen Belange eingeht. Im Weitern berücksichtigt sie die Beziehung des Kindes zur Be- schwerdeführerin und beurteilt den Nutzen der Kindesschutzmassnahme. Ab- schliessend zieht sie Schlussfolgerungen und beantragt, den Rechenschaftsbe- richt zu genehmigen. Damit enthält der Rechenschaftsbericht die massgeblichen Punkte, damit die KESB die Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeit der Beistän-
din wahrnehmen und sich über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Beistand- schaft ins Bild setzen kann. Welche Stellen im Bericht unwahr oder beschönigt oder welche wesentlichen Geschehnisse darin verheimlicht worden sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Bericht scheint vollständig zu sein, er ist sachlich und objektiv abgefasst. Insbesondere enthält er keine die Be- schwerdeführerin verunglimpfenden Passagen. Selbst bei Betrachtung des Be- richts bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, die Genehmigung könnte zu Un- recht erteilt worden sein. 7. 7.1 In Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB "wird festgehalten, dass die Beistandschaft weitergeführt wird. Die Mandatsperson wird eingeladen, a) nöti- genfalls die Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnis- se zu beantragen (Art. 414 ZGB); b) per 30. November 2022 Bericht zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB)". Nach Auffassung des Bezirksrats könne es sich bei dieser Ziffer nicht um eine verbindliche Feststellung über die Weiterführung der Bei- standschaft, sondern nur um eine deklaratorische Bemerkung handeln, dass für weitere Abklärungen kein Anlass bestehe. Denn es sei vorgängig keine umfas- sende Überprüfung der Sachlage vorgenommen und die Verfügung sei von einem Einzelmitglied der KESB erlassen worden, welches nicht über die Anordnungen von Massnahmen alleine befinden könne. Die Ziffer sei deshalb nicht anfechtbar (act. 7 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich in ihrer Beschwerde nicht mit die- sen Erwägungen. Es lässt sich auch mit gutem Willen nicht herausfinden, was sie daran rügen möchte. Es fehlt folglich offensichtlich bereits an der hinreichenden Begründung der Beschwerde. Die Ausführungen der Vorinstanz sind überdies nachvollziehbar und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung, es handle sich bezüg- lich der Weiterführung der Beistandschaft um eine deklaratorische Feststellung, ist aus den von ihr dargelegten Gründen schlüssig. Aus den Erwägungen des KESB-Entscheids geht hervor, dass nur der Bericht, jedoch nicht die Weiterfüh- rung der Beistandschaft geprüft wurde (BR act. 2/1). Die Beurteilung der beste-
henden Kindesschutzmassnahme war offensichtlich nicht Gegenstand des Ver- fahrens bei der KESB, sondern dieses beschränkte sich auf die Frage der Ge- nehmigung des Rechenschaftsberichts. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Kanton Zürich ein Mitglied der KESB über die Genehmigung des Berichts entscheidet (§ 45 Abs. 1 lit. r EG KESR). Entscheide über Kindesschutzmassnahmen fallen demge- genüber in die Zuständigkeit der KESB als Kollegialbehörde und könnten nicht von einem Mitglied rechtsgültig angeordnet werden. Auch dies spricht dagegen, dass eine verbindliche Anordnung über Kindesschutzmassnahmen getroffen wer- den sollte. Ergänzend deutet auch die etwas untechnische Formulierung "es wird festgehalten, .." darauf, dass es sich nicht um eine Rechtswirkung erzeugende Anordnung, sondern um eine unverbindliche Erklärung im Sinne einer Vormerk- nahme bzw. um eine Mitteilung zur Kenntnisnahme handeln soll. Der Auffassung des Bezirksrats, Dispositiv-Ziff. 3 sei nicht anfechtbar, ist daher zuzustimmen. Er trat somit in diesem Punkt ebenfalls zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. 7.2 Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschwerde vom 10. April 2021 sei als Ge- such um Aufhebung der Beistandschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin zu verstehen. Das Gesuch sei zuständigkeitshalber an die KESB zur weiteren Bear- beitung zu überweisen (act. 7 S. 8). Diese Überlegungen fanden im Dispositiv des angefochtenen Entscheids keinen Niederschlag bzw. es fehlt eine entsprechende formelle Überweisung an die KESB. Die Aufforderung zur Überprüfung der Bei- standschaft geht indes aus den Erwägungen hinreichend hervor, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Behandlung der Beschwerde als Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft ist sachlich angemessen, weil die dadurch anges- tossene Überprüfung der Beistandschaft dem in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Anliegen der Beschwerdeführerin, die Beistandschaft ihres Sohnes zu überdenken und aufzuheben, entgegenkommt. Ob die allfällig falsche Datierung der Gefährdungsmeldung von F._____ vom 11. Juli 2018 bei dieser Abklärung von Bedeutung sein wird, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am: