Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
sowie
D._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Aufschiebenden Wirkung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 5. Au- gust 2021; VO.2021.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: I. 1. Die Eheleute D._____ (nachfolgend D.) und A. (nachfolgend Beschwerdeführer) lebten jahrzehntelang zusammen in E.. Seit Jahren leidet D. an gesundheitlichen Problemen, welche wiederholt zur Einwei- sung in verschiedene Pflegeeinrichtungen sowie zu erwachsenenschutzrechtli- chen Verfahren führten. Grundthema der zahlreichen Verfahren stellt die Frage dar, wer die Interessen von D._____ in welchem Bereich vertreten und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen wird. D._____ befindet sich derzeit im F.. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nach- folgend KESB) entschied mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (act. 8/2) diverse Massnahmen in Bezug auf D.. Dabei wurde G._____ vom Zweckverband H._____ zu ihrer Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB ernannt und wurden ihre Aufgaben und Befugnisse festgelegt (act. 8/2, Dispositiv Ziffern 2 - 4). Weiter wurde Rechtsanwalt lic. iur. I._____ als Beistand von D._____ in Bezug auf die Vertretung ihrer Interessen in der Nach- lassregelung ihres Vaters J._____ ernannt und seine Aufgaben und Befugnisse festgelegt (act. 8/2 Dispositiv Ziffer 5 - 7). In Bezug auf die medizinischen Ange- legenheiten von Frau D._____ wurde davon Vormerk genommen, dass der Be- schwerdeführer berechtigt ist, seine Ehefrau zu vertreten (Ziffer 8). Weiter wur- de davon Vormerk genommen, dass das gesetzliche Vertretungsrecht des Be- schwerdeführers gemäss Art. 374 ZGB entfällt. Sein Antrag um Ausstellung ei- ner Legitimationsurkunde im Sinne von Art. 376 ZGB wurde abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 wurde in Ziffer 15 des Entscheides die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Juni 2021 gegen Ziff. 1-7, 9, 10, 11, 15 und 16 des Entscheides der KESB rechtzeitig Beschwer- de beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) (act. 8/1) und beantragte, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich mittels super-
provisorischer Verfügung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens wieder her- gestellt werden müsse (act. 7/1 Rechtsbegehren A). Weiter verlangte er, dass ihm unverzüglich eine Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB auszuhändigen sei (act. 7/1 Rechtsbegehren B). Gegen Ziff. 8 des Entscheides (Vertretung von D._____ in medizinischen Ange- legenheiten) erhob eine Tochter des Ehepaares A.D., B._____, Beschwerde (act. 8/3). Die Vorinstanz führt die beiden Beschwerden in einem Verfahren. 4. Die Vorinstanz wies die superprovisorischen Anträge des Beschwerdefüh- rers mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2021 ab (act. 7/6 = act. 6), wogegen dieser bei der Kammer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde erhob (act. 2). Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Präsidialverfügung und die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Weiter verlangte er erneut die unverzügliche Ausstellung einer Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB, damit er als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau handeln könne. Die Kammer trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2021 nicht ein, da superprovisorische Anordnungen gemäss Rechtsprechung nicht anfechtbar sind (act. 8/14). Indessen wurde festgehalten, dass die Vorinstanz noch definitiv über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 18. Mai 2021 zu entscheiden haben werde. 5. Mit Beschluss vom 5. August 2021 (act. 8/17 = act. 7, zitiert als act. 7) wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und ihm unverzüglich eine Ur- kunde gemäss Art. 376 ZGB auszuhändigen, ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 23. August 2021 rechtzeitig (vgl. act. 17/1) Beschwerde und beantragte was folgt (act. 2): "Ziff. I des Beschlusses des Horgener Bezirksrates vom 05.08.21 im Verfahren VO.2021.34/3.02.00/Z02 sei aufzuheben, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und ihm un- verzüglich eine Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB auszuhändigen." 6. Die Verfahrensakten der Vorinstanz, inklusive derjenigen des Verfahrens der KESB, wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschrif- ten des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so- weit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des re- vidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme dar (act. 7 S. 7ff.). Die aufschiebende Wirkung ist nur ausnahmsweise, im Einzelfall, zu entziehen und deren Entzug kommt von vornherein nur bei "Gefahr im Verzug" und Dringlich- keit in Frage (vgl. Ausführungen in act. 7 S. 9 mit Literaturverweisen). 1.2. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Als Ehemann ist er oh- ne weiteres eine nahestehende Person, wobei ausser Frage steht, dass er sei- ne Anträge stellt, um seiner Frau zu helfen. Die Legitimation des Beschwerde- führers ist damit zu bejahen (vgl. dazu auch PQ200065-O/U (gleiche Parteien), Erw. 3.1).
1.3. Die Vorinstanz führt in ihrem Rubrum B., die Tochter des Ehepaares A.D., als Beschwerdegegnerin. B. hatte zusammen mit ihren Geschwistern eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht und war in diesem Verfahren beteiligt (act. 10/530 und act. 10/546/1-3), da sie das Wohl- ergehen ihrer Mutter bei weiterer Vertretung durch den Beschwerdeführer als gefährdet ansah. Weiter erhob sie gegen Ziffer 8 des Beschlusses der KESB (Vormerknahme, dass der Beschwerdeführer D._____ in medizinischen Ange- legenheiten vertreten kann) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 8/3). Im vo- rinstanzlichen Verfahren äusserte sie sich dahingehend, dass sich ihre Be- schwerde explizit lediglich gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides der KESB richte und sie im Verfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung weder betroffen, noch als Partei beteiligt sein wolle (act. 8/16). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 hatte sich sodann C., eine weitere Tochter des Ehepaares A.D., welche ebenfalls an der Gefähr- dungsmeldung und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (act. 10/530, act. 10/546/1-3 und act. 10/547), bei der Vorinstanz gemeldet (act. 8/8). Da B. und C._____ mit ihren Gefährdungsmeldungen im Verfahren vor KESB involviert waren, sie sich auch im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz gegen die Vertretungsbefugnisse des Beschwerdeführers gegenüber ihrer Mut- ter äusserten und schliesslich in engstem familiären Verhältnis zu D._____ ste- hen, sind sie, analog den familienrechtlichen Verfahren, im vorliegenden Be- schwerdeverfahren an der Kammer als „weitere Verfahrensbeteiligte“ im Rubrum aufzuführen, ohne dass ihnen zur Beschwerde das rechtliche Gehör zu gewähren wäre, da sie sich vor Vorinstanz nicht zum Entzug der aufschieben- den Wirkung geäussert hatten. 1.4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass es sich beim Entscheid der KESB Horgen betreffend die Einsetzung der beiden Beistandspersonen um ei- nen Gestaltungsentscheid handle. Gemäss Art. 315 Abs. 3 ZPO, welcher auf das vorliegende Verfahren anwendbar sei, könne daher die aufschiebende Wir- kung nicht entzogen werden (act. 2 S. 1). Gegen die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen müsse sodann ein Rechtsmittel ergriffen werden können, mit wel-
chem die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen aufgeschoben werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Beschwerdeverfahren die Bestim- mungen der ZPO lediglich subsidiär zu denjenigen des ZGBs zur Anwendung gelangen. In Art. 450c ZGB ist in Bezug auf Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde geregelt, dass diese aufschiebende Wirkung entfalten, sofern nichts anderes verfügt wird. Die Bestimmungen des ZGB ge- hen dabei den (subsidiären) Bestimmungen der ZPO vor (vgl. dazu auch PQ200065-O/U (gleiche Parteien), Erw. 3.2.). Aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen war die KESB damit grundsätzlich befugt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 1.5. Die vorliegende Beschwerde enthält wie in Art. 450 Abs. 3 ZGB vorgese- hen Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 2.1. Bei D._____ handelt es sich gemäss Angaben der KESB um eine an mit- telschwerer Demenz leidende, pflegebedürftige Person, welche dauerhaft auf Betreuung angewiesen ist. Gemäss ärztlicher Einschätzung ist sie in sämtlichen Lebensbereichen urteilsunfähig und auf Unterstützung angewiesen (act. 8/2 S 8). Dies wird vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren (act. 8/1), noch mit seiner vorliegenden Beschwerde bestritten (act. 2). Die gemeinsamen Kinder des Ehepaares hatten bei der KESB Horgen eine Ge- fährdungsmeldung eingereicht, da sie die Interessen ihrer Mutter (D._____) durch den Beschwerdeführer als nicht genügend gewahrt und ihr Wohlergehen insbesondere in medizinischen aber auch in allen anderen Bereichen als ge- fährdet ansahen und ansehen (KESB-act. 10/530). Sie erhoben dabei schwere Vorwürfe und beantragten den sofortigen Entzug der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers und die Errichtung einer vom Beschwerdeführer unabhän- gigen Beistandschaft.
2.2. Die KESB kam nach Prüfung der Verhältnisse und nachdem sie die nächsten Angehörigen von Frau D._____ sowie die sie betreuenden Personen angehört hatte zum Schluss, dass das Vertretungsrecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 374 ZGB aufzuheben ist. Dagegen nahm sie davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt sein soll, seine Ehefrau in medizini- schen Angelegenheiten zu vertreten. D._____ wurden in der Person von G._____ und Rechtsanwalt lic. iur. I._____ zwei Beistände ernannt und deren Aufgaben und Befugnisse festgelegt. Es wird Inhalt des vorinstanzlichen Verfahrens sein, die Frage, wer D._____ künftig in welcher Angelegenheit vertreten wird, zu entscheiden. 2.3. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Errichtung der beiden Beistand- schaften wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung führte die KESB aus, dass der Beschwerdeführer mehrere Rechnungen des F.s, in welchem D. derzeit betreut wird, nicht bezahlt habe, wes- halb eine fristlose Kündigung des Heimplatzes gemäss Pensionsvertrag mög- lich wäre. Dies würde den Interessen von D._____ stark schaden, welche auf- grund ihrer Erkrankung auf die Stabilität der Verhältnisse angewiesen sei (act. 8/2 S. 19). In Bezug auf die Bestellung des Beistandes für die Vertretung betreffend die Regelung des Nachlasses des vor 37 Jahren verstorbenen Va- ters von D._____ seien die Verhältnisse sodann so komplex, dass diese Aufga- be ohne Verzug einem Rechtsanwalt zu übertragen sei (act. 8/2 S. 19). Für die Bezahlung ihrer Heimkosten sei D._____ auf finanzielle Liquidität angewiesen, welche nur durch die umgehende Regelung ihrer erbrechtlichen Ansprüche län- gerfristig gesichert werden könne. Auch die Vorinstanz verweist darauf, dass Heimrechnungen des F.s trotz mehrmaliger Ermahnungen des Beschwerdeführers nicht bezahlt worden seien. Damit sei der Verbleib von D. in dieser Institution und damit auch ihre adäquate Betreuung und Pflege gefährdet. Sodann plane der Beschwerdefüh- rer eine Umplatzierung in die Pflegeabteilung des L._____s [Spital], wobei ein solcher Heimwechsel auch gemäss den Ausführungen der Kinder der Verfah- rensbeteiligten eine Gefährdung ihres Wohls darstellen würde (act. 7 S. 11).
Auch wenn die Bezahlung der Rechnungen des Heims mittlerweile erfolgt sei- en, sei die Gefahr, dass D._____ den Heimplatz im F._____ aufgrund des Ver- haltens des Beschwerdeführers verlieren könnte, nach wie vor gegeben (act. 7 S. 12). Eine umgehende Regelung der erbrechtlichen Angelegenheit ohne wei- tere Verzögerung sei sodann notwendig, um die Liquidität von D._____ für die Bezahlung der Heimkosten rechtzeitig sicherzustellen (act. 7 S. 13). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gefahr bestehe, wonach das F._____ D._____ tatsächlich den Verbleib in der Institution verwehren könnte. Dies, da der Verantwortlichen Frau K._____ sehr wohl bewusst sei, dass sie seine hilflose und pflegebedürftige Ehefrau nicht einfach auf die Strasse stellen könne (act. 2 S. 3). Die F._____ habe sodann keineswegs mit der Kündigung gedroht, sondern mit "rechtlichen Schritten", wobei zwischen dem "äusserst ko- operationsfähigen" Beschwerdeführer und der "äusserst kooperationsfähigen“ Heimleiterin ein regelmässiger und freundlicher Mail-Verkehr bestehe und bei Bedarf regelmässig Besprechungen stattfinden würden (act. 2 S. 3). Der Be- schwerdeführer habe selbst erst mit dem Schlussbericht der Beistandschaft vom 29. April 2021, welcher ihm am 2. Juni 2012 zugestellt worden sei, wieder über die gesperrten Gelder verfügen können. Die Rechnungen seien dann bis am 8. Juni 2021 im Betrag von Fr. 40'000.– alle bezahlt worden, bevor die Bei- ständin drei von ihm bereits beglichene Rechnungen noch einmal bezahlt habe (act. 2 S. 3 und 4). Die erneute Berufung von Frau G._____ als Beiständin sei damit nicht notwendig. Nur er als Ehemann verfüge über umfassende Kenntnis des Falles und könne damit finanzielle Fragen klären und beeinflussen. Vor al- lem in Bezug auf die Erbteilung des Vaters von D._____ sei ein Anwalt zu de- ren Vertretung weder fähig noch notwendig. Die unverzügliche Aushändigung einer Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB an ihn als Ehemann dränge sich „ge- bieterisch“ auf, damit er deren Vertretung wieder übernehmen könne. 2.4. Wie bereits festgehalten, stellt sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage, ob dem vorinstanzlichen Entscheid im Rechtsmittelverfahren die auf- schiebende Wirkung zu entziehen ist. Unbestrittenermassen wurden die Heim- kosten des F._____s während längerer Zeit nicht bezahlt, weshalb der Verlust
des Heimplatzes drohte. Dies wurde vom F._____ selbst gegenüber der KESB so ausgeführt (act. 10/494). Die Klärung, ob die verspäteten Zahlungen vom Beschwerdeführer verschuldet waren oder (wie von ihm sinngemäss geltend gemacht wird) von ihm unverschuldet überhaupt erst nach Freigabe der Ver- mögenswerte nach Abnahme des damaligen Schlussberichtes der Beiständin getätigt werden konnten, wird im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz vor- zunehmen sein. Der Entscheid dieser Frage wird voraussichtlich auch Einfluss auf die Beurteilung seiner Eignung als Vertreter von D._____ haben. Derzeit stellt sich die Situation indessen so dar, dass die Kosten für das F._____ vom Beschwerdeführer bezahlt wurden und somit derzeit keine Gefahr mehr droht, D._____ könnte den von ihr benötigten Heimplatz in naher Zukunft aufgrund von ausstehenden Zahlungen verlieren. Die KESB hat sodann dem Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis für D._____ in medizinischen Be- langen zuerkannt, womit sie offensichtlich davon ausgeht, dass er deren ge- sundheitliche Interessen in ihrem Sinne verfolgt und keine Veranlassung be- steht, ihm diese zu entziehen. Im Rahmen der Begründung ihres Entscheides führte die KESB vielmehr aus (act. 8/2 S. 9), die aktuellen Abklärungen im F._____ hätten ergeben, dass die Verhältnisse (in Bezug auf D.) dort stabil seien. Der Beschwerdeführer habe einen Heimvertrag für das Pflegeheim unterzeichnet, als einziger Familienangehöriger am Standortgespräch des Heims teilgenommen und sei für die Personen, welche D. betreuen, die Ansprechperson. Es deute nichts darauf hin, dass er die Interessen seiner Ehe- frau nicht wahren würde (act. 8/2 S. 9). Weder den Akten noch den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid ist zu entnehmen, dass sich diese Situation in der Zwischenzeit verändert hätte. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne den Entzug der auf- schiebenden Wirkung gegen die Rechtsmittel zeitnah eine Gefährdung von D._____ droht und dass damit das Ergebnis einer ordentlichen Überprüfung des Entscheides der KESB im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht abge- wartet werden kann. Eine Umplatzierung vom F._____ in das L._____ könnte sodann mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen
die Beistandschaften für finanzielle Belange gar nicht verhindert werden, da der Beschwerdeführer explizit als Vertreter von D._____ in medizinischen Belangen bezeichnet wurde. Eine aktuelle Gefährdung, welche einem Abwarten mit der Errichtung der Beistandschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechts- mittelverfahren entgegenstehen würde, kann damit nicht nachvollzogen werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ als Beistand für die Nachlassregelung (Ziff. 5 bis 7 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021). Es ist wohl nachvollziehbar, dass D._____ in Zukunft auf fi- nanzielle Liquidität zur Begleichung ihrer Heimrechnungen und bestehenden Schulden angewiesen sein wird. Ob das Vorantreiben und Abschliessen der gemäss Akten seit mehreren Jahrzehnten andauernden erbrechtlichen Ausei- nandersetzung nach einem beförderlichen Handeln durch eine fachlich kompe- tente Person verlangt, wie dies von der KESB entschieden worden war, wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz zu entscheiden sein. We- der erscheint dagegen eine aktuelle Gefährdung noch eine besondere Dring- lichkeit gegeben zu sein, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vorliegend rechtfertigen würde. 2.5. Der Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ist damit gutzu- heissen und der Beschwerde gegen Ziff. 1 bis 7 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 3. Da mit dem vorliegenden Entscheid und der Wiedererteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz keine Wirkung entfaltet, ist weiterhin die Regelung des Entscheides der KESB vom 23. Dezember 2020 in Kraft. Mit die- sem wurde dem Beschwerdeführer eine Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB ausgestellt. Der Antrag bezüglich einer erneuten Ausstellung einer solchen Ur- kunde ist daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 4. Die Beiständin Frau G._____ wird dem Beschwerdeführer möglichst um- gehend die Auszüge der Konti von D._____ auszuhändigen haben, damit die- ser die Verwaltung der finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau wieder über-
nehmen und begleichen kann. Um Missverständnisse zu vermeiden ist darauf hinzuweisen, dass die zumindest vorläufige Aufhebung der Beistandschaft auf- grund der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ex tunc (auf den Zeitpunkt des Entscheides der KESB vom 18. Mai 2021), sondern ex nunc (ab Rechtskraft des heutigen Entscheides der Kammer) erfolgt. Das Tätigwerden der Beiständin aufgrund der Anordnung durch die KESB vom 18. Mai 2021 war aufgrund des damaligen Entscheides rechtmässig. Es ist daher keine Rückab- wicklung der durch die Beiständin getätigten Zahlungen etc. notwendig damit – beziehungsweise bevor – der Beschwerdeführer den Verpflichtungen seiner Ehefrau nachkommen kann. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Entzug der aufschie- benden Wirkung auch während laufendem Rechtsmittelverfahren zu jeder Zeit erfolgen könnte, sollte das Wohl von D._____ durch das Verhalten des Be- schwerdeführers gefährdet erscheinen. Dies wäre allenfalls angezeigt, wenn die Rechnungen des F._____s erneut nicht bezahlt würden oder wenn andere Zah- lungen nicht geleistet und damit weitere Betreibungen auflaufen würden. III. 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt bei diesem Ausgang ausser Ansatz. 2. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt und wäre im Übrigen auch nicht geschuldet. Es wird beschlossen:
Sodann wird erkannt:
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: