Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Einschränkung der Akteneinsicht
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 21. Oktober 2021; VO.2021.57 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. A., welche sich offenbar seit längerem auch "A'. (kleingeschrie- ben, lebendes Weib)" nennt (BR-act. 2 S. 2; act. 2 S. 2; weiter auch in Kurzform "s.c.b.", vgl. act. 3/1), tritt im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführerin auf (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aufgrund eines offensichtlich verwirrten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 25. September 2018 wurden Abklärun- gen über die Lebensverhältnisse ihres damals bei ihr lebenden Sohnes, B., geb. tt. Juli 2005, in die Wege geleitet (KESB-act. 22, KESB-act. 25). Im daraufhin ausgelösten Kindesschutzverfahren wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 u.a. B. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die alleinige Obhut seines Vaters gestellt und die superprovisorisch angeordnete Beistand- schaft bestätigt (KESB-act. 91). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) vom 15. Oktober 2019 wurde die ehe- dem vorsorglich angeordnete Obhutszuteilung bestätigt, die Beistandschaft auf- gehoben und auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin verzichtet (KESB-act. 212). Seither führt die KESB keine Massnahme mehr für B., welcher bei seinem Vater in Frankreich lebt. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Mail vom 25. März 2021 sowie her- nach mit Schreiben vom 28. März 2021 Einsicht in die Akten ihres Sohnes, insbe- sondere in die Gefährdungsmeldung, welche die gesetzeswidrige und illegale Ent- führung ihres Sohnes ausgelöst habe (KESB-act. 258 und 261). Die KESB bot da- raufhin einen Termin zur Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der KESB an, wo- bei sie darauf aufmerksam machte, dass aus Gründen des Schutzes berechtigter Drittinteressen keine Einsicht in die "anonyme Gefährdungsmeldung" (KESB- act. 28 f.) gewährt werden könne (KESB-act. 263). Nachdem die Beschwerdefüh- rerin um eine anfechtbare Verfügung ersucht hatte (KESB-act. 265), entschied die KESB mit Zirkularbeschluss vom 22. April 2021, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der act. 28 und 29 in den Akten betreffend B. abgewiesen werde. Überdies werde die Akteneinsicht insoweit einge- schränkt, als dass diese nur in den Räumlichkeiten der KESB und unter Aufsicht
erfolgen könne. Des Weiteren dürften keine Kopien oder Fotografien angefertigt werden (KESB-act. 268 = BR-act. 2). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 29. April 2021 (eingegangen am 6. Mai 2021) beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde, mit welcher sie die fehlende Offenlegung der Aktoren 28 und 29 anfocht (BR-act. 1, BR-act. 9 S. 3). Mit Urteil vom 21. Ok- tober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 9 = act. 3/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 2 S. 1) mit Eingabe vom 8. November 2021 (Datum Poststempel) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides (act. 2 S. 1 und nachfolgend, E. 3). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-11, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-272, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrens- schritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend eigentlich, geht doch die Beschwerdeführerin auf den an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz ausser in der Überschrift mit keinem Wort ein, sondern bringt vor, die KESB habe ihren Sohn illegal und gesetzeswidrig ent- führt um Profit zu schlagen und wolle nun die Akten als Beweismittel einer Straftat unterschlagen zwecks Verbrechensvertuschung. Solcherlei Anschuldigungen an die Adresse der KESB vermögen eine inhaltliche Bezugnahme auf den angefoch- tenen Entscheid der Vorinstanz nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Indem sie zumindest sinngemäss verlangt, es sei ihr Einsicht in die Aktoren 28 und 29 ("anonyme Gefährdungsmeldung") zu geben (act. 2 S. 1) macht sie wiederum sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die diesbezügliche Einschränkung des Aktenein- sichtsrechts durch die KESB sei aufzuheben. Auf die Beschwerde ist daher inso- weit einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwer- deführerin nunmehr auch die Auflage anfechten will, die Akten lediglich in den Räumlichkeiten der KESB und unter Aufsicht einzusehen, war dies doch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (act. 7 E. 3.1.1).
(Art. 117 lit. b ZPO). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt, und auch ausgangsgemäss wäre keine solche zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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