Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Kindesschutz / Kontaktregelung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 6. Oktober 2021, VO.2021.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegeg- ner) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2014. C. steht unter deren gemeinsamen elter- lichen Sorge. Die Beziehung zwischen den Eltern ist seit langem konfliktbeladen. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Januar 2020 bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur – Andelfingen (nachfolgend KESB) einen Antrag auf Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts und der allei- nigen Obhut (KESB-act. 27). Mit Entscheid der KESB vom 21. Februar 2020 wur- de die Obhut über C._____ superprovisorisch einstweilen dem Vater zugeteilt, da der Konflikt um die Obhut von C._____ in einer deren Wohl ernsthaft gefährden- den Art und Weise eskaliert sei (KESB-act. 47). Mit Entscheid vom 13. März 2020 wurde Rechtsanwältin X2._____ per 17. Januar 2020 als unentgeltliche Rechts- beiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt (KESB-act. 72). Der Entscheid vom 21. Februar 2020 wurde nach Anhörung der Eltern sowie Einholung einer Stel- lungnahme von D._____ (nachfolgend Beiständin) als vorsorgliche Massnahme am 17. März 2020 bestätigt und gleichzeitig wurde der persönliche Verkehr zwi- schen der Beschwerdeführerin und C._____ geregelt (KESB-act. 77), nachdem mit Entscheid vom 11. März 2020 für C._____ bereits ein Kindesverfahrensvertre- ter eingesetzt worden war (KESB-act. 67). Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wurden sodann die Besuchskontakte zwi- schen der Beschwerdeführerin und C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis auf Weiteres sistiert, nachdem der Kindesverfahrensvertreter massive Manipulation von C._____ durch die Beschwerdeführerin geltend ge- macht hatte (KESB-act. 112). Dieser Entscheid wurde am 15. Juli 2020 durch ei- ne vorsorgliche Massnahme abgelöst, mit welcher die Beschwerdeführerin nach
erfolgter Anhörung von C._____ für die Dauer des Verfahrens für berechtigt er- klärt wurde, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB-act. 147). Am 4. September 2020 wurde Rechtsanwalt X3._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2020 eingesetzt, nachdem die bisherige Rechtsbeiständin ihr Mandat auf Wunsch der Beschwerdeführerin nie- dergelegt hatte (KESB-act. 160, KESB-act. 124). Die Situation eskalierte erneut im April 2021, als C._____ von ihrer Mutter nicht mehr an den Vater herausgege- ben wurde. Nachdem der Kindesvertreter am 3. Mai 2021 an die KESB gelangt war und u.a. die Anordnung eines begleiteten Kontaktrechts für die Beschwerde- führerin beantragt hatte, teilte die KESB mit Entscheid vom 11. Mai 2021 gestützt auf Art. 298d ZGB die Obhut dem Beschwerdegegner zu und regelte den persön- lichen Verkehr neu wie folgt (KESB-act. 223 = BR-act. 2/1): "Die Mutter wird für berechtigt erklärt, mit ihrer Tochter C._____ jede Woche einen schulfreien Nachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr im begleiteten Rahmen zu verbringen." Im Übrigen bestätigte die KESB die Erziehungsbeistandschaft und passte die Aufgaben der Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs an. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 legte Rechtsanwalt X3._____ sein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin nieder (KESB-act. 239). 2. Gegen den letztgenannten Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführe- rin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, mit Eingabe vom 16. Juni 2021 Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und ver- langte primär, bei gutem Verlauf die vorerst begleiteten Besuche in unbegleitete Besuche zu überführen, diese alsdann bei gutem Verlauf in unbegleitete Besuche längerer Dauer, diese bei gutem Verlauf in Übernachtungen bei der Beschwerde- führerin und diese bei gutem Verlauf in Besuche von Freitag- bis Sonntagabend sowie ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht. Die Beiständin sollte in Ergänzung ihrer Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen KESB-Entscheides am Ende der jeweiligen Phase den Entscheid des Wechsels in die jeweils nächste Phase fällen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter ein un- abhängiges fachpsychologisches Gutachten zur Familienangelegenheit betreffend
C.. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege (BR-act. 1 S. 2 f.). Die KESB, der Kindesverfahrensvertreter sowie der Be- schwerdegegner liessen je Abweisung der Beschwerde beantragen (BR-act. 4-6). Mit Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerde abgewiesen, wobei in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 3 des KESB-Entscheids die Beistandsperson ein- geladen wurde, per Ende April 2022 der KESB einen Verlaufsbericht zu erstatten und im Sinne eines Antrags darzutun, wie künftig die Kontakte geregelt werden sollten (BR-act. 11 [S. 17 Disp.-Ziffer I des Beschlusses sowie Disp.-Ziffer I und II des Urteils] = act. 4/1 = act. 11 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 11). 3. Gegen dieses Urteil der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2021 rechtzeitig (BR-act. 11, Anhang, i.V.m. act. 1 S. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2-4): "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 6. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides der KESB vom 11. Mai 2021 sei der persönliche Verkehr von C. zu ih- rer Mutter A._____ zu regeln, wie folgt: - Die Mutter sei für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ bis und mit September 2021 jede Woche einen schul- freien Nachmittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr im begleiteten Rahmen zu verbringen. - Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab Oktober bis Dezember 2021 jede Woche einen schulfreien Nachmittag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei sich oder mit sich zu verbringen. - Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab Januar bis März 2022 jede Woche den Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei sich oder mit sich zu verbringen. - Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab April bis Juni 2022 jedes zweite Wo- chenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr, zu verbringen. - Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab Juli 2022 jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und
4 Wochen während der Schulferien bei sich oder mit sich zu verbringen. 3. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 11. Mai 2021 sei der Beistandschaft die folgende zusätzliche Aufgabe samt Befugnis zu übertragen: - den Verlauf der einzelnen Besuchsrechts-/Betreuungszeiten- Phasen gemäss vorstehender Ziff. 1 zu beurteilen und den Entscheid des Wechsels in die jeweils nächste Phase zu fällen. 4. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv -Ziff. 5 des Ent- scheides der KESB vom 11. Mai 2021 ein unabhängiges, fach- psychologisches Gutachten zur Familienangelegenheit betreffend das Kind C._____ anzuordnen. 5.1. Die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen für die Kindesverfahrensvertretung, seien dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. 5.2. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwer- deführerin für das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren eine an- gemessene Entschädigung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 6. Alles (im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-16, zitiert als "BR-act."; act. 8/1-277, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Dem Beschwerdegegner sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegen- den Entscheid lediglich ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
II. 1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das
EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die rechtzeitig erhobene Beschwerde enthält Anträge (abgedruckt oben, E. I.3.) sowie eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen. 1.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 226). 2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nach der Wiedergabe der Partei- standpunkte und allgemeiner rechtlicher Ausführungen zur Gestaltung des per-
sönlichen Verkehrs im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen ausgeführt, die KESB-Akten zeigten vorliegend auf, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder geweigert habe, behördliche Anordnungen und Vereinbarungen mit dem Beschwerdegegner zu befolgen. Dadurch seien Besuchskontakte zwischen der Mutter und der Tochter immer wieder ausgeartet. Dies bestreite letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht, bringe diese doch selbst vor, C._____ mehrmals nicht wie erforderlich zurückgegeben zu haben, wobei C._____ in einem Fall ganze zwei Wochen bei ihr verblieben sei. Durch ein solches Verhalten gefährde sie das Wohl von C.: Das Kind erlebe bei ihrer Mutter, dass sich diese an nichts halten müsse und es keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vater gebe, dies in einer Lebensphase, in welcher der Mutter eine Vorbildrolle zukomme und welche für die Entwicklung des Kindes wichtig sei. C. habe zudem das Recht auf einen unbelasteten Kontakt zu beiden Eltern. Beide Eltern seien daher in der elterlichen Pflicht, ihr Verhalten so zu steuern, dass ihr Kind dem anderen Elternteil unbelastet gegenübertreten könne. Aus diesem Grund sei der Bezirksrat der Auffassung, dass die Kontakte der Beschwerdeführerin zu C._____ weiterhin begleitet stattfinden sollten. Auf diese Weise könne C._____ eine gewisse Ver- lässlichkeit rund um den persönlichen Verkehr mit ihrer Mutter erleben und es könne sichergestellt werden, dass C._____ jeweils wieder in die Obhut ihres Va- ters zurückkomme. Da begleitete Besuche nicht den gleichen Stellenwert wie un- begleitete Besuche hätten und eine solche Anordnung dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu entsprechen hätte, müsse die Regelung innert angemessener Frist überprüft werden. Die Beiständin habe daher der KESB spätestens Ende April 2022 einen Bericht zu erstatten, damit die KESB auf dieser Grundlage wieder über die Kontakte befinden könne. Ein Stufenplan wie von der Beschwerdeführe- rin beantragt, sei nach Auffassung des Bezirksrates weder rechtlich zulässig noch in der Sache sinnvoll: Ersteres, da die Bestimmung über den Umfang des Be- suchsrechts der KESB vorbehalten bleibe, Letzteres, da in der vorliegenden Situ- ation mit einer solchen Lösung weitere Konflikte vorprogrammiert seien (act. 11 E. 4.2). 3.1. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift so gut wie gar nicht ein. Vielmehr ist die bei der Kammer erho-
bene Beschwerde über weiteste Strecke eine Kopie der seinerzeit bei der Vor- instanz erhobenen Beschwerde vom 16. Juni 2021. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres einsehbar, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie auf Seite 6 ihrer Beschwerde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vor Vor- instanz verweist (act. 2 S. 6 Rz 3), werden doch ab Seite 7 jene Ausführungen wortwörtlich wiederholt, ergänzt lediglich um zwei Absätze sowie einen Halbsatz (vgl. BR-act. 1 S. 5 ff. und act. 11 S. 7 ff.). Damit vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und sie unterlässt es, sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und darzu- legen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachver- halt unrichtig festgestellt haben soll. Die Beschwerde vermag damit den auch im Bereich der Untersuchungsmaxime geltenden Anforderungen (vgl. oben, E. 1.3.) grundsätzlich nicht zu genügen, was insoweit zu einem Nichteintreten führen müsste. 3.2. Nicht aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift stammen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz 11-13, doch befasst sich die Beschwerdeführerin auch in diesen eher ansatzweise mit den oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz. Immerhin bringt ihr Rechtsvertreter dort vor, begleitete Besuche seien bis anhin ob des Verhaltens seiner Klientin zwar verhältnismässig gewesen, doch liesse sich das nicht weiter rechtfertigen, da keine aktuellen gegenteiligen Kenntnisse bestünden, und ein weiteres Zuwarten auf einen Bericht der Beistän- din zuhanden der KESB mit dem Kindswohl nicht vereinbar sei (a.a.O., Rz 12). Darin kann mit etwas gutem Willen sinngemäss das Vorbringen erblickt werden, die Vorinstanz hätte die Beiständin nicht auffordern sollen, (erst) per Ende April 2022 der KESB einen Verlaufsbericht zu erstatten und Antrag zu stellen über die weitere Kontaktgestaltung, sondern umgehend. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, gibt es stichhaltige Gründe, weshalb die KESB am 11. Mai 2021 entschieden hat, Besuche der Beschwerde- führerin bei ihrer Tochter nur im Beisein einer Besuchsbegleitung zuzulassen, und
auch die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ans Obergericht ein, dies sei bis anhin aufgrund ihres eigenen Verhaltens verhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz hält ebenso fest, dass es sich bei begleiteten Besuchen um eine schwerwiegende Anordnung handle – wobei hier angemerkt sei, dass die Ob- hutszuteilung an den Beschwerdegegner, welche bereits seit dem Entscheid der KESB vom 21. Februar 2020 andauert, die schwerwiegendere Kindesschutz- massnahme darstellt –, welche verhältnismässig sein müsse und deshalb der re- gelmässigen Überprüfung bedürfe. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz erwo- gen, die Beiständin habe spätestens Ende April 2022 einen Bericht zu erstatten, damit auf Grundlage dieses Berichts über die künftigen Kontakte entschieden werden könne, nicht ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es der Beistän- din gestützt auf Art. 313 ZGB (veränderte Verhältnisse) unbenommen sei, vorher Antrag bei der KESB zu stellen (act. 11 E. 4.2). Diese an sich zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz kommen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids in- soweit unzureichend zum Ausdruck, als dort die Beistandsperson eingeladen wird, "per Ende April 2022" der KESB einen Verlaufsbericht zu erstatten und im Sinne eines Antrags darzutun, wie künftig die Kontakte geregelt werden sollen (act. 11, Urteilsdispositiv Ziff. II.). Es erscheint indes angezeigt, dass die Beistän- din ihren Bericht nicht erst "spätestens" per Ende April 2022 erstattet, sondern früher. Anlass dazu bieten nicht nur gegebenenfalls veränderte Verhältnisse, wie schon die Vorinstanz zu Recht festhält und was offenbar auch der KESB bewusst, ist, da diese aktenkundig bemüht ist, der Beiständin mögliche Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen (Schreiben vom 18. November 2021, KESB-act. 277). Auch der Umstand, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ bereits seit Mai 2021 nur noch begleitet und damit nicht unbefangen stattfinden können und sich damit (mit der Beschwerdeführerin gesprochen) je- denfalls für die Zukunft die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme stellt – was ja auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –, lässt es als an- gezeigt erscheinen, einen entsprechenden Bericht als eine nötige Grundlage für einen neuen Entscheid der KESB früher als Ende April 2022 erstatten zu lassen. Auch wenn der Beschwerdeführerin möglicherweise entgangen ist, dass sich bei den Akten der Vorinstanz ein Bericht der Beiständin vom 2. August 2021 befindet
(BR-act. B2021 und dazu BR-act. 264; dieser wurde nach ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 16. Juni 2021 erstellt, auf welcher wie gesehen auch die vor- liegende Beschwerde weitestgehend beruht, vgl. BR-act. 1 Rz 4 = act. 2 Rz 5), so handelt es sich dabei jedenfalls nicht um einen aktuellen Bericht, welcher als Grundlage für eine solche allfällige Neuregelung der Kontakte dienen könnte. Es erscheint daher angezeigt, wenn die Beiständin ihren diesbezüglichen Bericht zu- handen der KESB bis spätestens Ende Februar 2022 erstattet, soweit sie nicht bereits vorher gestützt auf Art. 313 ZGB bei der KESB einen Antrag stellt. Ab- schliessend bleibt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass unbegleitete Be- suche – falls es die Verhältnisse zulassen – nicht etwa nur im Interesse der Be- schwerdeführerin, sondern auch von C._____ lägen, dürfte doch diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (act. 2 Rz 12), ebenfalls unter der Tren- nung leiden. Damit eine Normalisierung des Kontaktes zwischen der Beschwerde- führerin und C._____ möglich wird, sind beide Elternteile gehalten, ihr Verhalten so zu steuern, dass ihr Kind dem anderen Elternteil unbelastet gegenübertreten kann. Die der Beschwerde beigefügte Kommentierung der Beschwerdeführerin persönlich (act. 4/2, dazu sogleich) lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob das der Beschwerdeführerin aktuell schon möglich ist. Beizupflichten ist der Vorinstanz sodann, wenn diese festhält, der von der Beschwerdeführerin beantragte Stufenplan sei so jedenfalls nicht sinnvoll, da in der vorliegenden Situation mit einer solchen Lösung weitere Konflikte vorpro- grammiert seien (act. 11 a.a.O.), und dies wird in der Beschwerde denn auch zu Recht gar nicht in Abrede gestellt. In der Tat wäre vorauszusehen, dass die Mei- nungen darüber, ob angesichts des bisherigen (guten) Verlaufs der jeweiligen Phase ein Wechsel in die nächste Phase angezeigt sei oder nicht, auseinander gehen würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der Beschwerde ans Obergericht denn auch auf Wunsch seiner Mandantin Kommentierungen der Beschwerdeführerin selbst beigelegt, welche erkennen lassen, dass die Be- schwerdeführerin ihre eigene Sicht der Dinge hat, welche sich stark von der Sicht der weiteren Beteiligten unterscheidet. Sie sieht die Kindeswohlgefährdung nicht in ihrem Handeln, sondern offenbar ausschliesslich im Handeln der KESB (act. 4/2
S. 6 f.) resp. des Beschwerdegegners, welcher sie kaputt sehen wolle (act. 4/2 S. 2). Sie bringt dabei ihre Liebe zu C._____ zum Ausdruck und macht zumindest sinngemäss geltend, einzig aus Liebe zu C._____ diese das eine oder andere Mal nicht zum Vater zurückgebracht zu haben, sowie weil diese mit absolut keinem Mittel dazu zu bewegen gewesen sei, zum Vater zurückzukehren, so dass sie ha- be aufgeben müssen (act. 4/2 S. 2 ff.). Aus den Aufzeichnungen der Beschwerde- führerin geht sodann deutlich hervor, dass sie sich unverstanden fühlt und als zu Unrecht schlecht dargestellt, und auch ihr Rechtsvertreter moniert, es werde in den bisherigen Entscheiden leider nicht in Betracht gezogen, dass allenfalls auch andere Beteiligte ihrerseits Fehler gemacht bzw. zumindest seine Klientin nicht genügend unterstützt hätten (act. 2 Rz 13). In der Tat entspricht es der Lebenser- fahrung, dass an einem hochstrittigen Elternkonflikt beide Beteiligten ihren Anteil haben, und ebenso wenig ist an der Liebe eines jeden Elternteils zum eigenen Kind zu zweifeln. An der oben wiedergegebenen Beurteilung ändert sich dadurch indes nichts. 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter ein unabhängiges fachpsy- chologisches Gutachten zur Familienangelegenheit betreffend C._____ (act. 2 Antrag Ziffer 4, abgedruckt oben, E. I.3.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag abge- lehnt mit der Begründung, es handle sich beim vorliegenden Streitgegenstand le- diglich um das begleitete Besuchsrecht. Um darüber urteilen zu können, sei eine psychologische Begutachtung nicht notwendig, da der Sachverhalt in Bezug auf den Streitgegenstand liquid sei (act. 11 E. 5.). Die Beschwerdeführerin bringt da- gegen vor, sie erachte eine unabhängige Expertise "wenn auch nur betreffend ih- re Person, C._____ und die Besuchsrechtsproblematik" als unabdingbar, und die- se werde auch aufschlussreich sein, inwieweit eben doch ein bereits jetzt vorbe- stimmter Aufbau der Besuchskontakte in zeitlich klar umschriebenen Phasen durchaus sinnvoll und umsetzbar sei oder allenfalls auch nicht (act. 2 Rz 7.2.). Wie indes bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, ist eine fachpsychologische Begutachtung zur Familienangelegenheit (betreffend die Beschwerdeführerin, C._____ und die Besuchsrechtsproblematik) vorliegend nicht erforderlich, um den Entscheid über die einstweilige Weiterführung der Besuche in begleiteter Form zu fällen. Wohl kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass aus einer solchen
Begutachtung Aufschlüsse über die zukünftige Gestaltung der Besuchskontakte resultieren würden. Das bedeutet indes nicht, dass ein solches Gutachten für den Entscheid erforderlich wäre, und noch weniger besteht Anlass, deshalb den Ent- scheid über die Fortführung der Besuchskontakte als begleitete Besuche aufzu- schieben, bis ein solches Gutachten vorliegen würde. Ob die KESB dereinst bei einer Neubeurteilung der Besuchs- und Obhutsregelung eine fachpsychologische Beurteilung für erforderlich halten wird, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen. 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist auch der Antrag auf Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu- zusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht infolge des Unterliegens, dem Be- schwerdegegner sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege (act. 2 S. 4). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Die Be- schwerde erwies sich zudem nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entspre- chen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzli-
chen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Rechtsanwalt X1._____ ist dementsprechend als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren zu bestellen. Er wird der Kammer noch eine Auf- stellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Ent- schädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. Bereits an dieser Stelle ist dabei festzuhalten, dass der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Ausarbeitung der hiesigen Be- schwerdeschrift angesichts der weitgehend wörtlichen Übernahme der vorinstanz- lichen Beschwerdebegründung überschaubar war. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beistandsperson wird im Sinne der Erwägungen eingeladen, der KESB spätestens per Ende Februar 2022 einen Verlaufsbericht zu erstatten und in Form eines Antrags darzutun, wie künftig die Kontakte geregelt werden sol- len. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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