Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 25. April 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufhebung Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 24. Februar 2022; VO.2021.69 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: 1. Für A._____ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag, ihn in ad- ministrativen Belangen zu vertreten, sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten, stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei der Regelung des väterlichen Nachlasses zu vertreten (Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen [KESB] vom 8. August 2018, KESB- act. 160). Mit Beschluss vom 28. September 2021 wies die KESB den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB-act. 300 = BR-act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 5. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eine vollumfängli- che, detaillierte Aufstellung über sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Beistand- schaft sowie die Ausrichtung einer Genugtuung, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (BR-act. 1 S. 1 f.; act. 8 E. 1.2). Nach Einholung einer Stellung- nahme der KESB (BR-act. 4) sowie Gewährung des Akteneinsichtsrechts von A._____ (BR-act. 12 ff., 17 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2022 ab (BR-act. 25 = act. 3 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8). 2. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz sowie des vor Vorinstanz angefochtenen KESB-Beschlusses, die Durchführung einer persönlichen Befra- gung, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die KESB sowie die Ausrichtung einer Genugtuung (act. 2 S. 1). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 9/1-25, zitiert als "BR-act.", sowie act. 9/5/1-315, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Ver- fahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.
Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers eigentlich auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zu genügen, weist doch seine Be- schwerde ausser in der Überschrift keinen erkennbaren Bezug auf den angefoch- tenen Entscheid aus. 4. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf das bei den Akten liegende psy- chiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 14. März 2017 hin (KESB- act. 131), aus welchem hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf vorliege. Bereits in diesem Gutachten würden Wahnvorstellungen und Körperhalluzinationsphänomene des Beschwer- deführers beschrieben. Der Beschwerdeführer äussere in seiner Beschwerde wei- testgehend schwer verständlich Vorfälle von angeblichen Manipulationen und arg- listigen Täuschungen von Behörden, welche in keinem erkennbaren Zusammen- hang mit der erhobenen Beschwerde ständen. Sowohl aus den Akten der KESB wie auch aus seiner Beschwerdeschrift gehe deutlich hervor, dass der Beschwer- deführer eine Verschwörung von allen möglichen Seiten gegen sich vermute, und das Agieren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren lasse bestehende Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers deutlich erkennen (Aktenstücke seien manipuliert worden etc.). Zudem habe die Beiständin des Beschwerdeführers der KESB mit E-Mail vom 7. September 2021 mitgeteilt, dass diesem seine neue Wohnung infolge seines Verhaltens wieder gekündigt worden sei (KESB- act. 297). Unter Verweis auf weitere Akten der KESB kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer scheine aufgrund seines Krankheitsbildes und der offenbar nicht vorhandenen Krankheitseinsicht nicht in der Lage zu sein, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Auch in finanzieller Hinsicht würden ihm gewichtige Nachteile drohen, sollte eine Beistandschaft nicht mehr bestehen, da die Erbteilung des väterlichen Nachlasses noch nicht abgeschlossen sei und er jede Auszahlung in Anrechnung an seinen Erbteil ablehne. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung weiterhin klar erfüllt, weshalb der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der Bei- standschaft abzuweisen sei (act. 8 E. 3.4 S. 7 f.).
Betreffend die beantragte Zusprechung einer Genugtuung hielt die Vor- instanz fest, diesbezügliche Ansprüche wären bei den gemäss Haftungsgesetz des Kantons Zürich zuständigen Stellen geltend zu machen. Da es insofern an der sachlichen Zuständigkeit fehle, trat die Vorinstanz auf diesen Antrag des Be- schwerdeführers nicht ein (act. 8 E. 4.3). 5. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdefüh- rer nichts entgegen. Es ist ihnen auch seitens der urteilenden Kammer nichts hin- zuzufügen, ausser dass sich die vorinstanzlich beschriebenen Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers auch deutlich in der hiesigen Beschwerdeschrift nieder- schlagen (act. 2 passim). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist nicht nur auf die Einholung von Stellungnahmen zu verzichten, son- dern auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung (zur Anhörung des Be- schwerdeführers) abzuweisen (§ 66 Abs. 1 und 2 EG KESR). Ansatzpunkte, wel- che Anlass zur beantragten Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "vorgebli- che" KESB geben könnten, sind nicht auszumachen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– fest- zusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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