Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 27. September 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erwachsenenschutzmassnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. Juli 2022; VO.2022.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) für A._____ (Be- schwerdeführer), geboren am tt. Januar 1987, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ord- nete sie Folgendes an (act. 3/1 S. 5 ff.): "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens-·und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) angeordnet mit den Aufgabenbereichen mit Begleitbefugnis a) ihn bezüglich seines gesundheitlichen Wohls sowie seiner hinreichenden medizinischen Betreuung zu beraten und zu unterstützen; · Aufgabenbereichen mit Vertretungsbefugnis b) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft be- sorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang er- forderlichen Handlungen zu vertreten; c) sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erfor- derlichen Vorkehrungen zu vertreten; d) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Äm- tern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorg- fältig zu verwalten, wobei A._____ ein noch zu bezeichnen- des Konto selber verwaltet. Die Mandatsperson·ist befugt, Auskünfte über das Konto zu erhalten; f) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu ver- treten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfälli- ge Zahlungen (insbesondere aus der 1. und 2. Säule) direkt in Empfang zu nehmen. 2. Zur Beiständin wird B._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Win- terthur Land, Rickenbach Sulz, ernannt, mit der Einladung, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB),
b) erstmals per 31. Mai 2024 Bericht zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB) und die Rechnung mit Belegen zur Genehmi- gung vorzulegen (Art. 410 Abs. 1 ZGB). 3. Die·Beiständin hat in Zusammenarbeit mit der KESB (Revisorat) innert sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Entscheides ein In- ventar per 28. Juni 2022 über die zu verwaltenden Vermögens- werte (Aktiven und Passiven) aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB). 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittel) 6.-7. (Mitteilungen)" 2. Mit Schreiben an die KESB vom 8. Juli 2022 mit der Überschrift "Annullation der Erwachsenenschutzmassnahme vom 28.6.2022" erklärte der Beschwerdefüh- rer, auf die Beistandschaft zu verzichten und sein Einverständnis zu widerrufen, da er bis auf weiteres privat unterstützt und begleitet werde (BR-act. 2/1). Die KESB leitete das Schreiben als sinngemässe Beschwerde weiter an den Bezirks- rat Winterthur (Vorinstanz; BR-act. 1). Mit Urteil vom 28. Juli 2022 hob die Vor- instanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1.a (Begleitbe- fugnis bezüglich des gesundheitlichen Wohls) des angefochtenen Entscheides der KESB vom 28. Juni 2022 auf (Dispositiv-Ziffer I) und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Disposi- tiv -Ziffer III; BR-act. 5 = act. 3/2 = act. 7 [Aktenexemplar]). 3. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Poststempel: 12. September 2022; Eingang: 13. September 2022) erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Be- schwerde (act. 2). Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer und seiner Mut- ter unterzeichnet (act. 2 S. 2). Beantragt wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verzicht auf eine Beistandschaft. 4. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-13; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/1-44; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10 ff. ). Im Verfahren vor der KESB und den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Be- reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich
primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- D ROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5). 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juli 2022 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR-act. 6). Als betroffene Person und Partei im vor- instanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. III. 1. Die KESB schildert in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2022 zunächst, dass in der Vergangenheit bei ihr mehrmals (im Januar 2018, Juli 2019 und August 2020) Polizeirapporte sowie im Januar 2021 eine Meldung der Mutter des Beschwerde- führers (C._____, geb. tt. Januar 1947) eingegangen seien, in denen auf die Situ- ation des Beschwerdeführers hingewiesen worden sei. Die Vorverfahren seien jeweils wieder geschlossen worden. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 sei alsdann auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet worden, in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer zwar hilfsbedürftig sei, jedoch Unterstüt- zung durch seine Mutter erhalte und weiterführende Unterstützungsangebote ab- lehne (act. 3/1 S. 1). Im Februar 2022 sei es dann zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer seine Mutter körperlich angegriffen und verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei fürsorgerisch in der Integrierten Psychiatrie Win- terthur-Zürcher Unterland (ipw), Klinik Schlosstal, untergebracht und im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes mit einer Wegweisung, einem Betretverbot und einem Kontaktverbot belegt worden (act. 3/1 S. 1 f.). Im Wesentlichen gestützt auf einen von der Kantonspolizei eingeholten forensischen Abklärungsbericht der Psychiat- rischen Universitätsklinik (PUK), eine in der Klinik Schlosstal durchgeführte Anhö- rung, einen ärztlichen Bericht der ipw sowie die aktuelle soziale Situation des Be- schwerdeführers kam die KESB zum Schluss, dass die in der Folge angeordnete Beistandschaft notwendig, geeignet und verhältnismässig sei und die erforderli- che Hilfe nicht mehr durch die Mutter erfolgen könne.
zuschalten, sofern dies angezeigt wäre. Allerdings hätten sie seit dem Austritt bewiesen, dass sie auf keinen Beistand angewiesen seien. Ein solcher sei nur schon aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht gerechtfertigt (act. 2). IV. 1. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachse- nenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin ver- waltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 2. 2.1 Eine Beistandschaft kann nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt er- scheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinrei- chend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erfor- derlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Aufschluss über die Situation des Beschwerdeführers geben vorliegend nament- lich Polizeiberichte, aktenkundige frühere Gefährdungsmeldungen, Anhörungen und Gespräche sowie der Forensische Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) und der ärztliche Bericht der Integrierten Psychiatrie Win- terthur-Zürcher Unterland (ipw; sogleich E. 2.2.1-8).
2.2.1 Die Kantonspolizei Zürich wandte sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer zwischen Januar 2018 und August 2020 dreimal an die KESB. Gemäss Rapport vom 2. Januar 2018 habe sich der Beschwerdeführer von der Mafia verfolgt ge- fühlt und im Keller der Nachbarin versteckt. Es sei zu einer Fürsorgerischen Un- terbringung gekommen; eine stationäre Behandlung habe der Beschwerdeführer auf Rat seiner Mutter nicht durchführen wollen. Im Polizeirapport vom 19. Juli 2018 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Besuchs einer ehemaligen Schulkollegin gegenüber dieser handgreiflich geworden. Dem Polizei- rapport vom 19. August 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Mutter des Be- schwerdeführers die Polizei alarmiert habe, weil dieser aggressiv und tätlich auf sie losgegangen sei. Für den Beschwerdeführer sei durch den ausgerückten Arzt eine Fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers verfügt worden (Vorakten KESB). 2.2.2 Am 18. Januar 2021 reichte die Mutter des Beschwerdeführers eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB ein. Sie wies u.a. darauf hin, der Beschwerdeführer bekomme die administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht geordnet, er sei psychisch erkrankt, nehme aber keine oder kaum Hilfe in Anspruch und sei ihr gegenüber gewalttätig. Es liege aus ihrer Sicht eine akute Selbst- und Fremdge- fährdung vor. Im administrativen und finanziellen Bereich habe sie ihn bis heute unterstützt, ihre Möglichkeiten seien jedoch ausgeschöpft. Er benötige auch Hilfe beim Selbstständigwerden und bei der Wohnungssuche sowie ärztliche Beglei- tung. Als Mutter habe sie geholfen; das sei jetzt aber nicht mehr möglich, da er sie verletzt habe. Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 kam sie zum Schluss, dass auf die Anordnung einer behördlichen Massnahme verzichtet werden könne, da der Beschwerdeführer zwar hilfsbedürf- tig sei, jedoch Unterstützung durch seine Mutter erhalte und weiterführende Un- terstützungsangebote ablehne (Vorakten KESB). 2.2.3 Am 5. Februar 2022 kam es zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter. Gemäss Polizeirapport vom 6. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer seiner Mutter mit der Faust ins Gesicht, gegen das Auge sowie gegen ihren rechten Ober- und Unterarm geschlagen. Sie habe dadurch starke
Hämatome sowie Schürf- und Kratzwunden erlitten. Zudem habe der Beschwer- deführer seine Mutter gegen die Nierengegend geschlagen und ihr starke Schmerzen zugefügt (KESB-act. 1 S. 2). Für den Beschwerdeführer wurde einer- seits eine Fürsorgerische Unterbringung und anderseits eine Wegweisung aus der Wohnung mit Kontakt- und Rayonverbot verfügt. Gemäss Polizeiprotokoll ha- be die Mutter des Beschwerdeführers erklärt, sie wünsche, dass er aus dem ge- meinsamen Haus ausziehe; ein Zusammenleben sei nicht mehr möglich. Die im- mer wiederkehrenden Wutanfälle bzw. Ausraster würden sie sehr beängstigen (vgl. KESB-act. 6 S. 7). Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz wur- den auf Gesuch der Mutter vom Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 17. Feb- ruar 2022 bis 20. Mai 2022 verlängert (KESB-act. 10, Anhang). 2.2.4 Im Auftrag der Kantonspolizei Zürich erstattete Dipl.-Psych. D._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) am 22. Februar 2022 einen Forensischen Abklärungsbericht mit einer Risikoeinschätzung und Interventions- empfehlungen (KESB-act. 10, Anhang). Festgehalten wird, beim Beschwerdefüh- rer sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Ein möglicherweise von ihm ausgehendes Gewaltrisiko stehe in einem engen Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden behandlungsbedürftigen schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die mit einer Verkennung und Fehlbeurtei- lung der Realität, wahnhaft paranoider Verarbeitung seines Umfelds, einem Be- einträchtigungs- und Bedrohungserleben sowie Reizbarkeit, Wut, Impulsivität und Aggressivität einhergehe. Die bisher unternommenen (stationär-)psychiatrischen Behandlungsversuche per Fürsorgerischer Unterbringung müssten als gescheitert betrachtet werden, da diese weder zu der notwendigen Etablierung einer Krank- heits- und Behandlungseinsicht mit einer verlässlichen Einvernahme einer anti- psychotischen Medikation noch zu einer ambulanten psychiatrischen Anschluss- behandlung geführt hätten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer jeweils nach kurzer Behandlungsdauer und Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung keine Behandlungsbereitschaft auf freiwilliger Basis gezeigt habe, wobei auch die ambivalente Haltung seiner Mutter eine Rolle gespielt haben wer- de. Aus forensisch-psychologischer Sicht sei ohne geeignete risikomindernde In- terventionen von einem hohen Risiko für psychotisch motivierte Gewaltanwen-
dungen vor allem gegenüber seiner Mutter auszugehen. Des Weiteren sei die ge- genwärtige psychosoziale Lebens- und Wohnsituation des Beschwerdeführers aus risikoorientierter und auch aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht als prog- nostisch äusserst negativer Faktor für die Legalprognose und den weiteren Krankheitsverlauf anzusehen. Der Beschwerdeführer wäre im angestammten Um- feld bzw. im Zusammenleben mit seiner Mutter unbehandelt weiterhin negativen Umgebungseinflüssen ausgesetzt, während die mittlerweile 75-jährige Mutter mit der Betreuung und Unterstützung ihres Sohnes inzwischen vollkommen überfor- dert zu sein scheine und dauerhaft einer solchen Belastung nicht mehr gewach- sen sein werde. Zudem lebe der Beschwerdeführer sozial isoliert, habe keine Ta- gesstruktur und gehe keiner (beschützten) Beschäftigung nach. Der Beschwerde- führer sei damit auch weiterhin gravierenden Stressoren ausgesetzt, die sich in ih- rer Gesamtheit negativ auf seine psychopathologische Verfassung auswirkten und die Gefahr einer Chronifizierung des Krankheitsbildes in sich bergen würden. Aus forensisch-psychologischer Sicht sei nur eine längerfristige stationär psychi- atrische Behandlung mit dem Ziel der Entwicklung einer hinreichend tragfähigen Krankheits- und Behandlungseinsicht und Etablierung einer Suchtmittelabstinenz geeignet, um das Gewaltrisiko zu senken und eine Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern. 2.2.5 Die Kantonspolizei Zürich nahm mit Rapport vom 14. März 2022 eine Ge- fahrenlagebeurteilung vor. Sie ersuchte sodann die KESB, die Errichtung von Er- wachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer zu prüfen. Hingewie- sen wurde auf den Forensischen Abklärungsbericht der PUK und unter anderem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2020 weder ein Einkommen noch ein Vermögen versteuert habe, trotzdem aber keine Unter- stützung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe erhalte (vgl. KESB-act. 10). 2.2.6 Die KESB führte am 19. April 2022 in der Klinik Schlosstal eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss Protokoll gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr an den Polizeieinsatz erinnern zu können. Seine Mutter und sein Vater wollten ihn seit seinem ersten Lebensjahr immer wieder töten. Sie sei- en auch nicht seine richtigen Eltern. 1987 habe man ihm im Sinne eines Men-
schenversuchs 8 cm lange Aluminiumzapfen in den Kopf gebohrt. Wenn er viel Kamillentee trinke, dann könne er das Aluminium wieder ausscheiden. Er leide unter Schwindel, Sprachstörungen und erhöhtem Puls. Sein Herz behandle er mit Lindenblütentee. Manchmal nehme er Asche von Fichten zu sich. Einmal habe man sein Blut auswechseln wollen, aber die Nadeln seien wegen der Aluminium- partikel verstopft worden. 2013 habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Dabei habe er sich in der Leistengegend verletzt und seither Probleme beim Gehen. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er habe viel Geld verloren und leide an chronischen Schmerzen. Auch wenn er in seinem Leben oft Pech gehabt habe, so habe er bis zu seinem Unfall ein schönes Leben geführt. Er habe als Schreiner gearbeitet und die Menschen hätten ihn gern gehabt. Zweimal pro Woche habe er Kampfsport trainiert. Eine gesunde Ernährung sei ihm bis heute wichtig. Er habe selbständig gelebt. Nun könne er sich eine betreute Wohnform vorstellen. Heute fühle er sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden sehr erschöpft und könne seine Ange- legenheiten nicht mehr erledigen. Es fehle ihm die Energie. Aber es sei ihm wich- tig, möglichst bald wieder selbstständig zu werden (KESB-act. 14). 2.2.7 Mit E-Mail vom 4. Mai 2022 informierte die mit dem Beschwerdeführer be- fasste Sozialarbeiterin der ipw die KESB, dass die Anmeldung für wirtschaftliche Sozialhilfe abgeschlossen sei. Seitens der Klinik sprächen sie sich für die Errich- tung einer Beistandschaft aus, und dies unabhängig von der Wohnform. Die Mut- ter des Beschwerdeführers sei überfordert mit der ganzen Situation. Sie habe die letzten vier Jahre versucht, ihren Sohn in administrativen Belangen zu unterstüt- zen. Da der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Krankheitseinsicht habe und auf- grund seines psychischen Erlebens der festen Überzeugung sei, dass die SUVA ihm Taggelder zahlen müsse, könne nichts in die Tat umgesetzt werden. Die An- meldung für wirtschaftliche Hilfe sei nur mit fachlicher Unterstützung durch den Sozialdienst der ipw möglich gewesen. Eine Anmeldung bei der IV verweigere der Beschwerdeführer noch immer (KESB-act. 20). 2.2.8 Am 5. Ma§i 2022 erstatteten lic. phil. E., Leitender Psychologe der ipw, und Assistenzärztin F. einen ärztlichen Bericht. Der Beschwerdeführer, bei dem paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei, sei aktuell auch unter
Medikation durch Neuroleptika psychotisch, habe spontane Wahngedanken und ein durch die Jahre gefestigtes Wahnsystem mit der Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung. Er sei schnell reizüberflutet, hilfs- und schutzbedürftig. Seine Mutter habe er negativ in sein Wahnsystem eingebaut. Er habe aktuell keine Ar- beit, keine Wohnmöglichkeit und kein Geld und sei psychisch und kognitiv nicht in der Lage, ohne professionelle längerfristige Unterstützung seine Situation zu än- dern. Ohne Medikation (aktuell mit Clopin) sei die Gefahr einer Dekompensation mit psychotischem Schub, in der schon wiederholt Fremdaggression vorgekom- men sei, sehr hoch. In den Bereichen Wohnen, Administration, Finanzen und so- ziales Wohl benötige der Beschwerdeführer eine Vertretung. Im Bereich Gesund- heit sei er in der Lage, eine geeignete Person auszuwählen und könne beurteilen, ob seine Interessen wahrgenommen würden (KESB-act. 22). 2.3.1 Aufgrund des Forensischen Abklärungsberichts der PUK und des ärztlichen Berichts der ipw ist beim Beschwerdeführer von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieses Schwächezustands hilfs- bedürftig und namentlich nicht selbstständig in der Lage, seine Angelegenheiten in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen und soziales Wohl zu besorgen. 2.3.2 Der Schwächezustand und die Hilfsbedürftigkeit bestehen an sich bereits seit längerer Zeit. In der Vergangenheit ging man allerdings davon aus, ange- sichts der Unterstützung durch die Mutter einerseits und der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers anderseits bestehe kein Raum für erwachsenenschutz- rechtliche Massnahmen. Letzteres, d.h. die Ablehnung behördlicher Unterstüt- zung (sowie die dieser Ablehnung wohl zugrunde liegende fehlende Krankheits- einsicht), ergibt sich deutlich aus den Akten und manifestiert sich auch in der Be- schwerdeschrift. Was die Unterstützung durch die Mutter betrifft, so vermochte diese dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen, während seit langer Zeit anstehende Massnahmen wie Anmeldungen für wirtschaftliche Hilfe und sozialversicherungsrechtliche Abklä- rungen unterblieben. Die insoweit erforderliche Unterstützung konnte die Mutter damit bereits in der Vergangenheit nicht leisten. Im Rahmen ihrer Gefährdungs-
meldung vom März 2021 äusserte sie sich im Übrigen selbst in diesem Sinne (vgl. vorne E. 2.2.2). Seit dem Vorfall vom 5. Februar 2022 ist zudem auch die Wohnsi- tuation des Beschwerdeführers problematisch und ungewiss. Die Mutter des Be- schwerdeführers brachte in der Zeit danach deutlich zum Ausdruck, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in ihr Haus nicht in Frage komme. Die Fach- personen der PUK und der ipw erklärten sodann klar, dass diese bisherige Le- bens- und Wohnsituation aus psychiatrisch-therapeutischer und aus risikoorien- tie rter Sicht negativ zu bewerten sei und von einem hohen Risiko für psychotisch motivierte Gewaltanwendungen vor allem gegenüber seiner Mutter ausgegangen werden müsse. Wenn vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik gleichwohl wieder bei seiner Mutter eingezogen ist und die Mutter die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Beistand- schaft unterstützt, unterstreicht dies die bereits in der Vergangenheit zum Aus- druck gebrachte ambivalente Haltung der Mutter, welche mitunter durch den Krankheitsverlauf begründet sein mag. Vor allem aber zeigt sich ihre äusserst schwierige Situation, versucht sie doch offenbar den Erwartungen seitens des Beschwerdeführers – der keine Krankheitseinsicht hat und trotz anderweitiger An- zeichen während des Klinikaufenthalts zum Wechsel in eine betreute Wohnform nicht bereit zu sein scheint – gerecht zu werden. 2.3.3 Aufgrund dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Mutter nicht nur nicht ausreiche, sondern vielmehr problematisch sei. Sie weist auch richtig darauf hin, dass andere unterstützende Personen aus dem privaten Umfeld des isoliert mit seiner Mutter lebenden Beschwerdeführers nicht ersichtlich seien (act. 5 S. 6). Daran vermag die vage Beteuerung in der Beschwerdeschrift, man könnte falls nötig "auf unser privates Umfeld zurückgreifen" (act. 2 S. 2), nichts zu ändern. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Vertretungsbei- standschaft notwendig sowie verhältnismässig ist und auch den Subsidiaritäts- grundsatz beachtet. Die Beschwerde ist abzuweisen. V.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, C._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer versandt am: