Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 22. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Anordnung einer Intensivabklärung
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 13. Juli 2023; VO.2023.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 11. April 2023 wurde von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) für B., geb. tt.mm.2010, eine In- tensivabklärung angeordnet. C. und D._____ vom Sozialzentrum E._____ wurden mit den nötigen Koordinationsmassnahmen und der Installation der Inten- sivabklärung beauftragt und es wurde der Mutter von B., A., die Wei- sung erteilt, im Rahmen der Intensivabklärung mit den Fachpersonen zu koope- rieren (BR-act. 2/16). Diesen Beschluss focht A._____ beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) an. Die Vorinstanz holte bei der KESB eine Vernehm- lassung ein und setzte A._____ Frist zur Stellungnahme dazu an. Nachdem sich diese nicht hatte vernehmen lassen, wies die Vorinstanz deren Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab (BR-act. 15 = act. 7, nachfolgend zit. als act. 7). 2. Mit Eingabe vom 9. August 2023 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen das Urteil der Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben (act. 2 S. 3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2023 ordnete die KESB eine Beistandschaft für B._____ an. Weiter nahm die KESB davon Vormerk, dass der mit dem (angefochtenen) Beschluss vom 11. Ap- ril 2023 an Frau C._____ und Herrn D._____ erteilte Auftrag im Zusammenhang mit der Intensivabklärung infolge Errichtung der Beistandschaft, welcher nunmehr deren Auftrag erteilt wurde, hinfällig geworden sei, und merkte weiter vor, dass die in jenem Beschluss angeordnete Intensivabklärung durchgeführt werden solle (act. 21 Disp.-Ziff. 3 f.). Durch die nachträgliche Errichtung einer Beistandschaft hat sich weder am Anfechtungsobjekt noch am Rechtsschutzinteresse der vorlie- genden Beschwerde etwas geändert, wehrt sich doch die Beschwerdeführerin gegen die mit Beschluss vom 11. April 2023 angeordnete und vorinstanzlich be- stätigte Intensivabklärung. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-17, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-98, 11/99-110, 13/114 sowie 16/117-118, zitiert als "KESB-act."). Die im Nachgang der Beschwerdeerhebung eingegangenen KESB- Akten sowie weitere Aktoren wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
3.3. Daran mangelt es vorliegend weitestgehend, auch wenn die Anforderungen an eine Laienbeschwerde praxisgemäss bewusst tief angesetzt werden. Die Vorinstanz hat in ihrem ausführlichen Urteil zuerst festgehalten, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – nämlich allein die Frage der Recht- mässigkeit der angeordneten Intensivabklärung (act. 7 E. 2.5 S. 5). In der nach- folgenden E. 3. gibt die Vorinstanz zusammenfassend wieder, wie die KESB die Anordnung der Intensivabklärung begründet habe und was die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vorbrachte (act. 7 E. 3. S. 5-8). In der nächsten Erwägung wurde anhand der KESB-Akten ausführlich der Verfahrens- verlauf vor der KESB wiedergegeben (act. 7 E. 4. S. 8-23). Schliesslich hat die Vorinstanz die Sach- und Rechtslage eingehend gewürdigt. Sie kommt dabei zu- sammengefasst zum Schluss, dass angesichts der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin letztlich unklar sei, wie es B._____ derzeit gehe. Das aktuelle Schulsetting – die Beschwerdeführer hatte B._____ anfangs 2022 zum wiederhol- ten Mal aus der Schule genommen (ursprünglich im Zusammenhang mit den ve- hement abgelehnten Corona-Massnahmen) und seither weder in den öffentlichen Schulen noch in einer anerkannten Privatschule beschulen lassen – könnte sich für B._____ zumindest mittel- bis langfristig als gefährdend erweisen, was es nicht zuletzt mittels Intensivabklärung herauszufinden gelte. Als gefährdend erweise sich die Situation erstens aufgrund der vollständig "remote" erfolgenden Beschu- lung, welche mit einer gewissen sozialen Isolierung einhergehe, zweitens auf- grund des Umstands, dass die "F.", an welcher B. beschult werde, keine anerkannte Privatschule sei, was für B._____ potenziell zu einer Benachtei- ligung bei der Lehrstellensuche und/oder dem Besuch eines Gymnasiums führen dürfte und drittens B._____ übergewichtig sei, indes anders als an der öffentli- chen Schule oder an Privatschulen keinen Sportunterricht erhalte, was für eine gute Entwicklung und den Gesundheitszustand wichtig wäre. Auch wenn es B._____ bei einer kurzfristigen Betrachtungsweise aktuell gut gehe, erscheine es aufgrund der diversen Risiko-Faktoren auf jeden Fall als sinnvoll, eine vertiefte Abklärung in Form einer Intensivabklärung vorzunehmen. Vorliegend erweise sich ein solches Vorgehen auch als verhältnismässig. Infolge der zeitlichen Dringlich- keit, da B._____ derzeit nicht als ordentlich beschult gelte, sei einer Beschwerde
gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 7 E. 5. S. 23-36). Mit all diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr macht sie im Wesentlichen einerseits allgemeine Ausführungen unter Hinweis auf diverse verfassungsmässi- ge Grundrechte (act. 2 S. 1 f.) und weist andererseits darauf hin, dass sie anfäng- lich mit der KESB kooperiert habe und sich dadurch nun bestraft fühle, da es ih- rem Empfinden nach eine bessere Strategie gewesen wäre, von Anfang an jede Zusammenarbeit mit der KESB zu verweigern (act. 2 S. 2 f.). Daran vermögen auch die Beilagen – die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde (act. 4/2 = BR- act. 2) sowie der Abklärungsbericht vom 16. September 2022 samt Stellungnah- me der Beschwerdeführerin dazu (act. 4/1 = KESB-act. 26 sowie BR-act. 2/15) – nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um Dokumente, mit denen sich die Vorinstanz einlässlich auseinander gesetzt hat. 3.4. Auf die Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gung 4 – nicht einzutreten. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen möchte, die Vorinstanz hätte den Abklärungsbericht ungenügend gewürdigt, da dort festgestellt worden sei, es be- stehe keine akute Gefährdung des Kindes (so zumindest sinngemäss act. 2 S. 3 unter Hinweis auf KESB-act. 26 S. 9), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hat nicht nur die von der Beschwerdeführerin monierte Stelle im Abklärungsbericht durchaus gesehen (act. 7 E. 4.3 S. 13), sondern auch die teils für die Ansicht der Beschwerdeführerin sprechenden Passagen des Abklärungs- berichts eingehend gewürdigt (act. 7 E. 5.4 S. 29, S. 31; E. 5.5 S. 32; E. 5.6 S. 34). Indes ist die Vorinstanz, wie bereits geschildert, zum Schluss gekommen, infolge der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei näher abzuklä- ren, wie es um die Gefährdung von B._____ stehe. 4.2. Daran ist nichts auszusetzen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin mit aller Deutlichkeit auf Folgendes aufmerksam zu machen, da es ihr offensichtlich nicht bewusst ist: B._____ ist seit geraumer Zeit nicht ordentlich beschult, und die Bil-
dungsdirektion des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2023 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, dem Volksschulamt bis spätestens 3. März 2023 zu melden, in welcher Klasse oder von welcher Lehrperson mit abgeschlossener Berufsausbildung B._____ un- terrichtet wird (act. 18/2 S. 2). Durch die fehlende anerkannte Beschulung drohen B._____ ernsthafte Nachteile auf seinem weiteren Ausbildungs- und Berufswahl- weg, etwa weil ihm mangels Erfüllung der obligatorischen Schulzeit der Übertritt in eine höhere Schule (Gymnasium) oder eine Berufslehre verwehrt würde. Darin liegt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls, welche die Beschwerdeführe- rin durch ihr uneinsichtiges Verhalten verursacht. Der Rechtsstaat (konkret: der Kanton Zürich) kann es bei bestehender Bildungspflicht (so die Ausdrucksform der Beschwerdeführerin, KESB-act. 114) nicht dem Einzelnen überlassen, wie er oder sie diese Plicht definieren will (so indes die Beschwerdeführerin in KESB- act. 114). Besucht ein Kind weder die öffentliche Schule noch eine anerkannte Privatschule und liegt auch kein zulässiges home-schooling vor, so gilt dieses Kind als nicht beschult. Diese Gefährdung des Kindeswohls ist nicht hinzuneh- men. Die Behörden werden daher, sollte sich die Beschwerdeführerin weiterhin uneinsichtig zeigen, mit weiteren strafrechtlichen Sanktionen (§ 76 Abs. 1 Volks- schulgesetz des Kantons Zürich) sowie geeigneten kindesschutzrechtlichen Mas- snahmen sicherstellen müssen, dass B._____ eine anerkannte Beschulung er- hält. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– fest- zulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzu- sprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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