Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. Mai 2024 in Sachen 1.A., 2.B., 3.C., 4.D., Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Wahl Vormundsperson Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. Februar 2024 i.S. E._____, geb. tt.mm.2023; VO.2023.39 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Kreis Bülach Süd)
Erwägungen: I. 1. E., geboren tt.mm.2023, ist der Sohn der noch minderjährigen F. (nachfolgend F._____ oder Mutter), geboren tt.mm.2006. Der Vater ist unbekannt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd errichtete mit Ent- scheid vom 28. September 2023 gestützt auf Art. 327a ZGB eine Vormundschaft sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für E.. Zur Vormundin wurde G., kjz Kloten, und zur Beiständin H., Amt für Jugend und Be- rufsberatung, ernannt. Die Vormundin wurde aufgefordert, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte des Kindes aufzunehmen und der KESB einzurei- chen. Die Beiständin wurde hauptsächlich mit den Aufgaben betraut, für die Fest- stellung der Vaterschaft und die Regelung des Unterhalts des Kindes zu sorgen und seine Interessen im Falle der prozessualen Feststellung der Vaterschaft zu vertreten. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wir- kung (BR act. 1 = KESB act. 24). 2. Gegen diesen Entscheid gelangten E., F., A. (Grossmutter von E., nachfolgend Beschwerdeführerin 1), B. (Urgrossvater von E., nachfolgend Beschwerdeführer 2), C. (Urgrossmutter von E., nachfolgend Beschwerdeführerin 3) sowie D. (Grosstante von E., nachfolgend Beschwerdeführerin 4) mit Beschwerde vom 30. Oktober 2023 an den Bezirksrat Bülach und beantragten übereinstimmend, es sei die Beschwerdeführe- rin 1, eventualiter der Beschwerdeführer 2, subeventualiter die Beschwerdeführe- rin 3 und subsubeventualiter die Beschwerdeführerin 4 als Vormundin bzw. Vor- mund für E. zu bestellen (BR act. 2). Der Bezirksrat holte nach Eingang der Beschwerde die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 5 und 6), gewährte den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme, zog die Akten der KESB betreffend E._____ sowie betreffend F._____ bei und nahm Ausdrucke aus den Facebook- und Instagram-Konten der Beschwerdeführerin 1 (BR act. 15) zu den Akten. Nach Stellungnahme der Be- schwerdeführer zu den beigezogenen Akten (BR act. 23) wies der Bezirksrat mit
Urteil vom 21. Februar 2024 die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihnen keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III). Gleichzeitig entzog er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV; act. 3/A = act. 6 [Aktenexemplar] = BR act. 26). 3. Am 25. März 2024 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer bei der II. Zi- vilkammer des Obergerichts Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz ein und stellten gemeinsam folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1 Ziff. l. - lV. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 21. Februar 2024 seien aufzuheben. Statt Frau G., kjz Kloten, sei -die Beschwerdeführerin 1 und Grossmutter von E., -eventualiter der Beschwerdeführer 2, deren Vater und Ur- grossvater E.s, -subeventualiter die Beschwerdeführerin 3, Mutter der Be- schwerdeführerin 1 und Urgrossmutter E.s, -subsubeventualiter die Beschwerdeführerin 4, Patin und Tante der Kindsmutter, als Vormundin bzw. als Vormund des Beschwerdeführers 1 [recte von E.] zu bestellen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." Ausserdem beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 3). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1- 28, zitiert als BR act.) sowie die Akten der KESB betreffend E. (act. 7/7/1-31 und 9/32-44, zitiert als KESB act. 1-44) und betreffend F._____ (act. 7/11/1-122, zitiert als BR act. 11/1-122) wurden beigezogen. Da sich die Sache sogleich als spruchreif erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten.
II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 1.2. Die Beschwerde wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Instanz eingereicht (BR act. 26 Anhang) und enthält Anträge sowie eine Begrün- dung derselben. Die Beschwerdeführer sind als unterliegende Parteien im vorin- stanzlichen Verfahren zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, BR act. 2). 2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist allerdings darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorin- stanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt ha- ben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann den angefoch- tenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzen- trieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
rerin 1 gekommen, deren Höhepunkt ein Telefonanruf des Beschwerdeführers 2 auf das Handy der Lehrperson gewesen sei, in welchem er sich bedrohlich geäus- sert habe. Die Aussprache der Schule mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Be- schwerdeführer 2 im Januar 2022 habe abgebrochen werden müssen, weil die Be- schwerdeführerin 1 den Klassenlehrer ständig unterbrochen habe und sehr anwalt- schaftlich für F._____ aufgetreten sei. Sie habe auf der Weiterbeschulung ihrer Tochter in I._____ bestanden und dem Schulleiter vorgeworfen, über F._____ nicht neutral zu urteilen. Eine tragende Lösung über die Beschulung sei nicht zustande gekommen. Die Vorinstanz resümierte, auch wenn unklar sei, worauf die finanziel- len Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 und die schulischen Probleme von F._____ zurückzuführen seien, habe sich die Beschwerdeführerin 1 sehr anwalt- schaftlich für ihre Tochter eingesetzt, dabei keine genügende emotionale Distanz gezeigt und sich gegenüber der Schule unkooperativ sowie ausfällig verhalten. Ausserdem sei sie in den sozialen Netzwerken aktiv und veröffentliche unter einem Pseudonym Filme, die bezüglich des Kindesschutzes grenzwertig seien. Ihre Akti- vitäten auf den sozialen Medien erweckten den Eindruck mangelnder Seriosität. Die Beschwerdeführerin 1 erscheine unter diesen Umständen als Vormundin von E._____ ungeeignet (act. 6 S. 10 ff. E. 3.3.2 f.). Auch der Beschwerdeführer 2 sei gegenüber dem Klassenlehrer ausfällig geworden und die Beschwerdeführerin 4 habe einen Strafantrag gegen den Klassenlehrer angekündigt. Die Beschwerde- führerin 3 sei zwar bisher nicht in Erscheinung getreten, das unangemessene Ver- halten der anderen Familienmitglieder zeige aber, dass die Familie sämtliche be- hördlichen Interventionen oder Hilfestellungen als Einmischung ablehne. Auch die Beschwerde der vier Familienmitglieder sei Ausdruck dieser Einstellung (act. 6 S. 18 E. 3.3.3). 4. Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, die Vorin- stanz habe der Beschwerdeführerin 1 die Eignung als Vormundin zu Unrecht ab- gesprochen. Die früheren finanziellen Schwierigkeiten seien Folge der ehelichen Auseinandersetzung und der geringen Zahlungsmoral des zwischenzeitlich verstor- benen Ehemannes gewesen. Es sei kein zu verwaltendes Vermögen von E._____ vorhanden, weshalb abgesehen von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen keine finan- ziellen Kindesinteressen zu wahren und vertreten seien (act. 2 S. 10 Rz 16). Das
angeblich anwaltschaftliche Auftreten der Beschwerdeführerin 1 zeige, dass sie sich für ihre Tochter engagiere. Der Vorwurf, sie habe sich unkooperativ verhalten, sei spekulativ und werde im Bericht der Beiständin von F._____ widerlegt (act. 2 S. 12 Rz 20). Es gelte in der kurzen Zeit bis zur Volljährigkeit von F._____ im No- vember 2024 keine besonderen Interessen von E._____ zu wahren. Seine Interes- sen im Zusammenhang mit der Vaterschaft und den Unterhaltsansprüchen würden bereits durch die dafür eingesetzte Beiständin wahrgenommen (act. 2 S. 11 Rz 19). Auch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 in den sozialen Medien sprächen nicht gegen ihre Ernennung. Die Beiträge hielten sich in Bezug auf Nacktheit und Freizügigkeit an die Richtlinien der Social-Media-Plattformen und beträfen die Be- reiche Mode, Lifestyle, Beauty und Reisen. Die Internet-Präsenz berge für sie das Potential, Einnahmen zu generieren, habe nichts mit ihrem Familienleben zu tun und hindere sie nicht daran, eine verantwortungsvolle Vormundin für E._____ zu sein (act. 2 S. 12 Rz 21). 5. 5.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit der Vormundschaft für E._____ nicht (vgl. act. 2 S. 9 Rz 13). E._____ ist heute 1¼-jährig. F._____ ist min- derjährig und wird die Volljährigkeit am tt.mm.2024 erlangen; der Vater von E._____ ist unbekannt. Die Voraussetzung zur Ernennung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB, namentlich die fehlende elterliche Sorge, ist erfüllt. 5.2. Der Streit dreht sich um die Frage, wer als Vormundsperson einzusetzen ist und primär darum, ob die Beschwerdeführerin 1 als Vormundin ihres Enkels geeig- net ist. Gemäss Art. 327c ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufga- ben persönlich und fachlich geeignet ist, die die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrzunehmen imstande ist. Nach Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtigt die KESB, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder an- derer nahestehender Personen. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 6 S. 9 f. Rz 3.3.1) sowie die Konkretisierungen in der Beschwerdeschrift (act. 2 Rz 13, 15, und 17 mit Verweis auf BSK ZGB I-REUSSER, Art. 400 N 22 und 24) sind
zutreffend, weshalb darauf verwiesen und auf eine Wiederholung verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführer sind enge Verwandte und Angehörige von E., welche ihn kennen und im Fall der Beschwerdeführerin 1 regelmässig betreuen. Die Beschwerdeführer wünschen im Hauptantrag übereinstimmend die Einsetzung der Beschwerdeführerin 1 als Vormundin. 5.3. F. wird in rund sieben Monaten volljährig, mit welchem Ereignis die Vor- mundschaft bereits wieder enden wird. Die Vorinstanz erklärte ebenfalls, die Vor- mundschaft daure nur bis tt.mm.2024 (act. 6 S. 18 E. 3.3.3). Gründe, F._____ könnte die elterliche Sorge für E._____ nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls nicht übernehmen, ergeben sich derzeit aus den Akten nicht schlüssig. Das Kantonsgericht des Kantons Glarus errichtete im Rahmen des hängigen Ehe- scheidungsverfahrens zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem mittlerweile verstorbenen Vater von F._____ (und Ehegatten der Beschwerdeführerin 1) am 3. März 2021 eine Beistandschaft für F._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, weil sie in der Schule gemobbt wurde, sie unter Depressionen litt und aufgrund diverser psychologischer Belastungen nicht mehr zur Schule gehen wollte und auch nicht mehr ging (u.a. BR act. 11/16). 5.4. Im Rechenschaftsbericht vom 21. März 2023 für die Zeit vom 25. Februar 2021 bis 28. Februar 2023 hielt die Beiständin fest, sie habe F._____ als reflektiert wahr- genommen. Sie verfolge klare berufliche Ziele. Ob ihr der schulische oder berufli- che (Wieder-)Einstieg gelingen werde, sei zwar fraglich, zumal F._____ und die Beschwerdeführerin 1 keinen Bedarf für ein Jugendcoaching sähen. Die Beiständin wies abschliessend darauf hin, dass aus fachlicher Sicht die berufliche Entwicklung von F._____ gefährdet sei, die seit Januar 2022 nur punktuell bestehende Tages- struktur sei der Entwicklung von F._____ nicht förderlich. F._____ und deren Mutter (die Beschwerdeführerin 1) äusserten deutlich, dass sie keine Unterstützung benö- tigen würden. Unterstützungsangebote gegen den Willen von F._____ oder deren Mutter zu organisieren bzw. anzuordnen, werde als nicht zielführend erachtet, da das Familiensystem mit einer starken Ablehnung reagieren würde. Die Mutter
kenne die entsprechenden Unterstützungsangebote, wie auch die freiwillige Bera- tung des kjz Kloten und die Möglichkeit eines Jugendcoaching (KESB-act. 98 S. 6 [F.]). Im Ergebnis beantragte die Beiständin der KESB Bülach Süd die Bei- standschaft aufzuheben. An der Anhörung durch die KESB am 9. Mai 2023 hinter- liess F. und ihre Mutter den Behördenmitgliedern offensichtlich einen guten Eindruck. Die Fallverantwortlichen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden Kinder F._____ und K._____ bestens in I._____ integriert seien. Zuvor erklärte F., E. sei zur Welt gekommen, es sei alles gut gegan- gen, die mütterliche Verwandtschaft kümmere sich um ihn, mit der Familie des (ver- storbenen) Vaters wolle man nichts zu tun haben und sie, F., habe vor, die L. Schule zu besuchen und danach eine Lehrstelle anzutreten. Genaue Pläne gebe es noch nicht. Die Beschwerdeführerin 1 werde sich um E._____ küm- mern (BR act. 11/104). F._____ scheint in die Familie eingebettet zu sein und die nötige Unterstützung in der Erziehung und Betreuung von E._____ zu erhalten. 5.5. Vor allem angesichts der kurzen Dauer der Vormundschaft vermögen die ge- gen die Beschwerdeführerin 1 erhobenen Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Bezirksrat räumte selber ein, die Vormundschaft sei von geringer Bedeutung, weil keine massgeblichen finanziellen Belange im Kindesinteresse zu besorgen seien (act. 6 S. 18 Rz 3.3.3). Die KESB errichtete für die Abklärung der Vaterschaft und der unterhaltsrechtlichen Ansprü- che des Kleinkindes eine separate Beistandschaft. Diese wird von den Beschwer- deführern akzeptiert. Auch erbrechtliche Ansprüche von E._____ sind während der beschränkten Dauer der Vormundschaft nicht zu erwarten. Die aktuelle Erbsache betrifft die Erbschaft des verstorbenen Grossvaters, bei welcher die Beschwerde- führerin 1 (die ehemalige Ehegattin) sowie die beiden Kinder F._____ und K._____ eine Erbengemeinschaft bilden und in welcher Sache die Kinder vertreten werden (u.a. BR act. 11/121 und 122/9). In den nächsten Monaten wahrzunehmende sozi- alversicherungsrechtliche Interessen des Kleinkindes sind ebenfalls nicht dargetan. Gesundheitliche Gebrechen oder eine beeinträchtigte Entwicklung von E._____ er- geben sich aus den Akten keine (vgl. auch BR act. 104). Auch ist nicht bekannt, dass Zahlungsausstände im Zusammenhang mit der Krankenversicherung von E._____ bestünden oder diesbezüglich wichtige Entscheide zu treffen wären (vgl.
auch act. 2 S. 8 Rz 11). Die KESB erteilte der Vormundin die Aufgabe, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte des Kindes zu erstellen (BR act. 2). Da weder Einkünfte noch Vermögen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage wäre, ein solches zu erstellen. 5.6. Zu den zahlreichen Einträgen im Betreibungsregister ist zugunsten der Be- schwerdeführer davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der da- maligen ehelichen Streitigkeiten und dem Ausbleiben des geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhalts in finanzielle Bedrängnis geraten (act. 2 S. 10 Rz 6; vgl. auch BR act. 11/9/2). Die Betreibungen betreffen diverse Gläubiger und beziehen sich beispielsweise nicht ausschliesslich auf öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Gläubiger konnten zu einem grossen Teil befriedigt werden. Die Rechtsvertreterin von F._____ und K._____ in der Erbsache führte in ihrem Antrag auf Zustimmung zum Liegenschaftsverkauf zwar aus, die Beschwerdeführerin 1 benötige möglicher- weise Unterstützung bei der Verwaltung des Kindesvermögens und es seien Mas- snahmen zum Schutz des aus dem Liegenschaftsverkauf anfallenden Vermögens nötig (BR act. 11/121 S. 5). Daraus zu folgern, die Beschwerdeführerin 1 sei den minimalen finanziellen oder administrativen Aufgaben der Vormundschaft für E._____ nicht gewachsen, ginge allerdings zu weit. So führte auch die Vorinstanz aus, die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 seien nicht aus- schlaggebend, sei doch nicht ersichtlich, welche massgeblichen finanziellen Ange- legenheiten für E._____ - im nächsten halben Jahr - zu besorgen wären (act. 6 S. 17 Rz 3.3.3). 5.7. Was die charakterliche und persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 betrifft, werden sich schulische Probleme während der Dauer der Vormundschaft aufgrund des sehr jungen Alters von E._____ naturgemäss nicht stellen. Die Be- denken der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 könne sich, wie im Fall von F., in schulischen Angelegenheiten über Gebühr anwaltschaftlich für E. einsetzen und sich unangemessen verhalten (act. 6 S. 12 f. E 3.3.2), sind nicht entscheidrelevant. Auch die allgemeinen Vorwürfe, die Beschwerdeführerin 1 habe sich unkooperativ verhalten und sei an Besprechungen ausfällig geworden, bezogen sich auf die Zusammenarbeit in schulischen Angelegenheiten von
F.. Die zu Beanstandungen gebende Kultur in der Familie (bedrohliche Äus- serungen des Beschwerdeführers 2 gegenüber dem Lehrer von F.) lassen keine Rückschlüsse ziehen auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin 1, für den noch sehr jungen E._____ die Verantwortung zu übernehmen, zumal dies nur für eine begrenzte Zeit so sein wird. Die Beständin nahm die Beschwerdeführerin 1 in den Beratungsgesprächen grundsätzlich als kooperativ wahr, um aber gleichzeitig zu betonen, dass sie auf (den von der Beschwerdeführerin so empfundenen) Zwang und Druck ablehnend reagiere. Sie berichtete, die Beschwerdeführerin 1 sei in der Vergangenheit in der Lage gewesen, bei Schwierigkeiten Abhilfe zu schaffen, weil sie die entsprechenden Unterstützungsmassnahmen kenne. So habe sie (im- merhin) selbständig für die Tochter schulische Nachhilfe für eine minimale Wochen- struktur organisiert. Auch habe sie sich offen gezeigt, bei Bedarf freiwillig Kontakt mit dem kjz aufzunehmen (BR act. 11/98 S. 5). Der Einwand der Vorinstanz, es handle sich wohl um einen Gefälligkeitsbericht der Beiständin, um die weitere Ko- operation zu ermöglichen (act. 6 S. 17 E. 3.3.3), kann nicht von der Hand gewiesen werden, weil die Beiständin gleichzeitig die Aufhebung der Beistandschaft bean- tragte. Es steht wiederum fest, dass die Beschwerdeführerin 1 zu den Gesprächen mit der Beiständin und der KESB jeweils erschien (u.a. BR act. 11/98 S. 2 und KESB act. 4) und sich gegen die Einsetzung einer Beiständin für E._____ nicht wehrte. Ein allgemein renitentes oder ablehnendes Verhalten der Beschwerdefüh- rerin 1 gegenüber den Behörden, das ihrer Ernennung als Vormundin für wenige Monate entgegenstünde, wird durch die Akten somit nicht gestützt. Im Übrigen sind Schnittstellen, welche eine enge Zusammenarbeit zwischen der Vormundin und der KESB erforderten, in der kurzen Zeit bis zur Volljährigkeit von F._____ nicht zu erwarten. 5.8. Das Kindswohl kann jedenfalls durch eigenes Tun von Sorgeberechtigen im Netz verletzt werden. Derzeit ist aber zugunsten der Beschwerdeführerin 1 davon auszugehen, dass ihre Einträge in den Social-Media-Plattformen (BR act. 15/1-3) die Arbeit als Vormundin und den Lebensbereich des Kleinkindes nicht direkt tan- gieren. Sie hat E._____ nicht in ihre Internet-Aktivitäten einbezogen, indem sie ihn etwa zur Schau stellt oder online-Konsum zulässt. Die Konten wurden, soweit be- kannt, nie gesperrt und scheinen sich an die Vorgaben der Plattformen zu halten.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Vorinstanz im täglichen Umgang der Beschwerdeführerin 1 mit E._____ keine Gefährdung des Kindeswohls erblickte und die KESB das Engagement bei der Betreuung von E._____ ausdrücklich lo- bend anerkannte. Angesichts der relevanten Dauer von rund einem halben Jahr können Weiterungen, insbesondere hinsichtlich Medienkompetenz der Beschwer- deführerin 1 unterbleiben. Die Einträge sind deshalb im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerdeführerin 1 die persönliche Eignung als vorübergehende Vormundin von E._____ abzusprechen. 5.9. Zusammenfassend sprechen weder fachliche noch persönliche Gründe ge- gen die Eignung der Beschwerdeführerin 1 als Vormundin von E._____ für die Übergangszeit bis zum tt.mm.2024. Dem ausdrücklichen Wunsch der Beschwer- deführer, es sei die Beschwerdeführerin 1 als Vormundin von E._____ zu ernen- nen, stehen keine ernsthaften Hindernisse entgegen, weshalb ihm entsprochen werden kann. 6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Das Urteil der Vorin- stanz ist aufzuheben und es ist anstelle von G._____ die Beschwerdeführerin 1 als Vormundin von E._____ zu ernennen. Ihr kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Inhaber bzw. der Inhaberin der elterlichen Sorge zu. Damit wird gleichzeitig Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 28. September 2023 aufgehoben. Entsprechend ist auf die Eventualanträge in der Beschwerde nicht mehr ein- zugehen. 7. Da sogleich ein Endentscheid in der Sache ergeht, ist das Verfahren in Bezug auf den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zufolge des weggefallenen schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos abzu- schreiben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Den Beschwerdeführern sind ausgangsgemäss auch im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 8.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage im EG KESR sowie in der subsidiär geltenden ZPO besteht grundsätz- lich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung gegenüber dem Staat (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 107 N 11; BGE 142 III 110 E. 3.2). Die Kammer gewährt praxisgemäss eine Entschädigung in ganz besonderen Fällen, etwa bei qualifizierten Fehlern der Vorinstanz (OGer ZH PA200044 vom 10. No- vember 2020 E. 5.1; vgl. auch BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Ein solcher Fehler liegt nicht vor. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 21. Februar 2024 aufgehoben und es wird A., geboren tt. Juli 1975, ... [Adresse], I., zur Vormundin von E., geboren tt.mm.2023, er- nannt. Ihr kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Inhaber bzw. der Inhaberin der elterlichen Sorge zu. Damit wird auch Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides der KESB Kreis Bülach vom 28. September 2023 aufgehoben. 2.In Bezug auf das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird das Verfahren abgeschrieben. 3.Den Beschwerdeführern werden für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah- ren keine Gerichtskosten auferlegt. 4.Es wird von der Erhebung einer Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren abgesehen. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin von E., die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd, das Gemeindeamt
des Kantons Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: