Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 23. September 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 29. Au- gust 2024 i.S. Beistandschaft für B., geb. tt.03.1935; VO.2024.13 (Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon vom 30. Mai 2024; Nr. 5108/2024)
Erwägungen: 1.Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. August 2022 errichtete die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) für B., gebo- ren tt. März 1935, eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB act. 7). Die superprovisorisch angeordneten Massnahmen wurden mit KESB-Entscheid vom 7. Oktober 2022 als vorsorgliche Massnahmen bestätigt und es wurde vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet. Der damaligen Beiständin wurde überdies aufgetragen, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten und das gesundheitliche Wohl von B._____ zu fördern und sie bei allen dafür erforder- lichen Vorkehrungen zu vertreten (KESB act. 60). Daraufhin liess B._____ mittei- len, dass sie ab dem 13. Oktober 2022 ferienhalber abwesend sei, ohne Dauer und Ort des Ferienaufenthalts anzugeben (KESB act. 73). Es stellte sich heraus, dass sie mit ihrem Sohn nach Spanien gereist war. Versuche der KESB, über den Internationalen Sozialdienst weitere Abklärungen über die aktuellen Umstände von B._____ zu treffen, blieben erfolglos (KESB act. 216, 226, 325, 365, 380, 394 f., 405, 415 f.). Auch polizeiliche Abklärungen zum Aufenthalt und zum gesund- heitlichen Zustand von B._____ waren nicht erfolgreich (KESB act. 233, 260). Am 18. September 2023 reichten B._____ sowie ihr Sohn A._____ je mit anwaltlicher Vertretung bei der KESB eine Beschwerde gegen den Beistand wegen Unterlas- sung von Unterhaltszahlungen ein (KESB act. 293). Mit Entscheid vom 30. No- vember 2023 wies die KESB einen Antrag auf superprovisorische Unterhaltszah- lungen an B._____ ab (KESB act. 343). Am 13. und 14. Januar 2024 suchte C., die Tochter von B., in Spanien ihre Mutter auf (KESB act. 388, 392, 400). Mit Entscheid vom 30. Mai 2024 ordnete die KESB für B._____ diverse Er- wachsenenschutzmassnahmen an (KESB act. 545). Im Wesentlichen wurde in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 7. Oktober 2022 für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Die Beistandschaft für den Bereich Personensorge wurde nicht bestätigt.
2.Gegen den KESB-Entscheid vom 30. Mai 2024 erhoben je mit anwaltlicher Vertretung B._____ (Beschwerdeführerin 1), ihr Sohn A._____ (Beschwerdeführer 2) und ihre Tochter C._____ (Beschwerdeführerin 3) je eine Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (Vorinstanz). B._____ und A._____ liessen dabei diverse pro- zessuale Anträge stellen. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 wurde die KESB zur Stellungnahme aufgefordert und die Beschwerden den jeweils anderen beiden Beschwerdeführern (ohne Fristansetzung) zugestellt (BR act. 6). Am 12. Juli 2024 nahm die KESB Stellung zu den prozessualen Anträgen von B._____ (BR act. 7), sodann erfolgten verschiedene Eingaben der Beschwerdeführer so- wie der Tochter der Beschwerdeführerin 3 (BR act. 9 ff.). Die KESB teilte mit Ein- gabe vom 5. August 2024 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme zu den Beschwerden verzichte und beantragte deren Abweisung (BR act. 14). Mit Be- schluss vom 29. August 2024 erliess die Vorinstanz einen Zwischenentscheid be- treffend prozessuale Anträge der Parteien sowie den weiteren Verfahrensgang (BR act. 18 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6). 3.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 2 (nachfolgend Be- schwerdeführer) persönlich, d.h. ohne anwaltliche Vertretung, mit Eingabe vom 9. September 2024 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass ihm und seiner Mutter das rechtliche Ge- hör verweigert worden sei (act. 2 S. 3 Ziff. 1) und verlangt ein mündliches und öf- fentliches Verfahren vor der Kammer (act. 2 S. 4 Ziff. 2). Im Weiteren stellt er di- verse Anträge gestützt auf verfassungsmässige Rechte (Art. 5, 7, 10, 13, 26 und 27 der Bundesverfassung; act. 2 S. 5 Ziff. 3-7). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1- 23, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-687, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht
regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be- griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Keine Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten diesbezüglich besondere Bestimmungen, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf solche Verfahren Anwendung finden (OGer ZH PQ180073 vom 27. November 2018, E. 4.2 mit Hinweisen; PQ200021 vom 19. Mai 2020, E. II.2.2; PQ210066 vom 16. November 2021, E. II.2.1; PQ230005 vom 28. Februar 2023, E. II.1.1). Ob nebst den Endentscheiden auch Zwischenentscheide der KESB als "Entscheide" im Sinne von Art. 450 ZGB gelten oder ob Zwischenentscheide grundsätzlich – unter Vorbehalt anderer kantonaler Regelung (vgl. Art. 450f ZGB) – gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden können, wird nicht ganz einheitlich beurteilt (in letzterem Sinne BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 22 f. mit einlässlicher Begründung; MICHEL/GAREUS, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra.ch 2016 874 ff., 906; OGer SH 30/2014/8 vom 3. Juni 2014, E. 1; a.M. SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360 – 456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010).
Dabei gilt es festzuhalten, dass von vornherein Zwischenentscheide dann keine Entscheide "in der Sache" sind – und sich die Beschwerdemodalitäten da- her nach Art. 319 ZPO und nicht nach Art. 450 ff. ZGB richten –, wenn es sich um rein prozessleitende Entscheide handelt. In diesen Fällen wäre von der Be- schwerde führenden Partei demnach, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich die Beschwerde vorsieht, das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils darzulegen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Verfahrensvereinigung gemäss Art. 125 lit. c ZPO (Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Entscheids), der Abschreibung eines Antrags auf Nichtvollstre- ckung einer vorinstanzlichen Anordnung als gegenstandslos, weil dem Rechtsmit- tel ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt oder der Abschreibung eines pro- zessualen Antrags auf Aktenbeizug, wenn der Aktenbeizug schon von Amtes we- gen erfolgt ist (vgl. Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids). Allerdings ficht der Beschwerdeführer diese Dispositiv-Ziffern nicht an. Die einzige Anord- nung in der Sache besteht im vorinstanzlichen Entscheid in der Aufforderung an die KESB, unter Beizug des Internationalen Sozialdienstes abzuklären, ob eine Person zur Verwaltung des Vermögens von B._____ eingesetzt werden könnte, die von der zuständigen Behörde für Erwachsenenschutz in Spanien beaufsichtigt wäre (Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids). Auch diese als Zwi- schenentscheid ergangene Anordnung wäre nach Ansicht der Kammer nur unter der Voraussetzung eines nicht leicht wiedergutzumachen Nachteils anfechtbar. Dies folgt aus der Rechtsnatur der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB, mit der eine umfassende und uneingeschränkte Überprüfung zu erfolgen hätte, was so- wohl einem effizienten Verfahren als auch dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot, Art. 29 Abs. 1 BV) abträglich wäre (vgl. BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 23). Allerdings ficht der Beschwerdeführer auch diese Anordnung vorliegend gar nicht an. 4.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es demnach, sich mit seiner Beschwerde gegen eine der Anordnungen des angefochtenen Entscheids zu richten. Er macht auch keine Rechtsverzögerung geltend, die jederzeit und unabhängig von einem konkreten Entscheid der Vorinstanz vorgebracht werden könnte. Insofern hätte es bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde sein Bewenden. Indes ist vorliegend
auf die geltend gemachte Gehörsverletzung sowie die weiteren verfassungsmäs- sigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung rügt, beschränkt er sich in seiner Beschwerde weitestgehend darauf, in abstrakter Weise Ausführun- gen zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu machen. Seine einzige Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid ist ein Verweis auf E. 5.3., wo- nach die Vorinstanz geltend mache, die eingeholten Stellungnahmen der Bei- stände seien nötig wegen Gefahr im Verzug, ohne dass erklärt würde, weshalb Gefahr im Verzug sei und weshalb letztlich eine Verbeiständung immer noch an- zuordnen wäre (act. 2 S. 4 Ziff. 1, letzter Absatz). Der Beschwerdeführer übersieht dabei offensichtlich, dass sich die Vorin- stanz im angefochtenen Zwischenentscheid noch nicht zur Frage der Verbeistän- dung äussert. Die monierte Stelle befasst sich mit etwas ganz anderem, nämlich der örtlichen Zuständigkeit der Behörde. Mit dem Entscheid der KESB, die Mutter des Beschwerdeführers zu verbeiständen, wird sich die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid in der Sache erst noch zu befassen haben. Unverständlich ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ihrem Beschluss festgehal- ten, man wolle die Beschwerde abweisen, ohne auf die Gründe einzugehen, wel- che die Massnahme als notwendig erscheinen lassen würde. Diese Aussage fin- det im angefochtenen Entscheid keine Stütze, vielmehr scheint der Beschwerde- führer auch hier zu übersehen, dass die Vorinstanz die Streitsache noch nicht ent- schieden hat. Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorin- stanzlichen Verfahren verletzt worden sein sollte, ist auch losgelöst von den Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 5.2. Nicht ersichtlich ist sodann, inwieweit der Beschwerdeführer resp. seine Mutter in den angerufenen verfassungsmässigen Rechten (Menschenwürde, Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Eigen- tumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit) in unzulässiger Weise eingeschränkt würde. Anzufügen ist, dass erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sehr wohl emp- findliche Einschränkungen von Freiheitsrechten mit sich bringen können, was in- des nach Massgabe von Art. 36 BV (Einschränkungen von Grundrechten) ausdrü-
cklich zulässig ist. Darüber, ob die vorliegend angeordnete Erwachsenenschutz- massnahme zulässigerweise in die Rechtsstellung von B._____ eingreift, wird die Vorinstanz in ihrem Entscheid in der Sache zu befinden haben. 5.3. Soweit mit der Beschwerde eine Gehörsverletzung sowie die Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, erweist sie sich demnach als offensichtlich unbegründet. Es entfällt damit nicht nur die Einholung von Stellung- nahmen, sondern auch die ermessensweise Anordnung einer mündlichen Ver- handlung (§ 66 Abs. 2 EG KESR) von vornherein. Der entsprechende Verfahrens- antrag ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Hö- he der Entscheidgebühr ist auf Fr. 700.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage, wobei eine solche auch nicht verlangt wird. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf ein mündliches Verfahren vor Obergericht wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: