Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 13. März 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Besuchsbegleitung für C._____, geb. tt.mm.2011 (Beschluss Nr. ... der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 4. Juli 2024)
Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksra- tes Zürich vom 29. August 2024; VO.2024.73 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I. 1.Die Parteien sind die Eltern von C., genannt C. (vgl. act. 20 S. 3 Rz. 1), geboren am tt.mm.2011. Sie haben ein weiteres gemeinsames Kind, D., geboren am tt.mm.2017, das an diesem Verfahren jedoch nicht beteiligt ist. Sie hatten sich schon vor der Geburt des älteren Kindes getrennt (vgl. KESB act. 1a und 1b). Die Beschwerdeführerin hat die Obhut und die alleinige elterliche Sorge für beide Söhne. Ausserdem hat sie eine mittlerweile erwachsene Tochter von einem anderen Vater (vgl. KESB act. 5). 2.Auf einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts vom 8. Februar 2021 (KESB act. 269) regelte die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit Beschluss vom 21. Sep- tember 2021 das Besuchsrecht, ohne eine Begleitung vorzusehen, und ordnete die Weiterführung einer Familienbegleitung sowie der ursprünglich mit Beschluss vom 7. Juli 2011 (KESB act. 14) für C. errichteten Beistandschaft an (KESB act. 327). 3.Nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen wiederholten Tätlichkeiten gegenüber seinen Söhnen beantragte die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (KESB act. 371) und vom 9. Februar 2024 (KESB act. 375) die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sowie die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung und eines Integra- tionskurses für den Beschwerdegegner. Sie erklärte, sie sei nicht bereit, die Kin- der ohne Begleitung dem Beschwerdeführer zu überlassen. Mit Beschluss der KESB vom 4. Juli 2024 (KESB act. 447) wurde für das erste danach stattfindende Besuchswochenende eine Begleitung angeordnet. Im Übrigen wies die KESB die
Anträge der Beschwerdeführerin ab und erteilte ihr die Weisung, sich an das mit Entscheid vom 20. September 2021 festgelegte Besuchsrecht zu halten, unter der Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall. Mit Entscheid vom 29. August 2024 (BR act. 13 = act. 6) wies der Bezirksrat Zürich eine Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheid ab. 4.Mit Eingabe vom 10. September 2024 (act. 2) erhob die Mutter Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 29. August 2024. Der Vater reagierte am 16. September 2024 telefonisch auf die Mitteilung vom Eingang des Rechtsmittels (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen und die KESB reichte inzwischen weitere Akten nach. Aus diesen ergibt sich insbesonde- re, dass die Beschwerdeführerin nach E._____ umgezogen ist. Am 15. Oktober 2024 ersuchte die KESB der Stadt Zürich die KESB der Stadt E._____ um die Übernahme und Weiterführung der für C._____ bestehenden Beistandschaft (act. 15/509) und mit Entscheid vom 28. Januar 2025 übernahm die KESB der Stadt E._____ per 1. März 2025 die Beistandschaft und ernannte eine Beiständin (act. 28). An der Zuständigkeit der Kammer zur Behandlung dieser Beschwerde ändert das nichts (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 315-315b N 17). 5.Mit Beschluss vom 12. November 2024 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und für C._____ ein Kindesvertreter i.S. von Art. 314a bis ZGB bestellt, dem eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde (act. 17). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beantwortete er die Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2): 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei das mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 20. September 2021 angeordnete Besuchsrecht des Be- schwerdegegners dahingehend abzuändern, dass die Besuche begleitet in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) durchgeführt werden. 2.Auf eine Befristung der Anordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei zu verzichten. 3.Die Aufträge der Beistandsperson seien dahingehend anzupas- sen, dass die Beistandsperson mit der Organisation der Besuchs- begleitung betraut wird und die Beistandsperson der KESB An-
trag zu stellen hat, sobald die Besuchsbegleitung aus Kindes- wohlüberlegungen und nach Rücksprache mit allen beteiligten Personen aufgehoben werden kann. 4.Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Par- teien. 6.Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 wurde die Stellungnahme des Kindesver- treters den Parteien zugestellt. Mit der Begründung, dass (damals) beide Parteien nicht anwaltlich vertreten waren, wurde auf die Ansetzung von Fristen zur schriftli- chen Stellungnahme verzichtet und stattdessen gestützt auf § 66 Abs. 2 EG KESR die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet (act. 21). Auf die Zustellung dieses Beschlusses reagierte der Beschwerdegegner am 10. Januar 2025 telefonisch (act. 24). Diese Reaktion zeigte wie bereits sein frü- herer Anruf nach dem Erhalt der Eingangsbestätigung (act. 9), dass er mit diesem und den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Verfahren überfordert war und seine prozessualen Rechte nicht wirksam wahrnehmen konnte. Deshalb sah die Kammer mit Beschluss vom 14. Januar 2025 in Wiedererwägung des Be- schlusses vom 8. Januar 2024 von der Durchführung einer mündlichen Verhand- lung ab und ernannte Rechtsanwalt Dr. X._____ gestützt auf Art. 69 ZPO zum Vertreter des Beschwerdegegners und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Be- antwortung der Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten an (act. 25). Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 beantwortete der Vertreter des Beschwerde- gegners die Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie der Anträge des Kindesvertreters und ersuchte um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 31). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es
können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). 2.Dieses Beschwerdeverfahren charakterisiert sich dadurch, dass neben der Beschwerde und der Beschwerdeantwort eine Stellungnahme des Kindesvertre- ters vorliegt mit Anträgen, die sich mit den Beschwerdeanträgen teilweise decken (Antrag auf begleitete Besuche), aber auch darüber hinausgehen (keine Befris- tung der Begleitung), während die Vorinstanz die Beschwerde ohne Einholung ei- ner einlässlichen Beschwerdeantwort und ohne Einsetzung eines Kindesvertre- ters vollumfänglich abgewiesen und den Entscheid der KESB bestätigt hatte (vgl. act. 6 S. 4 E. 1.6). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der angefochtene Entscheid sein. Anträge, die auf etwas anderes zielen, sind bei der KESB zu stel- len, damit zunächst diese darüber entscheidet, worauf wieder eine Beschwerde erhoben werden kann. Das betrifft den (neuen) Antrag der Mutter, es sei für D._____ (den jüngeren Bruder von C.) ein begleitetes Besuchsrecht anzu- ordnen (act. 2 S. 5 Ziff. 4), sofern es sich dabei nicht um einen Verschrieb han- delt. Die Ausgestaltung der Besuche von D. war nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides der KESB und des Verfahrens des Bezirksrats. Mit Be- zug auf diesen Antrag ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner sei in das Verfahren einzu- beziehen, scheint auf den ersten Blick prozessualer Natur zu sein. Dass sie seine Anhörung durch die KESB verlangt, macht daraus einen sinngemässen Rückwei- sungsantrag (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen zur Sache ergibt, ist ein Entscheid über die Beschwerde auch ohne Anhörung
des Lebenspartners der Beschwerdeführerin möglich, so dass sowohl darauf ver- zichtet werden kann, ihn in diesem Verfahren anzuhören, als auch das Verfahren zu diesem Zweck an die KESB zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verweist abschliessend auf ihre vorinstanzlichen Anträge (act. 2 S. 4). Damals verlangte sie zusätzlich zu den im vorliegenden Verfahren wiederholten Anträgen, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sich einer kogniti- ven Verhaltenstherapie zu unterziehen (BR act. 1 S. 6 f.). Die KESB hatte mit Be- schluss vom 4. Juli 2024 den Beschwerdegegner dazu verpflichtet, sich mit sei- nen Kindern während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Therapie zu unterziehen, um sich mit seinem Erziehungsstil auseinanderzusetzen (KESB act. 437 S. 13 E. 10 und S. 15 Disp.-Ziff. 6). Diese Anordnung blieb unangefoch- ten und wird vom Beschwerdegegner auch nicht in Frage gestellt (vgl. act. 31 S. 6 oben). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Erteilung einer sol- chen Weisung beantragt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, weil eine solche Weisung bereits existiert, wobei diese Therapie vermutlich wegen des Unter- bruchs des Kontakts zu den Kindern noch nicht begonnen wurde. Dass die Anträge des Kindesvertreters neu sind und teilweise (mit Bezug auf den Verzicht auf Befristung der Begleitung der Besuche und das Setting in einem be- gleiteten Besuchstreff) über die angefochtenen Entscheide hinausgehen, ist hin- gegen kein Problem, da weder die KESB noch der Bezirksrat einen Kindesvertre- ter eingesetzt hatten und dieser daher keine Gelegenheit hatte, diese Anträge be- reits früher zu stellen, so dass sie nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig sind. 3.Die KESB hatte im Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2024 erwogen, ein Ausschluss des Besuchsrecht komme nur in Frage, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährde. Die Schwelle sei nicht allzu hoch anzusetzen und triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe müssten ausreichen. Der gänzli- che Ausschluss stelle die ultima ratio dar und komme nur in Frage, wenn den be- fürchteten negativen Auswirkungen auch nicht durch ein begleitetes Besuchsrecht gegengesteuert werden könne. Das begleitete Besuchsrecht bezwecke, der Ge- fährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und
Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Das begleitete Besuchsrecht stelle lediglich eine Übergangslösung dar und sei deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es sei im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen (KESB act. 437 S. 9 m.H. auf BSK ZGB I-SCHWENZER / COT- TIER Art. 273 N 26-27). In tatsächlicher Hinsicht erwog die KESB, das Schutzbedürfnis der Mutter, ihre Kinder zu schützen, sei aus ihrer Perspektive grundsätzlich nachvollziehbar, doch stehe dieses Schutzbedürfnis in einem direkten Spannungsverhältnis zum Recht des Vaters und von C._____ auf gegenseitigen persönlichen Kontakt. Begleitete Besuche seien immer zu befristen; unbefristete begleitete Besuche seien nicht zu- lässig. Aufgrund des langjährigen Elternkonflikts sei äusserst fraglich, ob befriste- te begleitete Besuche zu einer wesentlichen Veränderung der Situation beitragen könnten. Andererseits lehne der Vater begleitete Besuche vehement ab. Begleite- te Besuche könnten nur zu einer Veränderung führen, wenn die Familie die Be- suchsbegleitung als Unterstützung wahrnehme und an einer Veränderung interes- siert sei. Derzeit schienen beide Elternteile vielmehr am Elternkonflikt festhalten zu wollen. Besuchsbegleitungen seien somit nicht geeignet, im vorliegenden Fall zu einer Verbesserung der Situation beizutragen (KESB act. 437 S. 10). Die Eltern verweigerten die Zusammenarbeit mit der Beiständin. Beide beharrten auf ihren Maximalpositionen. Der seit vielen Jahren bestehende Elternkonflikt be- laste die beiden Kinder C._____ und D._____. Wie die Beiständin ausführe, liege die aktuelle Gefährdung des Kindeswohls nicht im Erziehungsstil des Vaters, son- dern im bestehenden und durch die Mutter und den Vater gegenseitig provozier- ten Elternkonflikt. Die Kinder seien beim Vater nicht per se gefährdet. Der autori- täre Erziehungsstil rechtfertige keine Einschränkung des Besuchsrechts. Zudem könnten die Kinder bei den Besuchen beim Vater auch Zeit mit dessen Familie verbringen, welche auch eine gewisse Beobachtungsfunktion bei der Ausübung der Besuche wahrnehme (KESB act. 437 S. 11). Die KESB wies daher den Antrag der Mutter auf eine Neuregelung der Besuche und Anordnung einer Begleitung ab und ordnete lediglich die Organisation und die
Begleitung des ersten wieder stattfindenden Besuchs durch die Beiständin an, um die Kinder im Hinblick auf den Erstkontakt zu unterstützen (KESB act. 437 S. 11). 4.Der Bezirksrat erwog, die Abklärungen der KESB legten nahe, dass der Be- schwerdegegner gegen C._____ tätlich geworden sei. Solcherlei gehe nicht an. Das Ausmass der mutmasslichen Tätlichkeiten stehe indes weder fest noch lasse es sich auch nur grob abschätzen, ebenso sei unklar geblieben, welche Verlet- zungen dem Beschwerdegegner und nicht anderen Umständen zuzuschreiben seien. Auch über den zeitlichen Rahmen der mutmasslichen Tätlichkeiten stehe momentan nichts fest, was halbwegs substanziiert wäre. Der Bezirksrat folgerte, aufgrund des gegenwärtigen Abklärungsstandes rechtfertige es sich nicht, das Besuchsrecht von C._____ und des Beschwerdegegners begleitet auszugestal- ten. Das Ausmass der Gefährdung sei nicht derart, dass das Besuchsrecht grund- sätzlich zu verweigern bzw. ein Entzug gerechtfertigt wäre, aber dank der Beglei- tung die akute Gefahr für das Kind ausgeschlossen werden könnte (act. 6 S. 11). Abschliessend hielt der Bezirksrat fest, dass der Erziehungsstil des Vaters keine Einschränkung des Besuchsrechts erfordere. Die Voraussetzungen für eine Abän- derung des Besuchsrechts seien nicht erfüllt. Wie die KESB und die Beiständin festhielten, dürfte es tatsächlich vielmehr der Elternkonflikt sein, der das Wohl der Kinder gefährde. Ein unbegleitetes Besuchsrecht gefährde nach heutigem Kennt- nisstand das Wohl von C._____ (und von seinem jüngeren Bruder D.) nicht (act. 6 S. 12). 5.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beurteilung der KESB beruhe auf der Stellungnahme der Beiständin, die nicht den tatsächlichen Gegebenhei- ten, sondern den subjektiven Eindrücken der Beiständin entspreche (act. 2 S. 1). Das Problem sei nicht der Erziehungsstil des Beschwerdegegners, sondern die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt in Konfliktsituationen (auch) gegenüber Dritten (act. 2 Ziff. 1.3). Ihres Erachtens sei das Ergebnis des Strafver- fahrens des Statthalteramtes Bülach abzuwarten, bevor über die weitere Be- suchsregelung entschieden werden könne. Der Bezirksrat erwähne mit keinem Wort, dass C. seinen Vater nicht sehen wolle und keinen Kontakt wünsche. Er sei diesbezüglich urteilsfähig und es könne nicht sein, dass sie gegen seinen
Willen irgendwelche Zwangsmassnahmen umzusetzen habe (act. 2 Ziff. 3.1). In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass das begleitete Besuchsrecht über ein Jahr die Situation entschärft habe. Wie der Bezirksrat zum Ergebnis komme, es sei fraglich, ob ein befristetes begleitetes Besuchsrecht die Situation wesentlich verändere, könne sie deshalb nicht nachvollziehen (act. 2 Ziff. 3.2). Die Beistän- din habe darauf hingewiesen, dass die Grosseltern und die Tante meistens anwe- send seien und bei Bedarf die Situation entschärfen würden. Das zeige ja gerade, dass die Situation ab und zu eskaliere und das Eingreifen von Drittpersonen not- wendig sei. Sie frage, ob das nicht das wichtigste Argument für ein befristetes be- gleitetes Besuchsrecht wäre. Die Grosseltern und die Tante seien nicht immer an- wesend (act. 2 Ziff. 3.4). Abschliessend verweist sie auf ihre vor Vorinstanz ge- stellten Anträge, wo sie ein befristetes begleitetes Besuchsrecht beantragt hatte, und erneuert diesen Antrag (act. 2 S. 4 f.). 6.Nach einleitenden Bemerkungen zu seinem Rollenverständnis, das sich am subjektiven Willen des Kindes orientiere, und zum Begriff des Kindeswillens in Ab- grenzung insbesondere vom Kindeswohl (act. 20 S. 3 f.) führt der Kindesvertreter aus, dass C._____ seinen Vater nur begleitet sehen wolle, damit es keinen Streit geben könne. Mit einer Befristung der Begleitung sei er nicht einverstanden. Er wolle, dass die Begleitung erst dann aufgehoben werden, wenn er der Beiständin mitteile, dass die Besuche gut verliefen. Er wünsche, dass die Besuche in einem Besuchstreff und damit an einem neutralen Ort stattfänden. Eine Einzelbegleitung lehne er ab, weil es das auch schon gegeben habe und er daran schlechte Erin- nerungen habe (act. 20 S. 4 f.). Den Wunsch auf den Verzicht auf eine Befristung der Begleitung habe C._____ bei einem zweiten Gespräch bekräftigt (act. 20 S. 6). C._____ könne sich noch immer gut an die Auseinandersetzungen mit seinem Vater erinnern. Es habe häufig Streit gegeben. Als Beispiel schildert er einen Vor- fall, als er Mathematik-Hausaufgaben erledigen sollte und das Thema nicht sofort verstanden habe. Sein Vater sei sehr ungeduldig und genervt gewesen und habe ihn angeschrien und mit der Hand heftig auf den Tisch geschlagen und sei regel- recht ausgerastet. Dieses aggressive Verhalten habe ihm Angst bereitet. Es sei
öfters zu solchen Konflikten gekommen. C._____ verweise zudem auf die Stra- funtersuchung wegen Tätlichkeiten. Er fürchte, dass sein Vater nach einem so langen Kontaktunterbruch wütend sei und es wieder zu Streit kommen könnte (act. 20 S. 5 f.). Zuletzt habe es nur noch telefonischen Kontakt zu seinem Vater gegeben. Dieser liege nun aber auch schon länger zurück und er wisse nicht mehr genau, wann er letztmals mit dem Vater telefoniert habe (act. 20 S. 4). Abschliessend betont der Kindesvertreter, dass sich C._____ Kontakt zu seinem Vater wünsche und die aktuelle Situation ohne Kontakt nicht seinem Wunsch ent- spreche. Als Bedingung für einen Kontakt wünsche er sich aber eine Besuchsbe- gleitung, wobei er möchte, dass dieser in einem begleiteten Besuchstreff stattfin- de und nicht zeitlich befristet sei (act. 20 S. 6). Mit der Organisation der Besuche sei die Beistandsperson zu beauftragen. Auf eine Befristung sei zu verzichten, um die "ramponierte Beziehung" wieder aufzu- bauen und das Vertrauen zu seinem Vater wieder herzustellen, was genügend Zeit brauche. Dabei dürfe kein zeitlicher Druck ausgeübt werden, aber um allfälli- gen Fortschritten Rechnung tragen zu können, müsse die Möglichkeit einer Auf- hebung der Massnahme bestehen. Damit sei die Beistandsperson zu betrauen, die nicht nur mit der Organisation der Begleitung zu betrauen sei, sondern auch Antrag stellen solle, sobald die Besuchsbegleitung aus Kindeswohlüberlegungen und nach Rücksprache mit allen Beteiligten, namentlich mit C., aufgehoben werden könne (act. 20 S. 8). Der Kindesvertreter schliesst eine gewisse Beeinflussung der Willensäusserung von C. durch die Mutter, die sich ebenfalls für eine Besuchsbegleitung aus- spreche, nicht aus. Er hält es jedoch für falsch, C.s Willen pauschal als ma- nipuliert zu bezeichnen und seine Wünsche ausser Acht zu lassen. So seien ins- besondere die Ängste, die er als Grund für seinen Wunsch nach einer Begleitung äussere, ernst zu nehmen. In der Vergangenheit sei es zu heftigen Auseinander- setzungen gekommen. Soweit C. das aggressive und übergriffige Verhalten seines Vaters als Grund für seine Forderung nach einer Besuchsbegleitung nen-
ne, sei nicht von einem manipulierten Willen auszugehen. Er sei geprägt von zahl- reichen Eskalationen, die er bei seinem Vater erlebt habe, und sein Bedürfnis nach Schutz sei nachvollziehbar (act. 20 S. 5 ff.). Im Umstand, dass sich C._____ einerseits unmissverständlich für Kontakte mit seinem Vater ausspreche und andererseits analog zur Mutter eine Besuchsbe- gleitung als flankierende Massnahmen verlange, sieht der Kindesvertreter ein deutliches Anzeichen für einen Loyalitätskonflikt. Er widerspricht allerdings der Meinung der Beiständin, wonach die Gefährdung des Kindeswohls nicht im Erzie- hungsstil des Vaters, sondern im durch die Eltern provozierten Loyalitätskonflikt bestehe (act. 20 S. 7 f.). 7.Der Vertreter des Beschwerdegegners erinnert einleitend zu seiner Be- schwerdeantwort daran, dass die Beschwerdeführerin schon im Verfahren, das zur Regelung des Besuchsrechts im Beschluss vom 20. September 2021 führte, ein begleitetes Besuchsrecht verlangt habe (act. 31 S. 3 f.). Auch im vorliegenden Verfahren stehe der Elternkonflikt im Vordergrund. Seit der Geburt von C._____ komme es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Elternkonflikt zeige sich aktuell in der gleichen Form wie im Jahr 2021. Die KESB habe damals von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgesehen und die Beistän- din habe keinen Anlass gesehen, das zu ändern. Heute verhalte es sich gleich (act. 31 S. 4 f.). Was der Kindesvertreter als aggressives und übergriffiges Verhalten des Vaters qualifiziere, beziehe sich auf den Erziehungsstil des Beschwerdegegners, den der ehemalige Beistand mit "hohe Erwartungen" umschrieben habe. Der Beschwerde- führer nehme seine erzieherische Verantwortung wahr. Dass Erziehung zu Streit zwischen Eltern und Kindern führen könne, sei notorisch, und dass C._____ von Streit mit seinem Vater berichte, daher nicht ungewöhnlich. Ungewöhnlich sei hin- gegen, wie der Beschwerdegegner nach C._____s Aussagen in einem Streit die Fassung verloren habe. Das habe die KESB als Problem erkannt und den Be- schwerdegegner zu einer Therapie verpflichtet (act. 31 S. 5 f.).
Ungewöhnlich sei weiter, dass C._____ sage, er habe Angst vor seinem Vater. Aus C.s Aussage, er wisse nicht, wie sein Vater nach einem so langen Kon- taktunterbruch auf ihn reagieren werde, und befürchte, sein Vater sei wütend, schliesst der Vertreter des Beschwerdegegners, dass sich C.s Angst auf das Wiedersehen mit dem Beschwerdegegner beziehe und nicht auf den autoritä- ren Erziehungsstil seines Vaters, wie der Kindesvertreter meine. Daraus leitet der Vertreter des Beschwerdegegners ab, die Beschwerdeführerin flösse C. Angst vor dem Vater ein. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwer- degegner den persönlichen Konflikt mit der Beschwerdeführerin jemals an den Kindern ausgelassen habe. Vielmehr sei wiederholt festgehalten worden, dass er ein liebevolles Verhältnis zu seinen Kindern pflege. Zweifellos sei er wütend auf die Beschwerdeführerin, weil sie ihm das Besuchsrecht seit Dezember 2023 ver- weigere, doch gebe es keine Anhaltspunkte, dass er diese Wut an den beiden Kindern auslassen würde (act. 31 S. 6). Der Kindesvertreter räume die Möglichkeit einer Beeinflussung von C. zwar allgemein ein und erwähne den Loyalitätskonflikt, ohne aber darzulegen, wie sich dies auf einzelne Aussagen auswirke. Sein Antrag auf ein unbefristetes begleite- tes Besuchsrecht erweise sich deshalb als unbegründet (act. 31 S. 7). Abschliessend erwähnt sein Vertreter, der Beschwerdegegner vermisse die Kin- der überaus und könne es kaum erwarten, sie wiederzusehen, und er betont, es brauche niemand vor ihm Angst zu haben (act. 31 S. 8). 8.Ein begleitetes Besuchsrecht dient verschiedenen Zwecken. So kann eine Begleitung das Kind vor einer Gefährdung im Rahmen der Ausübung des Be- suchsrechts schützen oder aber den Aufbau des Kontakts nach einem Unterbruch unterstützen. Während die Begleitung im einen Fall vor einer Bedrohung des Kin- des durch den besuchsberechtigten Elternteil schützt, steht im anderen Fall der Abbau von - berechtigten oder unberechtigten - Ängsten des obhutsberechtigten Elternteils oder des Kindes im Vordergrund. Diesen unterschiedlichen Zwecken ist gemein, dass die Begleitung eine Übergangslösung darstellt. Ist hingegen abseh- bar, dass dauerhaft keine Besuche ohne Begleitung möglich sein werden, ist das
Besuchsrecht zu entziehen (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER / COTTIER, Art. 273 N 26). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf eine Begleitung der Besu- che mit dem Schutz vor einer Gefährdung des Kindes durch den geltend gemach- ten autoritären Erziehungsstil des Beschwerdegegners. Die Vorinstanzen richte- ten ihre Aufmerksamkeit daher ausschliesslich auf diesen Zweck. Sie erkannten eine Gefährdung jedoch in erster Linie im Elternkonflikt, für den sie beide Parteien verantwortlich machten. Die Gefährdung durch den autoritären Erziehungsstil des Beschwerdegegners und seine mutmasslichen Tätlichkeiten, deren Ausmass sich nicht einmal grob abschätzen lasse, sei hingegen nicht derart, dass ein Entzug des Besuchsrechts deswegen gerechtfertigt wäre, dank der Begleitung die akute Gefahr für das Kind aber ausgeschlossen werden könnte (vgl. act. 6 S. 11). Eine Begleitung lehnten sie daher als unverhältnismässig ab. Dem Aspekt des Abbaus von Ängsten schenkten die Vorinstanzen demgegen- über keine Beachtung. An diese erinnert die Stellungnahme des Kindesvertreters, der damit seinen Antrag auf eine Begleitung der Besuche begründet. Der Beschwerdegegner stellt die reale Grundlage dieser Ängste nicht grundsätz- lich in Abrede, sondern erwähnt lediglich, die KESB habe als Problem erkannt, dass er in einem Streit die Fassung verloren habe, und habe ihn deshalb zu einer Therapie zur Auseinandersetzung mit seinem Erziehungsstil verpflichtet (act. 31 S. 5 f.). Wenn er dennoch geltend macht, die Beschwerdeführerin flösse C._____ Angst vor ihm ein, bezieht er sich auf die von C._____ geäusserte Befürchtung, sein Vater sei wegen des zwischenzeitlichen, inzwischen längerdauernden Unter- bruchs der Kontakte wütend auf ihn und werde ihn das bei der Wiederaufnahme der Kontakte spüren lassen (act. 20 S. 5 f. Rz. 25). Der Beschwerdegegner be- streitet dies zwar und betont, seine Wut gelte nur der Beschwerdeführerin (act. 31 S. 6 Ziff. 17 f.). Seine ungehaltene Reaktion auf den Erhalt der Stellungnahme des Kindesvertreters (act. 23) deutet jedoch daraufhin, dass diese Sorge nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.
Diese Befürchtung ist Ausdruck der unter diesen Umständen nachvollziehbaren Unsicherheit, wie die Wiederaufnahme der Kontakte nach einem mittlerweile mehr als ein Jahr dauernden Kontaktunterbruch verlaufen wird. Angesichts ihres realen Erlebnishintergrunds lassen sich diese Ängste nicht ausschliesslich auf den Ein- fluss der Mutter zurückführen, den der Kindesvertreter im Übrigen nicht in Abrede stellt, auch wenn er darin in erster Linie ein Anzeichen eines Loyalitätskonflikts sieht. Die Furcht vor einer Bestrafung für den Kontaktabbruch kann auch ein Aus- druck von Schuldgefühlen gegenüber dem Vater sein, die ebenfalls auf einen Loy- alitätskonflikt hindeuten. Diese Erklärungsversuche ändern jedoch nichts daran, dass diese Ängste ernst zu nehmen sind. 9.Die KESB stellte das rückwärts, auf die Vergangenheit, gerichtete Strafver- fahren dem zukunftsorientierten Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens ge- genüber, um zu begründen, weshalb das Ergebnis des Strafverfahrens für dieses Verfahren nicht relevant sei (vgl. KESB act. 437 S. 10 E. 7). Das greift zu kurz und trägt den Ängsten von C._____ nicht genügend Rechnung. Diese beruhen zwar auf Erfahrungen in der Vergangenheit, die jedoch als Erinnerungen in der Gegenwart und Zukunft fortwirken. Zudem berücksichtigten die Vorinstanzen nicht, dass sich die Verhältnisse durch den faktischen Unterbruch der Kontakte im Vergleich zur Situation bei der Anord- nung der Besuchsregelung entscheidend verändert haben. Die Frage nach dem Nutzen einer Begleitung stellt sich nicht im Hinblick auf den Schutz vor einer Ge- fährdung durch die Ausübung des Besuchsrechts, sondern im Hinblick auf seine Wiederaufnahme. Indem die Vorinstanzen prüften, ob Gründe für eine Einschrän- kung des Besuchsrechts vorlagen, obwohl dieses gar nicht mehr umgesetzt wur- de, gingen sie von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus. C._____ sagt selber, er könne sich nicht mehr genau an den letzten Kontakt zum Vater erinnern (act. 20 S. 4 unten). Die vorübergehende Begleitung der Besuche soll dazu dienen, dass C._____ positive Erfahrungen sammeln kann, die seine of- fenbar eher diffusen, negativen Erinnerungen überlagern und seine Zweifel und Ängste abbauen, damit er seinem Vater wieder positiv begegnet.
Wenn diese Massnahme dazu beiträgt, dass die Kontakte wieder aufgenommen werden und nach einer Übergangsphase wieder ohne Begleitung durchgeführt werden können, liegt das insbesondere im Interesse des Beschwerdegegners. Dieser sieht das zwar nicht ein, sondern lehnt eine Begleitung weiterhin ab, for- dert die sofortige Umsetzung der geltenden Besuchsregelung und ist frustriert darüber, dass das nicht möglich ist. Will er, dass die geltende Kontaktregelung mittel- und langfristig wieder umgesetzt wird, führt kein Weg an einer vorüberge- henden Einschränkung des Besuchsrechts durch flankierende Massnahmen wie eine Begleitung vorbei. Die Alternative ist, dass der Unterbruch des Kontakts noch länger andauert und die Wiederaufnahme immer schwieriger wird. 10. Es stellt sich die Frage, wie die Begleitung auszugestalten ist, und insbeson- dere ob sie zu befristen ist. Die Vorinstanzen hielten fest, dass eine Begleitung nicht dauerhaft vorgesehen werden könne und dass andernfalls das Besuchs- recht so abzuändern wäre, dass eine Begleitung nicht nötig sei, oder aber von ei- nem Besuchsrecht abzusehen wäre, wenn Besuche dauerhaft nur mit Begleitung möglich seien (BSK ZGB I-SCHWENZER / COTTIER, Art. 273 N 27). Auch der Kindesvertreter geht davon aus, dass eine Begleitung nur eine Überg- angslösung darstellt und daher eigentlich nur befristet angeordnet werden könne. C._____ selbst ist jedoch mit einer Befristung nicht einverstanden, sondern will, dass die Begleitung erst aufgehoben werde, wenn die Besuche gut verlaufen wür- den, was er der Beiständin ja mitteilen könne (act. 20 S. 5). Das zeigt, dass auch C._____ davon ausgeht, dass die Begleitung ein Ende ha- ben wird. Er will jedoch mitbestimmen können, wann das der Fall ist. Dieser Wunsch nach Mitbestimmung ist verständlich für ein Kind, dessen Eltern sich ständig wegen ihm streiten, was ihn sehr beschäftigt (vgl. act. 20 S. 6 Ziff. 30). Eine solche Möglichkeit der Mitsprache würde ihn jedoch zur Partei machen und damit noch mehr in den Elternkonflikt hineinziehen und seinen Loyalitätskonflikt verstärken. Das ist abzulehnen. 11. Es ist demnach grundsätzlich unbestritten, dass eine Begleitung nur vor- übergehend angeordnet werden soll. Umstritten ist die Dauer und ob diese von
Anfang an festzulegen sei, oder ob kein Ende der Begleitung vorzusehen ist, was es den Beteiligten überlässt, die Aufhebung der Begleitung zu beantragen, wenn ihrer Meinung nach der Zeitpunkt dafür gekommen ist. Aus Sicht der Parteien un- terscheiden sich diese beiden Modelle mit Bezug darauf, wer von ihnen aktiv wer- den muss, um eine Veränderung im eigenen Sinn herbeizuführen. Dass dem Beschwerdegegner in diesem Verfahren ein Vertreter bestellt werden musste, weil er ohne Unterstützung überfordert war, spricht dagegen, ihm diese Verantwortung zu übertragen. Hinzu kommt, dass er den Sinn einer Begleitung ohnehin nicht einsieht, so dass nicht von ihm erwartet werden kann, dass er den richtigen Zeitpunkt für einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der Beglei- tung findet. Die Festsetzung eines Enddatums ist zudem ein Signal an ihn, dass die Begleitung ein Ende hat, was es ihm vielleicht erleichtert, sich mit dieser Massnahme abzufinden. Die Befristung soll nicht länger als nötig, aber lange genug sein, damit voraus- sichtlich keine Verlängerung nötig ist, denn ein weiterer Vorteil einer Befristung ist, dass es so für die Aufhebung der Begleitung kein weiteres Verfahren braucht, während es ohne Befristung für die Aufhebung der Begleitung von vornherein ein weiteres Verfahren braucht. Angesichts einer bisherigen Dauer des Kontaktunterbruchs von über einem Jahr (vgl. act. 31 S. 6 Ziff. 19) erscheint auch bei einer konstruktiven, loyalen Mitarbeit beider Parteien ein Zeithorizont von einem halben Jahr notwendig, bis das Be- suchsrecht wieder ohne Begleitung ausgeübt werden kann. Die Begleitung ist da- her auf sechs Monate ab dem Beginn des auf die Eröffnung dieses Entscheides folgenden Kalendermonats zu befristen. 12. Mit Bezug auf die Modalitäten begleiteter Besuche äusserte C._____ den Wunsch, dass die Besuche in einem Besuchstreff als neutralem Ort durchgeführt werden sollten (act. 20 S. 6). Er begründete dies damit, dass er keine guten Erin- nerungen an Einzelbegleitungen habe (act. 20 S. 6), was der Kindesvertreter nicht näher ausführte. Vermutlich bezieht sich diese Äusserung auf die Familienbeglei- tung, die in der Vergangenheit bestand, die jedoch einen anderen Zweck hatte, so
dass sich diese Erfahrung nicht unmittelbar übertragen lässt. Ausserdem hat C._____ keine Erfahrungen mit einem Besuchstreff, was die Bedeutung dieser Angabe ebenfalls relativiert. Die Charakterisierung des Besuchstreffs als neutraler Ort deutet darauf hin, dass bei diesem Vergleich die räumlichen Umstände im Vordergrund standen. Dane- ben sind auch die zeitlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die wegen der beschränkten Öffnungszeiten (in der Regel tagsüber an Wochentagen und am Samstag) ein Nachteil eines Besuchstreffs sind, insbesondere bei einem Wochen- endbesuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend wie im vorliegenden Fall. Eine so starke Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners wäre unverhältnismässig, wenn mit einer Einzelbegleitung eine ansonsten gleichwerti- ge Alternative zur Verfügung steht, bei der es zwar in geringerem Umfang eben- falls zu Einschränkungen kommen kann (vgl. dazu unten E. 13), was der Be- schwerdegegner als milderes Mittel im Hinblick auf den Zweck - die Wiederauf- nahme des Kontakts - in Kauf zu nehmen hat. Hinzu kommt, dass die Begleitung die Durchführung von unbegleiteten Besuchen vorbereiten soll, was besser gelingt in einem Setting, das sich möglichst wenig von den unbegleiteten Besuchen unterscheidet. Das ist bei der Einzelbegleitung der Fall, die beim Beschwerdegegner zu Hause stattfindet, also dort, wo in Zu- kunft wieder unbegleitete Kontakte stattfinden sollen, und die auch aus diesem Grund vorzuziehen ist. 13. Mit seinen Bedenken ist C._____ im Übrigen an die Beiständin zu verwei- sen. So wie die Regelung aussieht, wird sie zwar nicht darauf warten, bis er sagt, die Begleitung könne aufgehoben werden, aber die Begleitpersonen werden ihr über den Verlauf der Besuche Bericht erstatten, so dass sie bei Bedarf eingreifen oder mit einem entsprechenden Antrag an die KESB gelangen kann, wenn sie die vorgesehene Aufhebung der Begleitung für verfrüht hält. Das führt zu den Aufgaben der Beiständin, die dahingehend zu ergänzen sind, eine Begleitung zu organisieren und bei Bedarf eine Verlängerung oder eine
sonstige Anpassung der Begleitung bei der KESB zu beantragen, was bei beson- derer Dringlichkeit auch von einem Besuchswochenende bis zum nächsten ge- schehen könnte (vgl. Art. 445 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen dieses Auftrags hat die Beistandsperson insbesondere die Kompetenz, die Besuchsregelung vorüberge- hend abzuändern, soweit es für die Umsetzung der in diesem Entscheid getroffe- nen Anordnung einer Begleitung erforderlich ist, während für darüber hinausge- hende Änderungen weiterhin die KESB zuständig ist. Wie erwähnt, ist es absehbar, dass es auch bei einer Einzelbegleitung Einschrän- kungen mit Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit geben kann, auch wenn diese weniger weit gehen werden als in einem Besuchstreff (vgl. oben E. 12). Als Rah- men ist vorzugeben, dass während einer ersten Phase von 8 Wochen (bzw. vier Besuchswochenenden) die ganzen Besuche zu begleiten sind, was bedeutet, dass sich die Besuche insbesondere zeitlich auf die Verfügbarkeit der Begleitper- son beschränken und keine Übernachtungen umfassen, so dass die Besuche bei- spielsweise nur am Samstag und am Sonntag tagsüber stattfinden können. Für die restliche Zeit der Begleitung müssen nicht mehr die ganzen Besuche, aber mindestens der Beginn und das Ende begleitet werden. Das erfordert möglicher- weise eine Verschiebung des Beginns oder des Endes der Besuche, aber insbe- sondere Übernachtungen sind dann grundsätzlich auch ohne Begleitung möglich. Innerhalb des von diesem Entscheid vorgegebenen Rahmens hat die Beistands- person in Absprache mit den Begleitpersonen auszuhandeln, wie die einzelnen Besuche verlaufen. Die Verfahrensbeteiligten können sich an die Beistandsper- son oder an die KESB wenden, wenn sie Handlungsbedarf sehen und eine An- passung der in diesem Entscheid getroffenen Anordnung einer Begleitung oder der zugrundeliegenden Besuchsregelung für erforderlich halten. 14. Die Besuchsregelung gemäss Beschluss der KESB vom 20. September 2021 wird dadurch vorübergehend modifiziert, aber nicht dauerhaft abgeändert. Die der Beschwerdeführerin von der KESB erteilte Weisung, sich an die Besuchs- regelung zu halten (KESB act. 437 S. 13 f. E. 11 und S. 15 Disp.-Ziff. 2 Abs. 1), gilt bezogen auf die modifizierte Regelung weiter, umso mehr als die Modifikation
ihren Anträgen entspricht. Die damit verknüpfte Strafdrohung (KESB act. 437 S. 15 Disp.-Ziff. 3) bleibt ebenfalls in Kraft. Dass C._____ seinen Vater nicht sehen wolle, wie die Beschwerdeführerin gel- tend macht (act. 2 Ziff. 5) und vom Kindesvertreter grundsätzlich bestätigt wird (act. 20 S. 4 f.), ändert nichts an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Umsetzung des Besuchsrechts aktiv zu unterstützen, auch wenn ihre Bemühun- gen möglicherweise nicht erfolgreich sind. Ihr Einwand, sie könne die Besuche nicht gegen den Willen von C._____ durchsetzen (act. 2 Ziff. 5), ist im Strafverfah- ren zu prüfen und vermag sie dort allenfalls zu entlasten. Wenn die KESB deswe- gen Anzeige erstattete, setzte sie ihren geltenden Beschluss um, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine strafbare falsche Anschuldigung darstellt. III. 1.Sein Vertreter beantragt für den Beschwerdegegner die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 31 S. 8). Seine Mittellosigkeit belegt er mit einem Verlustschein, der am 16. Oktober 2024 für eine Steuerforderung von Fr. 119.35 ausgestellt wurde, da kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Ein- kommen gepfändet werden konnte (act. 32/2). Seine Mittellosigkeit ist somit glaubhaft. Da beide Vorinstanzen zu seinen Gunsten entschieden hatten, kann sein Standpunkt zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden, auch wenn er in diesem Verfahren unterliegt. Dem Beschwerdegegner ist demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen. Mit Blick auf die mit Beschluss vom 14. Januar 2025 erfolgte Bestellung ei- ner Vertretung gestützt auf Art. 69 ZPO ist auch die Notwendigkeit einer anwaltli- chen Verbeiständung i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bejahen und sein Ver- treter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.Nach § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Entscheidgebühr in nicht ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt
in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Mit Blick auf das Kriterium des Zeitauf- wands ist vorliegend zu berücksichtigen, dass mehrere Zwischenentscheide not- wendig waren. Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–. Zu den Prozesskosten gehören überdies die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), die noch nicht bekannt sind. 3.Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten nicht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, sondern nach Ermessen verteilen. Wie bereits der Bezirksrat festhielt (act. 6 S. 15), ist beiden Parteien zuzubilligen dass sie aus ihrer subjektiven Sicht mit Blick auf das Kindesinteresse gute Grün- de für ihre Anträge hatten, so dass von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist. Während im angefochtenen Zirkulationsbeschluss der KESB vom 4. Juli 2024 kei- ne Gebühren festgesetzt wurden (KESB act. 437 S. 14), so dass über die Kosten- folgen jenes Verfahrens nicht neu zu entscheiden ist, auferlegte auch der Bezirks- rat den Parteien die Entscheidgebühr je zur Hälfte und sprach keine Parteient- schädigungen zu, was demnach zu bestätigen ist. Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten den Parteien ebenfalls je zur Hälf- te aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdegegners wegen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Der Beschwerdegegner ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4.Parteientschädigungen sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht zu- zusprechen. Der Vertreter des Beschwerdegegners und der Kindesvertreter wer- den nach der Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Ausla- gen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) aus der Gerichtskasse entschädigt werden. Es wird beschlossen: 1.Dem Beschwerdegegner wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechts- anwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Ur- teils des Bezirksrats Zürich vom 29. August 2024 und Dispositiv-Ziffer 1 so- wie der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 4. Juli 2024 aufgehoben. Für die Dauer von sechs Monaten (ab Anfang des auf die Eröffnung dieses Entscheides folgenden Kalendermonats) wird eine Begleitung der Besuche von C._____ bei seinem Vater durch eine von der Beiständin zu bestim- mende Begleitperson angeordnet. Während der ersten vier Besuchswochenenden müssen die ganzen Besu- che begleitet werden. Für den Rest der sechs Monate müssen zumindest der Beginn und das Ende der Besuche begleitet werden. Die Beiständin kann die Dauer der Besuche falls erforderlich im Sinne der Erwägungen an- passen. 2.Lit. f der Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Zirkulati- onsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich 4 vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: f)die Begleitung der Besuche von C._____ bei seinem Vater zu organi- sieren und bei Bedarf eine Anpassung oder Verlängerung der Beglei- tung zu beantragen 3.Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anträge des Kindesvertreters abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4.Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer II und III) des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 29. August 2024 wird bestätigt.
5.Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 6.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens, einsch- liesslich der noch nicht festgesetzten Kosten der Kindesvertretung, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht. 7.Für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten (an die Beschwerdeführerin unter Beilage von Doppeln von act. 20, act. 31 und act. 32/1-2; an den Kindesvertreter unter Beilage von Doppeln von act. 31 und act. 32/1-2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt E., F.-strasse ..., E., die Beiständin G., Kinder- und Jugend- schutz, H._____ ..., Postfach, E._____ ..., sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an die Vorinstanzen zurück. 9.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: