Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin vertreten durch ... [Rechtsanwalt] X., sowie B., Verfahrensbeteiligter betreffend Prüfung Kindesschutzmassnahme Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 2. Juni 2025 i.S. C., geb. tt.mm.2013; VO.2024.55 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1.Die Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligte sind die gerichtlich ge- trennten Eltern von C., geboren am tt.mm.2013, die unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge steht und bei der Beschwerdeführerin lebt. 2.Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juli 2024 betreffend Testamentseröffnung hatte der am tt.mm.2024 verstorbene D., C.s Grossvater väterlicherseits, diese zusätzlich zu den gesetzlichen Erben (Ehefrau und Nachkommen) in der verfügbaren Quote von ½ als Erbin eingesetzt. 3.Auf einen entsprechenden Hinweis des Willensvollstreckers, der den Anteil von C. gemäss letztwilliger Verfügung vom 21. Mai 2024 bis zu ihrem 25. Geburtstag verwaltet, dass er wegen Interessenkollisionen mit den Eltern die Einsetzung einer Fachbeistandsperson in der Nachlassangelegenheit für C._____ als angezeigt erachte, und nachdem sie den Eltern das rechtliche Gehör gewährt hatte, die sich jedoch nicht vernehmen liessen, errichtete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) mit Ent- scheid vom 22. Oktober 2024 für C._____ im Nachlass von D._____ eine Vertre- tungsbeistandschaft i.S. von Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte eine Beistands- person. 4.Eine Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheid der KESB wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 2. Juni 2025 abgewiesen (BR act. 14 = act. 8). Gegen diesen Entscheid, der ihrer Vertreterin am 5. Juni 2025 zugestellt wurde, erhebt die Mutter mit Eingabe vom 9. August 2025 (sic! Postaufgabe am 7. Juli 2025) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag auf Aufhe- bung der vorinstanzlichen Entscheide, eventualiter auf Rückweisung (act. 2). 5.Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (KESB act. 1-41 = act. 10/1- 41; BR act. 1-16 = act. 9/1-16). Es waren keine Stellungnahmen einzuholen (§ 66 Abs. 1 2. Satz EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1.Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Be- zirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 und Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). 2.Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). III. 1.Die KESB hielt im Entscheid vom 22. Oktober 2024 (KESB act. 27) einlei- tend fest, dass grundsätzlich die Inhaber der elterlichen Sorge die gesetzliche Vertretung für ihre Kinder wahrnähmen (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Seien die Eltern am Handeln verhindert oder hätten sie in einer Angelegenheit Interessen, die de- nen des Kindes widersprächen, ernenne die KESB einen Beistand oder regle die- se Angelegenheit selber. Bei Interessenkollision entfielen die Befugnisse der El- tern von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Die KESB erwog sodann, da der Vater selbst Erbe im Nachlass von D._____ sei, bestehe eine Interessenkollision, und die Mutter führe eine Kontaktbar in einer Liegenschaft, die Gegenstand der erbrechtlichen Auseinandersetzung sei, oder sie sei an dieser beteiligt. Daher sei auch seitens der Mutter von einer Interessen- kollision auszugehen. Zudem sei sie aufgrund der bestehenden Sprachbarriere
auf Unterstützung angewiesen. Die KESB schloss, es sei zumindest von einer abstrakten Interessenkollision bei beiden Elternteilen auszugehen, welche die rechtsgültige Vertretung von C._____ in dieser Angelegenheit ausschliesse, und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft i.S. von Art. 306 Abs. 2 ZGB für sie. 2.Auf eine entsprechende Beanstandung der Beschwerdeführerin erwog der Bezirksrat, indem die KESB die Eltern nicht persönlich anhörte, sondern ihnen nur eine rein schriftliche Äusserung ermöglichte, ohne sich zur fehlenden Anhörung zu äussern, habe sie ihr rechtliches Gehör schwer verletzt (act. 8 S. 7 f. E. 4.5.3). Die Beschwerdeführerin zeige aber nicht auf, inwiefern die Verletzung des rechtli- chen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt habe. Eine Rückweisung zur Durchführung einer Anhörung würde daher einen reinen Selbstzweck darstel- len und bloss zu einem Leerlauf führen, ohne etwas am vorinstanzlichen Ent- scheid zu ändern. Es bestehe daher kein Interesse an der Aufhebung des Ent- scheides und die Gehörsverletzung gelte als geheilt (act. 8 S. 9 E. 4.5.5). Weiter hielt der Bezirksrat fest, in Bezug auf den Vater sei die Sachlage klar. Er sei vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt und seine Tochter als Erbin einge- setzt worden. Beide seien Teil der Erbengemeinschaft. Es bestehe eine direkte Interessenkollision, was auch nicht bestritten sei (act. 8 S. 10 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin führe eine Bar in E.. Gemäss den Akten sei sie Mieterin und der Verfahrensbeteiligte Eigentümer. Aus dem Testament gehe her- vor, dass der Verfahrensbeteiligte diese Liegenschaft als Erbvorbezug erhalten habe und ausgleichungspflichtig sei. Der Erblasser habe vorgeschrieben, dass C. ihren Erbteil in Geld erhalten solle. Der Willensvollstrecker habe zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der Vermögensverhältnisse des Ver- fahrensbeteiligten ein Verkauf dieser Liegenschaft anstehe. Diese sei Teil der erb- rechtlichen Auseinandersetzung. Die Beschwerdeführerin habe im Falle eines Verkaufs als Mieterin andere Interessen als ihre Tochter als Erbin. Sie unterliege einer direkten Interessenkollision, die ihre Vertretungsrechte von Gesetzes wegen entfallen liesse. Doch auch wenn die Liegenschaft nicht verkauft werden müsse und an die Tochter übergehen würde, unterläge sie einer direkten Interessenkolli- sion, da sie als Mieterin und gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter als Eigentümerin
und Vermieterin auf beiden Seiten eines Vertragsverhältnisses agieren würde, was ein klassischer Fall einer Doppelvertretung sei. Ihre Beteuerungen, die Toch- ter gewissenhaft zu vertreten, würden die Interessenkollision nicht entfallen las- sen. Massgebend sei die abstrakte Gefahr, welche gegeben sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt genügend abgeklärt (act. 8 S. 11 E. 5.5). 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine rein schriftliche Äusse- rungsmöglichkeit von Gesetzes wegen nach § 51 Abs. 1 lit. a EG KESR im vorlie- genden Verfahren bei der KESB nicht genüge und dass es zu einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei. Auch wenn sich die Beschwer- deführerin im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens - erneut schriftlich - zur Sa- che äussern konnte, könne diese trotz voller Kognition eine derart schwerwiegen- de Verletzung des rechtlichen Gehörs keinesfalls je heilen. Weder die KESB noch die Vorinstanz hätten die Beschwerdeführerin persönlich angehört. Es sei zwin- gend eine Rückweisung notwendig, damit eine Anhörung durch ein Behördenmit- glied stattfinden könne. Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung sei der per- sönliche Eindruck der Behörde. Die Vorinstanz könne gar nicht beurteilen, ob es sich dabei um einen Leerlauf handle (act. 2 S. 5 f.). Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin als Mieterin einer Liegenschaft, welche im Testament zwar erwähnt werde, aber nicht dem Erblasser, sondern dem Verfah- rensbeteiligten gehöre und damit nicht Teil des Nachlasses sein könne, liege oh- nehin keine abstrakte Interessenkollision vor. Die Erbengemeinschaft habe kei- nerlei Einfluss auf die entsprechende Liegenschaft. Insofern könne die Beschwer- deführerin als Mieterin keinem Interessenkonflikt unterliegen. Die Übertragung ei- ner Liegenschaft, die nicht zum Nachlass gehöre, durch die Erbengemeinschaft sei faktisch unmöglich. Wie die Beschwerdeführerin auf beiden Seiten des Ver- tragsverhältnisses stehen sollte, sei nicht ersichtlich. Weder habe die Erbenge- meinschaft die Möglichkeit, die Liegenschaft zu übertragen, noch könne die Be- schwerdeführerin als Mieterin einen Verkauf durch den Eigentümer unterbinden (act. 2 S. 7 f.). Indem die Vorinstanz abweichend von der Erstinstanz von einem direkten Interes- senkonflikt ausgegangen sei, ohne der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu
geben, sich vorab zu äussern, habe sie einen Überraschungsentscheid gefällt, was verboten sei und ihr rechtliches Gehör schwer verletze (act. 2 S. 9). 4.Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung füh- ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 5.Die Vorinstanz gab die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren zutreffend wieder (act. 8 S. 5 f.). Sie hielt weiter fest, gemäss Art. 447 ZGB i.V.m. § 51 EG KESR seien die von ei- ner Massnahme betroffenen Eltern in einem Kindesschutzverfahren anzuhören, wobei in der Regel eine persönliche, d.h. mündliche Anhörung nötig sei. Dass die KESB stattdessen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ansetzte mit der An- drohung, bei Säumnis werde Zustimmung angenommen, qualifizierte die Vorin- stanz als schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 8 S. 7 f.). 6.Gemäss Art. 447 ZGB wird die betroffene Partei persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Diese Bestimmung ist nicht anwend- bar bei mitwirkungs- und zustimmungsbedürftigen Geschäften, bei denen die be- troffenen Personen schon durch den Beistand einbezogen worden sein sollten, auf verfahrensleitende Verfügungen, auf welche die KESB jederzeit zurückkom- men kann, oder auf vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Verfah- rens Wirkung entfalten (BSK ZGB I-Maranta, Art. 447 N 12). Eine solche Ausnah- me ist hier nicht gegeben. Als Elternteil, der von der Anordnung betroffen ist, fällt die Beschwerdeführerin auch unter den persönlichen Anwendungsbereich (BSK ZGB I-Maranta, Vor Art. 443-450g N 17).
Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier - gegeben sind, kann ausnahmswei- se auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden, wenn deren Durchführung als unverhältnismässig erscheint. Als Ausnahme ist diese Bestimmung eng aus- zulegen. Im Sinne einer Faustregel kann umso weniger auf eine Anhörung ver- zichtet werden, je schwerer der beabsichtigte Eingriff ist (BSK ZGB I-Maranta Art. 447 N 13). Nicht zulässig ist es, im Sinne einer antizipierten Würdigung mit der Begründung auf die Anhörung zu verzichten, dass es auf den persönlichen Ein- druck nicht entscheidend ankomme, da die persönliche Anhörung nicht nur den Charakter eines Abklärungsinstruments, sondern auch eines Teilnahmerechts hat (BSK ZGB I-Maranta Art. 447 N 15a). 7.Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung bei gleichzeitiger schriftlicher Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt jedenfalls noch keine schwere Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar und auch in materieller Hinsicht liegt kein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Eltern vor. Zwar ist die elterliche Sor- ge betroffen, aber nur mit Bezug auf einen Teilbereich und für einen bestimmten Sachverhalt. Der strittige Punkt - das Bestehen einer Interessenkollision - betrifft vorliegend sodann eine Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, die Behörde gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Der persön- liche Eindruck in einer mündlichen Anhörung spielt im Zusammenhang mit der Klärung einer Rechtsfrage, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle. Zu- dem entfallen bei einer Interessenkollision die Befugnisse der Eltern in der ent- sprechenden Angelegenheit ohnehin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB). Die damit verbundene Einschränkung der rechtlichen Sorge ist daher nicht eine Folge der angefochtenen Entscheidung, sondern wird lediglich vorfrageweise festgestellt. Der angefochtene Entscheid wirkt sich demnach nicht unmittelbar auf die Rechte der Eltern aus. Trotzdem durfte sich die KESB gegenüber einer (damals) nicht anwaltlich vertre- tenen Person nicht auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme beschrän- ken und die Durchführung einer persönlichen Anhörung von deren Inhalt oder ei- nem ausdrücklichen Antrag abhängig machen. Zumindest hätte sie beim Ausblei- ben einer schriftlichen Stellungnahme zu einer Anhörung vorladen müssen und
erst danach gegebenenfalls Säumnisfolgen zur Anwendung bringen und von ei- nem Verzicht ausgehen dürfen (vgl. BSK ZGB I-Maranta, Art. 447 N 21a). Es liegt daher eine Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung vor, die im Übrigen entgegen der Auffassung der Vorinstanz trotz vollumfänglicher Kognition (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) nicht geheilt wurde (act. 8 S. 8 E. 4.5.5), da das Rechtsmittelverfahren nur schriftlich geführt wurde (vgl. act. 2 S. 6). 8.Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei an die erste Instanz zurückzuweisen, damit eine persönliche Anhörung vorgenommen werden könne. Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung sei der persönliche Eindruck der Be- hörde. Ob es sich dabei um einen Leerlauf handle, wie die Vorinstanz meinte (act. 8 S. 9 E. 4.5.5), könne diese gar nicht beurteilen, da es um den persönlichen Eindruck der Behörde (gemeint wohl: der KESB im Unterschied zum Bezirksrat als Rechtsmittelinstanz) gehe (act. 2 S. 6 Ziff. 13). Wegen ihrer Unmittelbarkeit hat eine persönliche Anhörung eine andere Qualität als eine schriftliche Stellungnahme und kann daher nicht ohne Weiteres durch eine solche ersetzt werden. Der persönliche Eindruck lässt sich nur beschränkt in einem Protokoll festhalten und übermitteln. Diese Problematik besteht jedoch im- mer, da eine persönliche Anhörung in der Regel nur einmal im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt wird und die Rechtsmittelinstanzen gestützt auf das Proto- koll und ohne eigenen persönlichen Eindruck entscheiden. Der persönliche Eindruck leistet einen Beitrag zur Würdigung der verbalen Äusse- rungen einer Partei. Seine Wirkung ist in der Regel nicht neutral, sondern er stützt entweder die Parteidarstellung oder widerspricht ihr. Dieses Element fehlt in der Argumentation der Beschwerdeführerin. Sie sagt nicht, was sich aus dem persön- lichen Eindruck zu ihren Gunsten ergeben sollte. Der persönliche Eindruck er- scheint als reiner Selbstzweck ohne Auswirkungen auf das Ergebnis. Es erübrigt sich daher eine Rückweisung an eine der Vorinstanzen zur Durchführung einer persönlichen Anhörung. Wenn die Beschwerdeführerin nicht dartut, was sich da-
durch am Entscheid in der Sache ändern würde, erscheint eine Rückweisung zu diesem Zweck als Leerlauf. 9.Ob eine Interessenkollision i.S. von Art. 306 ZGB zwischen dem Kind und den Eltern vorliegt, ist abstrakt, d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall, zu bestim- men. Wenn die Interessen des Kindes denen der Eltern unmittelbar widerspre- chen, besteht eine direkte Interessenkollision. Widersprechen die Interessen des Kindes denen eines Dritten, der den Eltern besonders nahe steht, liegt eine indi- rekte Interessenkollision vor. Als Beispiel werden erbrechtliche Auseinanderset- zungen genannt, etwa wenn der Grossvater einen Elternteil auf den Pflichtteil setzt und die freie Quote einem Enkel zuweist (BSK ZGB I-Schwenzer / Cottier, Art. 306 N 4 f.). 10. Wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, obwohl die Erstin- stanz noch von einer abstrakten Interessenkollision gesprochen habe, gehe sie überraschenderweise neu von einer direkten Interessenkollision aus (act. 2 S. 7 Ziff. 15 und S. 9 Ziff. 21), vermischt sie die Begriffspaare "abstrakt - konkret" einerseits und "direkt - indirekt" andererseits und konstruiert einen Gegensatz, den es nicht gibt. Im Übrigen bezieht sich die Vorinstanz auf die selben rechtli- chen Grundlagen und den gleichen Sachverhalt wie die KESB, auch wenn sie ih- ren Entscheid ausführlicher begründet, so dass der Einwand, es handle sich um einen Überraschungsentscheid, von vornherein an der Sache vorbeigeht. 11. Wie die Vorinstanz festhielt und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, besteht zwischen dem Kind C._____ und dem Verfahrensbeteiligten Vater, der von seinem Vater, dem Grossvater von C., als Erblasser zuguns- ten von C. auf den Pflichtteil gesetzt wurde, eine direkte Interessenkollision (act. 8 S. 10 E. 5.4). Ist nur ein Elternteil verhindert, kann grundsätzlich der andere Elternteil einsprin- gen, so dass keine Verhinderung vorliegt (BK ZGB-Affolter-Fringeli / Vogel, Art. 306 N 25). Besteht der Verhinderungsgrund in einer direkten Interessenkolli- sion mit dem einen Elternteil, liegt bezogen auf den anderen Elternteil in der Re- gel ein indirekter Interessenkonflikt vor, analog zum Fall eines nahestehenden
Dritten, so dass gleichzeitig auch die Befugnisse des anderen Elternteils entfallen (BK ZGB-Affolter-Fringeli / Vogel, Art. 306 N 34). Als Folge der direkten Interessenkollision zwischen C._____ und ihrem Vater be- steht somit zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin zumindest eine indirekte Interessenkollision. Der Umstand, dass sie getrennt leben, ändert nichts daran, dass zwischen den beiden Eltern ein besonderes Näheverhältnis besteht und sie keine beliebigen Dritten sind. 12. Auf ein besonderes Näheverhältnis deutet insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsräume in einer Liegenschaft mietet, die der Verfahrensbeteiligte als Erbvorbezug erhielt und für die er gegenüber seiner Tochter C._____ als Miterbin ausgleichspflichtig ist, was unter Umständen den Verkauf dieser Liegenschaft erfordert (vgl. act. 8 S. 11 E. 5.5). Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht sogar eine direkte Interessenkollision zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn weder die Erbenge- meinschaft noch die Beschwerdeführerin als Mieterin über die Liegenschaft verfü- gen können, kann die Erbengemeinschaft dennoch über die Ausgleichungsforde- rung auf einen Verkauf hinwirken, was wegen den damit verbundenen Risiken ei- ner Mietzinserhöhung oder einer Kündigung nicht im Interesse der Beschwerde- führerin als Mieterin liegt. Dass nach einer Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter eine Interessen- kollision vorliegen würde, stellt selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Die blosse Möglichkeit einer solchen Übertragung begründet allerdings noch keine In- teressenkollision, solange sie nicht unmittelbar bevorsteht, weshalb dieser Sach- verhalt ausser Betracht fällt, obwohl die dazu geäusserten pauschalen Vorbehalte der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen (act. 2 S. 8 Ziff. 17). 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen in der Sache zu- recht eine Interessenkollision zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._____ mit Bezug auf die Erbteilung ihres Grossvaters feststellten, der ihre Ver-
tretungsbefugnisse entfallen lässt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid der KESB, mit dem für C._____ im Nachlass ihres Grossvaters ein Vertretungsbeistand ernannt wurde, ist zu bestätigen. IV. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 22. Oktober 2024 (mit Wiedererwägung betreffend Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an den Verfahrensbe- teiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winter- thur und Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: