Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 26. August 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer sowie B., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., betreffend Verfahren der KESB Hinwil in Sachen B. Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Hinwil vom 23. Juli 2025; VO.2025.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) an den Bezirksrat Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) und beschwerte sich in sieben Beschwerdepunkten über das Vorgehen der KESB Bezirk Hinwil (nachfol- gend KESB) im Zusammenhang mit der Einsetzung einer Kindesvertretung für seinen Pflegesohn B.. Der Beschwerdeführer warf der KESB mit seiner Ein- gabe, die gleichzeitig ans Amt für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zü- richs (AJB), die involvierte Schulleitung, an den Vormund von B. sowie die vom Beschwerdeführer im KESB-Verfahren mandatierte Anwaltskanzlei (vgl. act. 8/2/6) ging, in verschiedener Hinsicht Fehlverhalten vor, ohne sich auf einen kon- kreten Entscheid der KESB zu beziehen (act. 8/1 passim). Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 ordnete die KESB für B._____ eine Kindes- vertretung nach Art. 314a bis ZGB an und setzte Rechtsanwältin X._____ als Kin- desvertreterin ein (act. 8/3). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer (wiederum persönlich) mit Eingabe vom 19. Juli 2025 Beschwerde bei der Vorin- stanz, unter Wiederholung sämtlicher mit der Eingabe vom 16. Juli 2025 vorge- brachter Beschwerdepunkte. Lediglich das in der Eingabe vom 16. Juli 2025 im Weiteren erwähnte Nichteinverständnis mit der Ersetzung des bisherigen Vor- munds fehlte in der Beschwerde vom 19. Juli 2025 (act. 10/1). 2.Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2025 entschied die Vorinstanz, bei der Eingabe vom 16. Juli 2025 handle es sich mangels in jenem Zeitpunkt vorhande- nen Entscheids der KESB um eine Aufsichtsbeschwerde, welche grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde über die KESB zu überweisen wäre. Nachdem indes die KESB am 16. Juli 2025 einen anfechtbaren Entscheid in dieser Sache getroffen und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2025 dagegen Beschwerde erhoben habe, sei auf die Eingabe vom 16. Juli 2025 infolge der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Ein- gabe vom 16. Juli 2025 geltend mache, mit der Absetzung des Vormunds von B._____ nicht einverstanden zu sein, liege diesbezüglich kein Entscheid der
KESB vor, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei (act. 8/4 = act. 3/1 = act. 6 [nachfolgend zitiert als act. 6], Erwägung 4. f.). 3.Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er verweist darin auf seine Eingabe vom 16. Juli 2025 und die dort aufgeführten Beschwerdepunkte (act. 2 Ziff. 1-6) und beantragt überdies, der Entscheid der KESB vom 16. Juli 2025 auf Einsetzung einer Kindesvertretung sei "abzuweisen", d.h. aufzuheben, ebenso wie der Entscheid der KESB, den Vormund Rechtsan- walt C._____ zu ersetzen (act. 2 Ziff. 7 f.). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 8/1-5 sowie act. 10/1-2). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Dem Ver- fahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 4.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
4.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). An Eingaben von Laien werden dabei bewusst tiefe Anforderun- gen gestellt, doch muss sich für die Rechtsmittelinstanz zumindest mit loyalem Verständnis aus der Rechtsmitteleingabe herauslesen lassen, wie sie nach An- sicht der Beschwerde führenden Partei zu entscheiden habe. Der Beschwerdeführer nimmt ausser in der Überschrift sowie im Einleitungs- satz keinerlei Bezug auf die angefochtene Präsidialverfügung. Immerhin ist dar- aus ersichtlich, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Er hält dafür, die Vorinstanz hätte die Anträge seiner Eingabe vom 16. Juli 2025 (die er wie gesehen in der hiesigen Beschwerdeschrift wiederholt) prüfen sollen, was heisst, sie hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers darauf eintreten sollen. Darauf wird im Folgenden (E. 5.) einzugehen sein. Nicht einzugehen – juristisch gesagt: nicht einzutreten – ist demgegenüber auf den neu in der Beschwerde vor Obergericht gestellten Antrag, der Entscheid der KESB vom 16. Juli 2025 sei auf- zuheben (act. 2 Ziff. 7). Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde an die Vorinstanz vom 19. Juli 2025 gestellt (act. 10/1). Über diesen Antrag wird zuerst die Vorinstanz zu befinden haben, da beim Obergericht nur
Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz und nicht Entscheide der KESB direkt angefochten werden können (vgl. oben, E. 4.1.). 5.Wie gesehen ist die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2025 nicht eingetreten, da er drei Tage später, am 19. Juli 2025, eine Be- schwerde gegen den mittlerweile ergangenen Entscheid der KESB mit den in der Sache gleichen Anträgen erhoben habe (oben, E. 2.). Das heisst die Vorinstanz wird die Anträge des Beschwerdeführers prüfen. Sie hat hierfür, wie sich aus der angefochtenen Präsidialverfügung ergibt, ein neues Verfahren eröffnet (Verfah- rens-Nr. VO25.22, vgl. act. 6 E. 3). Da im Zeitpunkt der Eingabe vom 16. Juli 2025 dem Beschwerdeführer noch gar kein anfechtbarer KESB-Entscheid vorlag, konnte es sich dabei, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, der Sache nach nur um eine sog. Aufsichtsbeschwerde handeln, mit welcher der Verfahrensgang und nicht ein konkreter Entscheid gerügt wurde. Wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend ausgeführt hat, geht die Beschwerde (vom 19. Juli 2025) der inhaltlich auf das Gleiche gerichteten Aufsichtsbeschwerde (vom 16. Juli 2025) vor (das meint "Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde"). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf den Antrag nicht eingetreten ist, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben, den Vormund von B._____ zu ersetzen (act. 6 E. 5), denn ein solcher Entscheid liegt in der Tat noch nicht vor, vielmehr wird ein Wechsel des Vormunds aktuell durch die KESB geprüft (act. 8/3 S. 2). Entsprechend ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den entsprechenden Antrag nicht ein- zutreten. Zusammenfassend ist die Vorinstanz also zu Recht nicht auf die Eingabe vom 16. Juli 2025 eingetreten, wobei dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst, da die Vorinstanz seine Beschwerde vom 19. Juli 2025 prüfen wird. 6.Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Dies führt zur Auf- lage der Gerichtskosten (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist in Anbetracht des beschränkten Aufwands und der Um-
stände auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, dem Verfahrensbeteiligten nicht, weil er im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen gehabt hat. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Verfahrensbe- teiligten (unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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