Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Aufhebung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 14. Juli 2025; VO.2025.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1.Am 20. November 2024 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Hinwil (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung der Heimlei- tung des B._____ [Alters- und Pflegeheim] unter Beilage eines ärztlichen Berichts von med. pract. C._____ vom 14. November 2024 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis leide, nicht krankheitseinsichtig sei, keine Unterstützung annehme und dadurch seine finanziellen und administrativen Belange wie auch seine Gesund- heit und seine Wohnsituation gefährde (KESB act. 1 und 2). Die KESB nahm Ab- klärungen im Umfeld des Beschwerdeführers vor (KESB act. 11, 12, 18, 20). Am 23. Januar 2025 erstattete auch die D._____ AG eine Gefährdungsmeldung (KESB act. 23), nachdem der Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 per fürsorge- rischer Unterbringung dort untergebracht worden war (KESB act. 16). Die auf den 28. Januar 2025 angesetzte Anhörung des Beschwerdeführers konnte aufgrund seines Gesundheitszustands nicht stattfinden (KESB act. 26, 27, 28). Die KESB führte am 12. Februar 2025 Telefongespräche mit der Schwester des Beschwer- deführers (KESB act. 39) und mit dem Pflegedienstleiter (KESB act. 40). Am 17. Februar 2025 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachdienst- Mitarbeiterin der KESB im B._____ statt (KESB act. 48). Darauf gewährte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2025 – wie von ihm gewünscht – schriftlich das rechtliche Gehör zur Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft für die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit (KESB act. 53). Es ging keine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 4. März 2025 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und übertrug dem Beistand die Aufgaben, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unter- kunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammen- hang erforderlichen Handlungen zu vertreten, für das gesundheitliche Wohl und eine hinreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Weiter wurde der
Beistand beauftragt, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sein Einkommen und sein Ver- mögen sorgfältig zu verwalten. In diesem Zusammenhang wurde der Beistand er- sucht, ein Verkehrskonto mit maximal Fr. 100'000.– zur eigenen Verwaltung der Einkünfte und Zahlungen einzurichten (KESB act. 61). Mit diesem Entscheid war der Beschwerdeführer nicht einverstanden, was er in einem Schreiben vom 27. März 2025 gegenüber dem Bezirksrat Hinwil zum Ausdruck brachte (BR act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR act. 5) und Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs (BR act. 7) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 4. März 2025. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (BR act. 11 = act. 3). 1.2.Der Beschwerdeführer gelangte darauf mit Schreiben vom 13. August 2025 an den Beistand (act. 2). Die KESB übermittelte das Schreiben am 20. August 2025 der Kammer (act. 2 S. 2), welche es – da der angefochtene Entscheid nicht bekannt war – an den Bezirksrat weiterleitete (vgl. Nebenakten). Schliesslich stell- te der Bezirksrat (nachfolgend Vorinstanz) das Schreiben des Beschwerdeführers zusammen mit den Verfahrensakten (act. 4/1-11, zitiert als BR act., sowie act. 4/6/1-70 und 4/9/75-76, zitiert als KESB act.) am 25. August 2025 der Kam- mer zu (vgl. Nebenakten). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessuales 2.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG
KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2.Das Urteil der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2025 durch den Beistand persönlich übergeben (act. 6). Das Schrei- ben des Beschwerdeführers ging am 19. August 2025 und somit innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB) bei der KESB ein (act. 2). Gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 bis ZPO gilt die Eingabe damit als rechtzeitig bei der Kammer eingereicht. Die Kammer ist gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR für die Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 2.3.Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet ein- zureichen. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid Punkten unrichtig sein soll. Sind aller- dings auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4.Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. August 2025 lautet wie folgt: "Ich sehe von einer weiteren Beistandschaft ab. War mündlich diskutiert! Ihre Arbeit entrechtet mich und ich bitte Sie, den normalen Zustand wieder herzu- stellen. Kann das Zeug selber bearbeiten!" Mit diesen Worten bringt der Be- schwerdeführer zweifellos zum Ausdruck, dass er keine Beistandschaft möchte. Da er dies innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 erklärt hat, liegt ein hinreichender Beschwerdeantrag vor.
2.5.Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Sie gab zunächst die Erwägungen der KESB im Entscheid vom 4. März 2025 und in der Vernehmlas- sung wieder und legte anschliessend den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, detailliert dar. Im Rahmen der Würdigung hielt sie fest, der Beschwerde- führer leide gemäss den involvierten Fachpersonen und gemäss den Angehörigen schon länger unter einer paranoiden Schizophrenie, deren Krankheitsverlauf sich zusehends verschlechtere. Eine weitgehende Stabilisierung wäre unter Medika- tion und entsprechender Tagesstrukturen möglich, aber die fehlende Krankheits- einsicht und die ausbleibende Medikation hätten in den letzten Monaten zu psy- chotischen Episoden und dadurch ausgelösten Selbst- und Fremdgefährdungen geführt. Aufgrund der Akten und des bisherigen Krankheitsverlaufs sei davon aus- zugehen, dass keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetre- ten sei. Aufgrund der Berichte seien ein Schwächezustand und eine Schutzbe- dürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB zu bejahen. Im weiteren setzte sich die Vorinstanz mit den einzelnen Aufgabenbe- reichen des Beistands auseinander. Zum Bereich Wohnen hielt sie fest, der Be- schwerdeführer habe seit seiner Erkrankung in einer begleiteten Wohngemein- schaft für psychisch kranke Erwachsene in E._____ und später im Alters- und Pflegeheim B._____ gewohnt. Er habe seinen Vertrag mit dem B._____ gekün- digt, obwohl er zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und zur Vermei- dung von Selbst- und Fremdgefährdung einer geeigneten Wohneinrichtung be- dürfe. Er benötige weiterhin eine Unterkunft, die seinen Bedürfnissen entspreche. Es müsse vermieden werden, dass die bestehenden Wohnverhältnisse aufgrund seines Gesundheitszustands gefährdet seien. Die Anordnung einer Vertretungs- beistandschaft mit dem Auftrag, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, erweise sich deshalb als notwendig und geeignet. Zum Bereich Gesundheit erwog die Vorinstanz, gemäss den Akten sei bestenfalls eine Stabili- sierung der Krankheit möglich, allerdings nur bei regelmässiger Medikation und einer entsprechenden Tagesstruktur in einem betreuten Wohnen. Mangels Krank- heitseinsicht könne sich der Beschwerdeführer die nötige Fürsorge und Pflege nicht (selbst) zukommen lassen und es sei immer wieder mit Absetzversuchen und erneuten psychotischen Episoden zu rechnen. Durch vorausschauende Pla-
nung und Beratung könnten Krisensituationen verhindert, vermindert oder aufge- fangen werden. Entsprechend sei eine Vertretungsbeistandschaft auch in gesund- heitlichen Belangen und mit den in medizinischer Hinsicht vorgesehenen Aufga- ben zum Schutz des Beschwerdeführers notwendig. Bezüglich Administration und Finanzen sei aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht, der damit einherge- henden unstetigen Medikationsbereitschaft und des bisherigen Krankheitsverlaufs davon auszugehen, dass es wiederholt zu manisch-psychotischen Episoden komme, in denen der Beschwerdeführer seine Situation nicht mehr richtig ein- schätzen und nicht kooperieren könne. Damit gehe die Gefahr einer finanziellen Schädigung sowie eine Gefährdung seiner Existenzsicherung einher. Entspre- chend sei eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft in finanziellen Belan- gen geeignet und notwendig, um den Beschwerdeführer vor nicht wiedergutzuma- chenden finanziellen Nachteilen zu schützen. Mit der Einrichtung eines persönli- chen Kontos zur Eigenverwaltung sei auch der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt. Im administrativen Bereich sei sicherzustellen, dass während einer manisch-depressiven Episode die finanzielle Situation geregelt und der Lebens- unterhalt sichergestellt sei, weshalb auch mit Bezug auf die administrativen Ange- legenheiten die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft notwendig sei. Mit Blick auf die Subsidiarität der Massnahme wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers und gemäss deren Angaben auch der andere Bruder keine Unterstützung mehr leisten könnten. Dass der Beschwerdeführer wie er in der Beschwerde schreibe sich selbständig um seine Angelegenheiten kümmern und sich die erforderliche Unterstützung von der Gemeindeverwaltung oder anderen Institutionen holen möchte, sei positiv und unterstützenswert. In Kri- sensituationen, in denen sich der Beschwerdeführer eben nicht mehr vollumfäng- lich selbständig um seine administrativen, finanziellen und gesundheitlichen An- gelegenheiten kümmern könne, sei es das Ziel der Beistandschaft, ihn zu unter- stützen. Damit sei die Errichtung der Beistandschaft auch unter dem Subsidiari- tätsblickwinkel verhältnismässig und zulässig (act. 3 S. 5 ff.). 2.6.Diese nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz basieren auf den von der KESB getätigten Abklärungen und den übrigen Akten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht. Auch zu seiner feh-
lenden Krankheitseinsicht und der fehlenden Bereitschaft zur ununterbrochenen Einnahme der Medikamente äussert er sich nicht. Er wendet lediglich pauschal ein, er könne seine Angelegenheiten vollumfänglich selbständig bearbeiten. Mit dieser Behauptung geht er auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, welche die Lebensumstände des Beschwerdeführers sorgfältig darlegte und aus- führlich würdigte, nicht ansatzweise ein. Der Beschwerdeführer stellt den ausführ- lichen vorinstanzlichen Feststellungen – insbesondere auch der Feststellung, dass er in psychotischen Episoden gerade nicht in der Lage sei, selbständig für seine Angelegenheiten zu sorgen – keinen konkreten Einwand gegenüber. Damit vermag die Beschwerde selbst den minimalen Anforderungen an eine Laienbe- schwerde nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.Kostenfolgen Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu er- heben. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand F._____, Berufsbeistandschaft Bezirk Hinwil, ... [Adresse], die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: