Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder so- wie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 31. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kostenauflage in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 23. März 2026; VO.2026.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1.Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für die Beschwerdeführerin A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB an und bestellte B._____ zu ihrem Beistand (KESB-act. 58). Der Beistand erstattete jeweils nach zwei Jahren seine Rechen- schaftsberichte, welche die KESB jeweils genehmigte (KESB-act. 81, 82, 84 - 89). Der jüngste Rechenschaftsbericht erging per 30. April 2024 und wurde mit Be- schluss der KESB vom 16. Juli 2024 genehmigt (KESB-act. 106 und 107). Die Entschädigung und die Spesen des Beistandes in der Höhe von Fr. 1'164.25 (Ent- schädigung inkl. Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'074.25 und Pauschal-/Rei- sespesen von Fr. 90.--) wurden ebenso wie die Gebühren von Fr. 500.-- der Be- schwerdeführerin auferlegt (KESB-act. 107). Gegen die Kostenauflage in der Ver- tretungsbeistandschaft erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2024 Be- schwerde (act. 10/1). Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VO.2024.81 geführt. Der Bezirksratspräsident hiess die Beschwerde mit Ent- scheid vom 3. Oktober 2025 teilweise gut: Er bestätigte die Entschädigung, redu- zierte die Spesen aber auf Fr. 40.00 Reisespesen und erhob für sein Verfahren keine Kosten (act. 10/12 = act. 9). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführe- rin am 8. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/13/1). 2.Am 18. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an den Be- zirksrat Zürich und teilte mit, die Kosten von Fr. 500.--, Fr. 1'164.25, Fr. 1'074.25 nicht zu akzeptieren und nicht zu bezahlen (act. 8/1). Der Bezirksratspräsident zog die Akten der KESB bei und trat mit Verfügung vom 23. März 2026 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren VO.2026.24). Auch für dieses Verfahren wurden keine Kosten erhoben (act. 8/6). 3.Mit dem am 25. März 2026 der Post übergebenen Schreiben wendet sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 2). Sie führt aus, dass sie die hohen Beiträge Fr. 1'164.25, Fr. 1074.25, Fr. 90., Fr. 500.-- wirklich nicht akzep-
tieren werde. Sie bitte höflich, diese Situation zu beenden. Es wurde der Be- schwerdeeingang bestätigt (act. 5) und die vollständigen Akten des Bezirksrats, mithin sowohl diejenigen des Verfahrens VO.2026.24 (act. 8/1 - 7) sowie diejeni- gen des Verfahrens VO.2024.81 (act. 10/1 - 14) und der KESB (act. 11/1 - 120) beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) und ergänzend die Vorschriften des GOG anzuwen- den; subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht zu beachten (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). 2.Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist zur Rechtsmittelerhebung gegen die Verfü- gung des Bezirksratspräsidenten, mit welchem auf ihre Beschwerde nicht einge- treten wurde, ohne weiteres legitimiert. Die Beschwerde wurde zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie wurde schriftlich eingereicht und es lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Auflage der Beistandsentschä- digung wie auch der Spesen und der Verfahrenskosten gemäss Beschluss der KESB vom 16. Juli 2024 nicht einverstanden ist. Die Bitte, die Situation zu been- den, lässt sich als Antrag auf Aufhebung dieses Kostenentscheides verstehen. Aus der Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), ergibt sich denn auch, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss, aus dem sich er- gibt, was mit der Beschwerde erreicht werden will. An Begründung und Antrag dürfen namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen ge- stellt werden. Es muss genügen, wenn – allenfalls im Wege der Auslegung – er- kennbar wird, warum und inwiefern jemand mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar
2016, E. 5.1 und 5.2). Fehlt es an einem Antrag oder an einer Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Beschwerden gegen Entscheide der KESB und des Bezirksrats, welche ein- zig die Kosten betreffen, richten sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzel- nen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.Der Bezirksratspräsident erwog in seiner Verfügung vom 23. März 2026, die Beschwerdeführerin habe bereits am 21. August 2024 Beschwerde gegen die Kostenauflage und die Auflage der Beistandsentschädigung erhoben. Diese Be- schwerde sei mit Urteil vom 3. Oktober 2025 teilweise gutgeheissen worden. Da die Sache bereits abgeurteilt sei, könne darüber nicht mehr entschieden werden (res iudicata [= abgeurteilte Sache], Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (act. 7). Die Beschwerdeführerin geht in der Be- schwerde mit keinem Wort auf diese Begründung ein und sie macht nicht geltend, dass diese unzutreffend wäre. Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 5.Anzumerken bleibt Folgendes: In seinem Urteil vom 3. Oktober 2025 bestä- tigte der Bezirksratspräsident die Auflage der Beistandsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'074.25 und er reduzierte den Betrag der Spesen auf Fr. 40.-- (act. 9 Dispositiv Ziff. I). Des Weiteren ging er davon aus, dass die Genehmi- gungsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des KESB-Be- schlusses nicht Gegenstand der Beschwerde sei (act. 9 S. 4 Ziff. 3.1). Der Ent- scheid blieb unangefochten. Da die Beschwerdeführerin gegen den damaligen Entscheid des Bezirksratspräsidenten kein Rechtsmittel erhob, hat der Entscheid
Bestand und kann nicht in einem neuen Verfahren wieder in Frage gestellt wer- den. Wie eben dargelegt bleibt es damit bei der Zahlungspflicht der Beschwerde- führerin, wobei der Betrag sich auf Fr. 1'114.25 Entschädigung inklusive Spesen sowie Fr. 500.-- Entscheidgebühr beläuft und nicht - wie von der Beschwerdefüh- rerin erwähnt (act. 2 und act. 8/1) auf Fr. 550.-- und Fr. 1'164.25 und Fr. 1'074.25. III. Kann auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht eingetreten werden, dann wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich für das zweitinstanzliche Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Umständehalber ist auch für dieses Be- schwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Ferner ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: