Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin MLaw A. Schmoker. Urteil vom 28. Juli 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2011 (CB110084)
Erwägungen:
act. 13/9). Es ist deshalb - ohne dass dafür weitere Abklärungen erforderlich wä- ren - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeit- punkt Kenntnis von der Pfändungsankündigung hatte. Die Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erfolgte damit nicht rechtzeitig, weshalb die Vorinstanz zu recht nicht auf diese eintrat. 3. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Betreibung dann fortgesetzt werden kann, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechts- kräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und die Betreibung nicht nach Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG definitiv eingestellt wurde. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt vor, wenn weder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erhoben (Art. 74 SchKG), oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wurde (Art. 77 SchKG), oder der Rechts- vorschlag in der Folge vorbehaltlos zurückgezogen oder rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde (Art. 79 ff SchKG). Ein Verstoss gegen diese Vorschriften kann mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geltend gemacht werden. 3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 28. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. ... Rechtsvorschlag erhoben (act. 13/6). Daraufhin hat die Gläubigerin beim Friedensrichteramt D._____ den Zivilprozess angestrebt. In dessen Rahmen wurde der Schuldner am 6. Dezember 2010 zur Sühnverhandlung vorgeladen. Gemäss Verfügung des Friedensrichteramtes D._____ haben die Parteien anlässlich der Sühnverhand- lung vom 6. Dezember 2010 eine Vereinbarung getroffen. Darin wurde festgehal- ten, dass der Schuldner die Forderung anerkennt und den von ihm am 28. Okto- ber 2010 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C., Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2010, zurückzieht. In der Folge schrieb der Friedensrichter in Anwendung von § 98 Abs. 1 ZPO/ZH das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, wobei im Dispositiv festgehalten wurde, dass der Rechtsvorschlag vom 28. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C. vom 22. Oktober 2009 (recte: 2010) vollumfänglich zurück- gezogen worden sei (act. 13/8).
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergrif- fen, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ZPO/ZH, § 98 N 1). 3.2 In seiner Beschwerde vom 19. Juni 2011 (act. 11) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, führt der Beschwerdeführer nun zwar - wie er dies auch bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hat - aus, anlässlich der Sühnverhandlung vor dem Friedensrichter sei mündlich etwas anderes vereinbart worden, als unter Punkt 3 in der Verfügung vom 8. Dezember 2010 festgehalten worden sei. Weshalb der Schuldner, welcher eigenen Angaben gemäss die frie- densrichterliche Verfügung am 8. Dezember 2010 erhalten hat, kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat, führte er jedoch weder vor Vorinstanz noch in der an das Obergericht eingereichten Beschwerdeschrift aus. Der Beschwerdeführer erklärt einzig, er sei "über die Formulierung dieser Darstellung (gemeint wohl: diejenige Formulierung in der friedensrichterlichen Verfügung vom 8. Dezember 2010) ge- schockt" gewesen, da er vom Friedensrichter über diese Konsequenzen in der geschriebenen Form nicht orientiert gewesen sei, ansonsten er seine Zustimmung für die Aufhebung seiner Einsprache nie erteilt hätte (act. 11 S. 2 Punkt 6). Je- doch vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er ein Rechtmittel gegen die Verfügung ergriffen hätte. Vielmehr macht er geltend, er habe die friedensrich- terlichen Kosten bezahlt, "damit es keine weiteren Unruhen" gäbe. Wie oben aus- geführt, ist die Verfügung des Friedensrichters somit in Rechtskraft erwachsen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Oktober 2010 ausdrücklich beseitigt worden. Die Gläubigerin war somit ohne Weiteres befugt, innert Frist ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, worauf das Betreibungsamt C._____ zu recht dem Beschwerdeführer die Pfändungsan- drohung zustellte. 3.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann im Beschwerdeverfah- ren gegen die Pfändungsankündigung nicht mehr geprüft werden, ob die rechts- kräftige Verfügung des Friedensrichters auf falschen Annahmen beruhte. Wäre der Schuldner der Meinung gewesen, die friedensrichterliche Verfügung beruhe
auf falschen Annahmen oder leide anderweitig an einem Mangel, hätte er gegen diese innert Frist ein Rechtsmittel ergreifen müssen. 4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe im Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2011 einen "absolut subjektiven Standpunkt" eingenommen. Eine Beurteilung könne erst dann vorgenommen werden, wenn beide Seiten angehört worden seien, was auf keinen Fall erfolgt sei (act. 11). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Rechtli- chen Gehörs geltend. 4.1 Im Rahmen der Beschwerde hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das heisst, sie ist für die Beschaffung des Prozess- stoffes - also das die Entscheidungsgrundlage bildende Tatsachenmaterial - zu- ständig. Wo zur Feststellung des Sachverhaltes eine Beweiserhebung unumgäng- lich ist, sollen auch die Aufsichtsbehörden zu den üblichen Beweismitteln (insbe- sondere Urkunden, Zeugen und Sachverständige) greifen; ihre Erhebungen ha- ben sich aber in vernünftigem Rahmen zu bewegen und zu berücksichtigen, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren (in welchem materiellrechtliche Fragen nicht mehr zur Diskussion stehen) speditiv abzuwickeln ist. Im Übrigen umfasst die Ab- klärungspflicht der Behörden nicht unbesehen alles, was von einer Partei behaup- tet oder verlangt wird; vielmehr bezieht sie sich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 20a N 6 f.). 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz betrafen allesamt materiellrechtliche Fragen, welche im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft wer- den können. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer auch nicht zusätzlich angehört werden. Wurde der Rechtsvorschlag - wie vorliegend - rechtskräftig beseitigt, steht es dem Gläubiger zu, das Fortsetzungsbegehren zu stellen und das Vollstreckungsverfahren so fortzusetzen. Daraufhin war das Be- treibungsamt verpflichtet, dem Schuldner unverzüglich die Pfändung anzukünden (Art. 89 f. SchKG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Schmoker
versandt am: