Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Pr. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirkes Winterthur vom 24. Juni 2011 (EK110134)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur eröffnete mit Urteil vom 24. Juni 2011 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 2). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 11. Juli 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 1). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2011 entsprochen (act. 8). Ferner hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse bereits am 11. Juli 2011 einen Betrag von Fr. 53'279.80 (act. 10), der nebst der Forderung des Beschwerdegegners (inklusive Zinsen und Kosten) auch den vom Obergericht usanzgemäss erhobene Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu decken vermag. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Entspre- chend und der Systematik folgend hat das Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), im Rahmen der Prüfung der Aufhebungs- gründe aber vorab zu klären, ob Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorlie- gen (KUKO SchKG-D IGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7). 3. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 7) ist ersichtlich, dass die Post dem Konkursgericht die der Beschwerdeführerin an ihre aktuelle Adresse (...) mittels Gerichtsurkunde versandte Vorladung zur auf den
sern konnte, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist in zweiter Instanz nicht möglich (BSK SchKG II-N ORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 168 N 15). 6. Demgemäss ist die Beschwerde aus den genannten formellen Grün- den gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Folgerichtig wäre die Sache sodann an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und diese einzuladen, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren des Beschwerdegegners zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indes dann abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Konkursforderung (inklusive Zinsen und Kosten) bezahlt hat, denn dieser Um- stand müsste nach der Rückweisung an das Konkursgericht gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Tilgung) zur Abweisung des Konkursbegehrens führen. Das ist in der Folge zu prüfen. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist diesfalls zu verzich- ten, weil der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur dann nachzuweisen hat, wenn er sich auf einen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin davon aber befreit, weil die Konkurseröff- nung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (KUKO SchKG-D IGGEL- MANN/MÜLLER, Art. 174 N 12). 7. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse Fr. 53'279.80 (Fr. 52'529.80 und Fr. 750.--) bezahlt (act. 8). Davon können Fr. 52'529.80 dem Beschwerdegegner bezahlt werden, womit dessen Konkursforderung samt Zins und bisheriger Betreibungskosten vollständig getilgt wird. Der als Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren einbezahlte Betrag von Fr. 750.-- kann der Beschwerdeführerin bezahlt werden, weil für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. nachfolgend Ziff. 8). Ferner hat die Beschwerdefüh- rerin mit der Einzahlung von Fr. 800.-- beim Konkursamt P._____ auch dessen Kosten sowie die vorinstanzliche Spruchgebühr beglichen (act. 5/5). Kosten für das Verfahren des Konkursamts sind allerdings nicht zu erheben, da der Konkurs zu Unrecht eröffnet wurde (vgl. nachfolgend Ziff. 8 sowie OGer ZH, PS110024 vom 11. März 2011), weshalb der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kos-
ten zu erstatten sind. Beim Konkursamt P._____ liegen sodann, vom Konkursge- richt überwiesen, Fr. 1'500.-- (Fr. 1'800.-- vom Beschwerdegegner dem Konkurs- gericht als Vorschuss bezahlt, abzüglich Fr. 300.-- erstinstanzliche Spruchgebühr für die Konkurseröffnung, act. 2) sowie Fr. 800.--, welche von der Beschwerdefüh- rerin einbezahlt wurden (act. 5/5). Die Kosten des Konkursgerichts (Fr. 300.–) ge- hen zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend Ziff. 8). Demnach kann das Konkursamt dem Beschwerdegegner den von ihm geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.-- ausbezahlen und der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- (Fr. 800.-- abzüglich Fr. 300.-- erstinstanzliche Spruchgebühr) überweisen. Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Konkursforderung samt Zins und Kos- ten gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt hat, weshalb das Konkursbegehren erst- instanzlich abzuweisen wäre. 8. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– ist der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, weil ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verur- sacht hat und das Konkursbegehren vom Beschwerdegegner zu Recht gestellt wurde. Hingegen hätte der Konkurs wie gesehen nicht eröffnet werden dürfen, weshalb der Beschwerdeführerin weder die Kosten des Konkursamts noch die Kosten des Obergerichts auferlegt werden können. Für eine Prozessentschädi- gung aus der Staatskasse fehlt ferner eine gesetzliche Grundlage (F RANK/STRÄU- LI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 68 N 14a; ZK ZPO-JENNY, Art. 107 N 26; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Winterthur vom 24. Juni 2011, mit dem über die Beschwerdeführe- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die vom Beschwerdegegner bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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