Debt-enforcement cost complaint dismissed; noven inadmissible

PS110185Obergericht21.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debt-enforcement debtor challenged a cost statement issued by the Betreibungsamt B._____, arguing that the costs had already been paid and that no further charges could be imposed. The Bezirksgericht Zürich dismissed the complaint, and the debtor appealed to the Obergericht. The appellate court held that the debtor’s new factual allegations were inadmissible noven. It also found that the payment order had been properly served on the debtor and her curator, so the service requirements of Art. 72 SchKG were met and there was no reason for ex officio intervention. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible. The proceeding was free of charge and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 72 SchKG, Art. 22 SchKG: In the complaint procedure before the upper cantonal supervisory authority in debt-enforcement matters, new factual allegations are inadmissible as noven. Service of a payment order is sufficient if it complies with Art. 72 SchKG; a complaint based on alleged defects in service fails where the record shows proper delivery. Absent a recognizable legal error, there is no basis for ex officio intervention under Art. 22 SchKG. Proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy are free of charge, and no party compensation is awarded (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110185-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 21. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Kostenbeschwerde

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2011 (CB110127)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 5. September 2011 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ vom 26. August 2011 (act. 2/6) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): "Es sei die Kostenrechnung Nr. ... als ungültig aufzuheben, weil schon bezahlt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin / der Beistände." Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Kosten auf dem Zahlungsbefehl seien halbiert worden, weshalb ihr in Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Vorschuss keine weiteren Kosten hätten auferlegt werden dürfen (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. September 2011 ab (act. 3 = act. 6). Zur Begründung brachte sie vor, es seien infolge der Verbeiständung der Schuldnerin und der notwendigen Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls auch an den Beistand in einen anderen Betrei- bungskreis zusätzliche Kosten entstanden. Die angefochtene Kostenrechnung stimme mit den gesetzlichen Grundlagen und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen überein, weshalb sich die Beschwerde als sofort unbe- gründet erweise (act. 6 S. 3). 1.3. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin recht- zeitig Beschwerde (act. 7 und act. 4/2) und beantragte: "Es sei der Beschluss aufzuheben und neu zu beurteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner."

  2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: "Es ist auf je- der Ausfertigung die Person anzugeben, der die Urkunde ausgehändigt wird. Die Zustellung durch einfachen oder eingeschriebenen Brief ist nicht gestattet. Der Zahlungsbefehl vom 09. August 2011 wurde an die Betriebene zugestellt. Und die Betriebene hat am 09. August 2011 Rechtsvorschlag erhoben? Die Beschwerde sei gutzuheissen." (act. 7). 2.2. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. spezifisch zu den Noven vor oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen: OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011 [www.gerichte-zh.ch/entscheide]). Bei den Vor- bringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um entsprechende unbeachtliche Noven (vgl. die Begründung der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz). Abge- sehen vom Novenverbot würde die Begründung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht zum Ziel führen: Aus dem Zahlungsbefehl ist erkennbar, dass dieser sowohl der Schuldnerin als auch ihrem Beistand zugestellt wurde (act. 9 und act. 2/3 bis act. 2/5). Zahlungsbefehle sind gemäss Art. 72 SchKG durch den Betreibungsbe- amten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zuzustellen. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an wel- chem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Vorschriften von Art. 72 SchKG wurden eingehalten. Es besteht daher auch kein Anlass, von Amtes we- gen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Die Frage der Beschwerde- führerin "Und die Betriebene hat am 09. August 2011 Rechtsvorschlag erhoben?" stellt keine Begründung dar (vgl. die Ausführungen des Obergerichts zur Begrün- dungspflicht in OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 [www.gerichte- zh.ch/entscheide]).

2.3. Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde so- fort als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsam- tes B._____ kann deshalb verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO), und die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit auf sei einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Ab- teilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Schlagwörter

debt enforcementcostspayment orderservice of processnew factssupervisory complaintoppositioncourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's new factual allegations in the supervisory complaint were admissible.

Extrahierter Entscheid

The new allegations were inadmissible noven and could not be considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 326(1) CPC, new facts are excluded in the complaint proceeding; the appellant's submissions were new and therefore irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether the debt-enforcement cost statement had to be annulled because service of the payment order was allegedly defective or the debtor had already filed an opposition.

Extrahierter Entscheid

No defect was established; the payment order was duly served on both the debtor and her curator, so there was no basis to intervene ex officio.

Extrahierte Begründung

The payment order showed proper service, and Art. 72 SchKG was complied with; therefore no ex officio intervention under Art. 22 SchKG was warranted.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cost decision was well-founded.

Extrahierter Entscheid

The complaint was manifestly unfounded and had to be dismissed insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

The challenged cost calculation corresponded to the legal basis and the file; no ground for reversal was shown.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the supervisory complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt-enforcement and bankruptcy matters are free of charge, and no party compensation is payable.

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