Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110188-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 24. November 2011 in Sachen
Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, B._____,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwert- steuer, Nr. 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Abt. juristische Personen, Nr. 3 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundes- steuer,
betreffend Mietzinssperre etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2011 (CB110098)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer basiert auf der Pfän- dungsurkunde Nr. ... und der am 25. Februar 2011 vollzogenen Pfändung in di- versen Betreibungen öffentlichrechtlicher Gläubiger gegen die Beschwerdeführe- rin 1, die A._____ AG. Diese Pfändung ist bzw. war in anderen Punkten bereits Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens PS110138. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die in der Pfändungsur- kunde (act. 7/7) aufgeführte Position 3 „15 Mieteinnahmen der A._____ AG für vermietete Parkplätze an Privatpersonen sowie an Unternehmen im Betrag von Fr. 4'690.00 auf Kontokorrent-Nr. ... des Betreibungsamtes D.“. Zusam- mengefasst machen die Beschwerdeführer geltend, die gepfändeten Mieteinnah- men würden nicht der Beschwerdeführerin 1, sondern dem Beschwerdeführer 2 zustehen und stellen folgende Anträge (act. 19 S. 2 f.): „ 1. Es sei der Beschluss vom 28. September 2011 aufzuheben, 2. Es sei das Betreibungsamt D. anzuweisen, die von den Garagemietern an das Be- treibungsamt D._____ gezahlten Mieten dem Beschwerdeführer 2 zurückzugeben, 3. Eventualiter sei unverzüglich das Widerspruchsverfahren einzuleiten, 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen“. sowie: „Es sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 31. Oktober 2011 zu erstrecken“.
prozessökonomischen Gründen nicht in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen habe, da diese durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert seien. Ent- sprechend finden sich die Gläubiger/innen auch nicht im Rubrum und ihnen wurde der vorinstanzliche Entscheid auch nicht zugestellt (act. 18 S. 10, Dispositiv-Ziff. 3). Dieses Vorgehen ist unzutreffend. Die Betreibungsgläubiger sind im Be- schwerdeverfahren regelmässig Verfahrensbeteiligte. Aus der Pfändungsurkunde (act. 7/7 S. 4 f.) ergibt sich, für welche Gläubiger gepfändet wurde. Sie sind des- halb als Beschwerdegegner ins Rubrum aufzunehmen und ihnen ist auch der er- gangene vorinstanzliche Entscheid zuzustellen. Ob ihnen auch Gelegenheit zur Beschwerdeantwort/Stellungnahme gegeben werden musste, ist eine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs; davon kann abgesehen werden, wenn die betreffende Partei durch den zu erlassenden Entscheid nicht beschwert ist. Da die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführer abwies bzw. nicht darauf ein- trat, sind ihre Interessen nicht beeinträchtigt. Hingegen ist den Beschwerdegeg- nern der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 28. September 2011 (act. 18) nachträglich noch zur Kenntnis zu bringen. Die Vorinstanz wird deshalb ersucht, die Zustellung des Zirkulationsbeschlusses vom 28. September 2011 (act. 15) nachzuholen. Im Rubrum des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer sind die in der Pfändungsurkunde Nr. ... (act. 7/7 S. 4) aufgeführten Gläubiger/innen ohne weiteres als Beschwerdegegner/innen aufzunehmen. 4. Die Beschwerdeführer haben am 17. Oktober 2011 das Gesuch gestellt, dass ihnen die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 31. Ok- tober 2011 zu erstrecken sei. Wie ihnen bereits mit Schreiben vom 16. August 2011 im Geschäft Nr. PS110138 mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Die nachträgliche Eingabe vom 31. Oktober 2011 (act. 21) mit den Beilagen 22/1 (Mietvertrag vom 5. März 1985) und 22/2 (Vertrag/Vereinbarung vom 28. Dezember 2009) ist daher unbeachtlich. 5. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung ei- ner Stellungnahme bei den Beschwerdegegnern verzichtet werden, wenn sich die
Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet er- weist. Letzteres ist der Fall und die Sache ist spruchreif, so dass auf Weiterungen verzichtet werden kann. Da in der Sache entschieden werden kann, ist das Ge- such der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet und ist abzuschreiben. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Pfändung von Mietzinsen in Betreibungen, die sich gegen die Beschwerdeführe- rin 1 richten. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass die Vermietung der Parkplätze nichts mit der Beschwerdeführerin 1 zu tun habe und dass die Park- plätze seit dem 1. Januar 2010 ausgegliedert und fremdverwaltet bzw. vermietet würden. Die Anordnung, dass die Erträge der vermieteten Garagenplätze dem Betreibungsamt D._____ zu bezahlen seien, sei daher als unhaltbar aufzuheben (act. 1 S. 4; act. 19). Dabei ist nicht ersichtlich, worin das eigene Interesse der Beschwerdeführerin 1, der A._____ AG, liegt, macht doch der Beschwerdeführer 2 geltend, diese Erträgnisse würden ihm persönlich zustehen. Auf die Beschwer- de der Beschwerdeführerin 1 ist insofern nicht einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Beschwerdever- fahren (Art. 17 ff. SchKG) nur geprüft werden könne, ob das Betreibungsamt bei der Pfändung der Mieteinnahmen Vermögenswerte gepfändet hat, die offensicht- lich dem Beschwerdeführer 2 gehörten. Weil dies nicht der Fall sei, sei bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Rechte des Be- schwerdeführers 2 – die Berechtigung an den Mietzinseinnahmen – im Wider- spruchsverfahren durchzuführen. Das trifft zu. Das gerichtliche Widerspruchsver- fahren dient zur Klärung der materiellrechtlichen Frage, ob gepfändete Forderun- gen dem Schuldner oder Dritten zustehen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, N. 13 zu Art. 106), und der Beschwerdeführer 2 bringt in der Beschwerde bei der Kammer nichts vor, was diese Folgerung in Frage stellen würde. Dass die Mietzinsen of- fensichtlich dem Beschwerdeführer 2 zustehen, kann angesichts der Tatsache der
Bezahlung via das Konto (...) der Beschwerdeführerin 1 der E._____ (vgl. act. 6 S. 1 f.) nicht gesagt werden. Und auch die weiteren auf S. 5 der Beschwerde- schrift angeführten Gründe führen nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, die Mietzinseinnahmen stünden klar und eindeutig dem Beschwerdeführer 2 zu. Die Vorinstanz hat denn auch die in der Beschwerde enthaltene Drittansprache zu- ständigkeitshalber bereits an das Betreibungsamt D._____ überwiesen (act. 18 S. 10, Dispositiv-Ziff. 2: „Die Drittansprache wird an das Betreibungsamt D._____ überwiesen“). Der Beschwerdeführer 2 wird seine behaupteten Rechte im Rah- men des Widerspruchsverfahrens wahrnehmen können. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer bemängeln die Ansicht, dass die Garagenmieter die Mietzinsen nach wie vor an das Betreibungsamt zu zahlen hätten, nachdem der Beschwerdeführer 2 ihnen die Parkplätze gekündigt habe und sie mit dem Hausverwalter neue Mietverträge abgeschlossen hätten (act. 19 S. 4). Diese Be- merkung bezieht sich offenbar auf eine im Schreiben von F._____ vom 28. März 2011 (act. 2/4) enthaltene Bemerkung, wonach der Parkplatzmieterin durch das Betreibungsamt die klare Weisung erteilt worden sei, trotz der Kündigung der Ein- stellplätze weiterhin und bis auf amtlichen Widerruf hin ans Betreibungsamt zu bezahlen. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert werden. Sollte das Betreibungsamt tatsächlich die rapportierte Meinung geäussert haben, so würde dies die Beschwerdeführer nicht belasten, sondern al- lenfalls zu Problemen der Parkplatzmieter mit dem neuen Vermieter führen. Das hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 28. August 2011 (act. 11 S. 8) vor Vorinstanz selber darauf hingewiesen haben, dass nach Androhung einer Klage die Parkplatzmieter ihren Mietzins alle beim neuen Ver- mieter einzahlen. Damit hat es ohnehin sein Bewenden, wovon auch die Be- schwerdeführer ihrerseits durch Rücknahme des vorsorglichen Antrages 1 (act. 1 S. 2) ausgegangen sind (act. 14 S. 8 f). 4. Hinsichtlich der Modalitäten der Pfändung verweisen die Beschwerdefüh- rer selber auf die Tatsache, dass über den Entscheid CB110027 bereits zuvor bei
der Kammer (Geschäft PS110138) Beschwerde geführt worden war (act. 19 S. 6). Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann gegen einen Entscheid nur einmal Beschwerde geführt werden. Diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwer- deführers 2 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die dem materiellen Recht zugehörige Frage, wer an den gepfändeten Mietzinserträgnissen berechtigt ist, wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist bereits erwähnt worden. III. Beschwerden sind kostenlos und es sind keine Entschädigungen auszurich- ten (Art. 20a Abs.2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Vorinstanz wird speziell auf E. I./3. hingewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 19 und 21, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
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