Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110222-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 12. Dezember 2011 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Dietikon vom 16. November 2011 (EK110355)
Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber der seit dem 6. November 1985 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- genen Einzelfirma C._____ (act. 5). 2. Mit Urteil vom 16. November 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Dietikon den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubi- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 5'619.60 nebst 5 % Zins seit 30. September 2010 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 150.00 und Betrei- bungskosten von Fr. 151.00 (act. 2). Das Urteil wurde dem Schuldner am 17. November 2011 zugestellt (act. 7/7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 24. November 2011, beim Obergericht eingegangen am 25. November 2011, beantragte der Schuldner die Aufhebung des Konkurses und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde der Beschwerde an- tragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). II. 1. Der Schuldner hat die Kosten des Konkursamtes und die vorinstanzli- che Spruchgebühr im Umfang von Fr. 400.00 (act. 4/5) sowie die Entscheidge- bühr der Beschwerdeinstanz (act. 4/4) mit Barvorschüssen beim Konkursamt bzw. beim Obergericht sichergestellt. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Dietikon vom 16. November 2011 (EK110355), mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Z._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'900.00 (Fr. 500.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirkes Dietikon und das Konkursamt Z., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Y., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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