Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2012 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
STWEG "B._____", Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl / Kopien
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. März 2012 (EQ120009)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 liessen C._____ und A._____ durch Rechtsanwalt Dr. X._____ Einsprache erheben gegen die beiden Arrestbefehle vom 3. Februar 2012 (act. 5/1; act. 5/2/2 u. 3 [EQ120006 u. EQ120007]). Das Be- zirksgericht Dielsdorf legte die Einsprachen als getrennt zu führende Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. EQ120008 und EQ120009 an und akturierte in jedes Ge- schäft je ein Exemplar der Eingabe vom 14. Februar 2012 mit Beilagen. Zur Ver- vollständigung der Akten setzte die Vorinstanz den Schuldnern mit Verfügung vom 17. Februar 2012 je eine siebentägige Frist an zur Einreichung eines Dop- pels der Eingabe vom 14. Februar 2012 mit Beilagen (act. 5/4; PS120059 act. 5/4). Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 opponierte Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen die Einreichung eines Doppels (act. 5/5) und reichte schliesslich auch keine entsprechenden Exemplare ein. Daraufhin stellte das Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf die angedrohten Säumnisfolgen der Verfügung vom 17. Februar 2012 Rechtsanwalt Dr. X._____ zwei Rechnungen über je Fr. 40.– für insgesamt 80 Kopien zu (act. 5/12 S. 3). Hierauf antwortete Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Schreiben vom 14. März 2012 und wies darauf hin, er fungiere in der rubrizierten Angelegenheit als Anwalt und nicht als Partei. In beiden Verfahren sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden. Er bitte freundlich darum die Rechnung vom 9. März 2012 zu rektifizieren und die entsprechende Person, von welcher der Betrag gewünscht werde – und nicht deren Rechtsvertre- ter – im Rubrum der Rechnung aufzuführen. Aus diesem Grund sende er das Ori- ginal der Rechnung samt Einzahlungsschein zu seiner Entlastung zurück (act. 5/12). Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde zwischen- zeitlich mit Verfügung vom 29. Februar 2012 nicht eingetreten (act. 5/7). Die da- gegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit Urteil vom 23. März 2012 abgewiesen (act. 5/17). 1.2 Am 15. März 2012 verfügte die Vorinstanz was folgt (act. 5/13):
"1. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird verpflichtet, dem Bezirksgericht Dielsdorf für erstellte Kopien Fr. 40.– zu bezahlen. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Gerichts- urkunde. (Mitteilungssatz / Hinweis Fristenstillstand)" Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X._____ als Vertreter der Schuldnerin mit Ein- gabe vom 26. März 2012 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren (act. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 15. März 2012 (EQ120008) des Bezirksge- richts Dielsdorf sei ersatzlos aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren indem er von der Kostenvorschusspflicht zu befreien ist und die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind so- wie ihm Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unentgeltli- cher Rechtsvertreter beizugeben ist; 3. Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Ort] sei als Nebenintervenient zu- gunsten des Beschwerdeführers zuzulassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (Staatskasse)." 1.3 Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der vorinstanzliche Entscheid Die Vorinstanz verpflichtete Rechtsanwalt Dr. X._____ persönlich, Fr. 40.– für die Kopien zu entrichten (act. 2 S. 3). Dazu erwog sie, im Rahmen seines Auftrags- verhältnisses sei Rechtsanwalt Dr. X._____ verpflichtet gewesen, seine Eingabe vom 14. Februar 2012 bereits bei Anhängigmachen des Verfahrens im Doppel einzureichen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Verfü- gung vom 17. Februar 2012 Frist angesetzt worden sei, um dem Gericht ein Dop- pel seiner Eingabe vom 14. Februar 2012 einzureichen. Die angesetzte Frist habe Rechtsanwalt Dr. X._____ ungenutzt verstreichen lassen, weshalb das Gericht androhungsgemäss die Kopien erstellen liess. Auf die Rechnungsstellung durch die Gerichtskasse habe Rechtsanwalt Dr. X._____ mit dem Einwand reagiert, die Kosten für die Kopien müssten den Parteien persönlich in Rechnung gestellt und
nicht deren Rechtsvertreter auferlegt werden. Rechtsanwalt Dr. X._____ verweise in diesem Zusammenhang auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Seiner Ansicht könne nicht beigepflichtet werden. Die Pflicht zur Eingabe der Doppel treffe die Partei nur dann persönlich, wenn sie nicht anwaltlich vertreten sei. Sobald die Partei anwaltlich vertreten sei, sei es die Pflicht ihres Rechtsver- treters, die Eingaben im Doppel einzureichen und die damit verbundenen Kosten vorzuschiessen. Die entstandenen Kosten könne der Rechtsvertreter am Ende des Verfahrens entweder von der Partei oder bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Staatskasse einfordern. Es könne nicht Aufgabe des Ge- richts- bzw. der Staatskasse sein, die Auslagen, welche dem Rechtsvertreter im Rahmen der Ausübung seines Mandantsverhältnisses anfallen würden, vorab zu übernehmen. Ein solcher Anspruch auf Erstattung der Auslagen bestehe zwar, wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Dies aber erst nach Einreichung der Honorarnote am Ende des Verfahrens. Für die vorliegenden Ver- fahren sei die unentgeltliche Rechtspflege bislang nicht gewährt worden. Die Rechnungen für die Kopien seien daher Rechtsanwalt Dr. X._____ aufzuerlegen (act. 2). 3. Prozessuales 3.1 Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Ge- richt und für jede Partei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Nach Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO setzt das Gericht als Bestandteil der Ge- richtskosten einen Pauschalbetrag (Entscheidgebühr) fest. Diese Pauschale deckt grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen ab, so dass umfangreiche Kanzleiar- beiten zwar zu berücksichtigen, aber nicht speziell auszuweisen sind (Adrian Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 5). Die Kosten für notwendige Kopien sind zwar auch als Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren, allerdings richtet sich deren Verlegung nicht nach Obsiegen bzw. Unterliegen (Art. 106 ZPO) sondern nach dem Verursacherprinzip (Art. 131 ZPO). Allerdings handelt es sich aus Sicht einer Partei bei diesen Kosten nicht um unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO, da die Kopierkosten ohnehin anfallen würden. Entwe-
der stellt der Rechtsvertreter die Kopierkosten als Barauslagen in Rechnung oder, wie hier geschehen, das Gericht stellt Rechnung. So oder anders entstehen einer Partei Kopierkosten für zwei Exemplare. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Sind Kopierkosten entstanden, kann das Gericht diese entweder im Endentscheid verlegen oder diesbezüglich einen Zwischenentscheid fällen. Prozessleitende Verfügungen sind gestützt auf Art. 319 lit. b ZPO in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) sowie, wenn durch sie ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Die An- fechtung eines Kostenentscheids ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. Art. 110 ZPO) möglich. Zwar besteht für die Verlegung von entstandenen Kopierkosten im Zusammenhang mit fehlenden Doppeln von Eingaben eine eige- ne gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 131 ZPO), die Anfechtungsmöglichkeit richtet sich jedoch analog nach Art. 110 ZPO. 3.2 Rechtsanwalt Dr. X._____ erhob die Beschwerde als Rechtsvertreter der Schuldnerin und stellte zugleich den prozessualen Antrag, er sei im Rechtsmittel- verfahren als Nebenintervenient zuzulassen. Als Begründung gibt er an, er sei durch die angefochtene Verfügung persönlich betroffen und beschwert. Damit sei sein rechtliches Interesse gemäss Art. 74 ZPO rechtsgenügend glaubhaft ge- macht (act. 1 S. 2 u. 8). Zunächst ist festzuhalten, dass die fraglichen Kosten Rechtsanwalt Dr. X._____ persönlich auferlegt worden sind, weshalb die Schuldnerin durch die vorinstanzli- che Verfügung vom 15. März 2012 nicht beschwert ist. Dadurch fehlt es ihr im vornherein am Rechtsschutzinteresse zur Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde der Schuldnerin ist daher nicht ein- zutreten. 3.3 Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess je- derzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein In- terventionsgesuch stellen (Art. 74 ZPO). Der Intervenient will mit seinem Beitritt
seine eigenen Rechte im fremden Prozess wahren, indem er den Intervenenten in dessen Prozessführung unterstützt (ZK ZPO-E. STAEHELIN/SCHWEIZER, Art. 74 N 5). Damit eine Nebenintervention zulässig ist, muss der Prozess schon und noch rechtshängig sein. Eine Nebenintervention nach Eröffnung eines Entscheids und während der Rechtsmittelfrist ist theoretisch noch denkbar. Ist gegen den an- gefochtenen Entscheid allerdings – wie vorliegend – nur eine Beschwerde mög- lich, wird der Entscheid mit der Eröffnung rechtskräftig, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Damit fehlt es für eine allfällige Nebenintervention während der Beschwerdefrist schon am (noch) rechtshängigen Prozess (ZK ZPO-E.
STAEHELIN/SCHWEIZER, Art. 74 N 21 ff.). Die von Rechtsanwalt Dr. X._____ erklär- te Nebenintervention während der Beschwerdefrist ist demnach nicht zulässig, weil die Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2012 mit der Eröffnung rechts- kräftig geworden ist. Auf das Gesuch um Bewilligung der Nebenintervention ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob bei Erlass einer pro- zessleitenden Verfügung das Rechtsinstitut der Nebenintervention überhaupt zu- lässig ist, da in einem prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO selbstredend nicht über eine materiellrechtliche Streitigkeit zwischen den Haupt- parteien entschieden wird. 4.1 Wie Rechtsanwalt Dr. X._____ selber geltend macht, ist er durch die vor- instanzliche Verfügung persönlich betroffen und beschwert (act. 1 S. 8). Sein un- zulässiger Antrag, als Nebenintervenient zugelassen zu werden, kann als sinn- gemässe Beschwerde in eigenem Namen verstanden werden. Auch wenn er im Rubrum der Verfügung vom 15. März 2012 nicht als Partei geführt wird, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde, da ihm die Kopier- kosten persönlich auferlegt worden sind. 4.2 Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Februar 2012 lautet wie folgt (act. 5/4 S. 3): "Den Schuldnern wird zudem eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung die- ser Verfügung angesetzt, um dem Gericht je ein Doppel des Begeh- rens und der Beilage einzureichen.
Bei Säumnis werden die notwendigen Kopien auf Kosten der Schuld- ner erstellt (Fr. 1.– pro Kopie)." Rechtsanwalt Dr. X._____ räumt ein, dass er das Doppel der Beschwerdeschrift nicht eingereicht hat. Wegen Fristendrucks aus mehreren Verfahren sei es ihm nicht möglich gewesen, die Kopien fristgerecht anzufertigen. Die angesetzte Frist sei derart kurz gewesen, dass sie noch vor Ablauf der 7-tägigen Abholfrist der Post abgelaufen sei. Er habe als Vertreter der Schuldnerin gehandelt, weshalb er gegenüber dem Gericht nicht persönlich für die Kopierkosten hafte (act. 1 S. 5 f.). Es kann letztlich offen bleiben, ob Rechtsanwalt Dr. X._____ aufgrund seiner Säumnis persönlich für die Kopierkosten aufkommen müsste. Die Kostenverle- gung gemäss Verfügung vom 15. März 2012 widerspricht den angedrohten Säumnisfolgen in der Verfügung vom 17. Februar 2012. Darin wurde nämlich an- gedroht, bei Säumnis würden die Kopierkosten der Schuldnerin auferlegt werden. Folglich hätte die Vorinstanz bei Eintritt der Säumnis die Kosten nicht Rechtsan- walt Dr. X._____ auferlegen dürfen, sondern hätte sie androhungsgemäss der Schuldnerin auferlegen müssen. Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. X._____ ist daher gutzuheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2012 ist aufzuheben. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Schuldnerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Wegen formeller Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dieses von vornherein abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 5.2 Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Für eine Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (A DRI- AN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).
Es wird beschlossen. 1. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch von Rechtsanwalt Dr. X._____ um Zulassung als Nebenin- tervenient wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. X._____ wird gutgeheissen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. März 2012 wird aufgeho- ben. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin und an Rechtsanwalt Dr. X._____ sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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