Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 19. April 2012 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Y._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur X._____
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Z._____ betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2012 (EK120040)
Erwägungen:
4.1 Gemäss Urteil vom 7. März 2012 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs für die Forderung von Fr. 8'352.80 nebst Zins zu 7 % seit 11. Januar 2011, Anteil an Umtriebsspesen Fr. 750.–, diverse Kosten Fr. 17.– sowie Betreibungskosten Fr. 230.– (act. 7 S. 2). Aus dem Email-Verkehr der Parteien vom 16. März 2012 geht hervor, dass die Konkursforderung einschliesslich die dem Gläubiger belas- teten Kosten des Konkursrichters im Einverständnis mit dem Gläubiger auf einen Gesamtbetrag von Fr. 10'172.65 fixiert worden ist (act. 5/10). Weiter belegt der Gläubiger den Zahlungseingang im genannten Betrag mit Valuta vom 21. März 2012 (act. 5/11). Mit den eingereichten Belegen belegt der Schuldner zudem die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes im Betrag von Fr. 400.– (act. 5/12; act. 8) und des Barvorschusses für die zweitinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 750.– (act. 12). Damit weist der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung ausreichend nach (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). 4.2 Wie bereits erwähnt, hat der Schuldner neben dem Konkurshinderungs- grund auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu müssen ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sein, womit die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer For- derungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabseh- bare Zeit als illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerwei- le beglichen wurden, darf als Indiz für bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Gemäss der eingereichten Auskunft des Betreibungsamtes D._____ vom 22. März 2012 wurden im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 5. März 2012 gegen den Schuldner 28 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 252'548.90 angehoben. Davon sind zehn Betreibungen im Totalbetrag von Fr. 16'362.45 durch Zahlung an das Betreibungsamt als erledigt
vermerkt. Wie dargelegt wurde die dem Konkursbegehren zugrunde liegende Forderung in der Betreibung Nr. ... inzwischen getilgt. Damit sind gegenwärtig noch 17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 227'066.65 offen, welche alle- samt im Auszug aufgrund der Konkurseröffnung vom 7. März 2012 mit dem Ver- merk "Konkurseröffnung" versehen sind (act. 5/15). Zur Betreibung Nr. ... im Betrag von Fr. 103'600.– gibt der Schuldner an, er be- streite den vollumfänglichen Bestand und die Fälligkeit dieser Forderung vehe- ment. Er gehe davon aus, dass Frau Dr. E._____ die Forderung auf den Praxis- übernahme- und Kaufvertrag zu stützen versuche, weshalb dieser Vertrag auch eingereicht worden sei. Dieser Vertrag bilde jedoch keine Grundlage für die gel- tend gemachte Forderung (act. 2 S. 10; act. 5/16). Die übrigen Forderungen ge- mäss Betreibungsregisterauszug im Betrag von Fr. 132'586.47 werde er mit dem von ihm erwarteten Einkommen ohne weiteres abtragen können. Diesen Forde- rungen stehe nämlich das Einkommen aus seiner neu eröffneten Praxis gegen- über. Gemäss der Erhebung der Schweizerischen Ärztezeitung könne er mit einer selbständigen Praxis in der Regel ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 289'604.– generieren (Mittelwert; nach Abzug aller relevanten Betriebskosten). Bei ihm sei – wegen der Mangellage im Einzugsgebiet der Praxis – gar von einem höheren Betrag auszugehen, zumal auch die Fixkosten im F._____ [Kanton] we- sentlich tiefer lägen, währenddem die tariflich festgelegten Einnahmen dieselben seien (act. 2 S. 11). Ferner sei er Eigentümer von sieben Eigentumswohnungen in G._____ [im Land H._____], die er vermiete oder nötigenfalls auch veräussern könne, falls er liquide Mittel benötige. Folglich gebe es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Forderungen in den noch offenen Betreibungen, soweit be- gründet, von ihm bezahlt werden könnten. Er sei aus eigener Kraft in der Lage, die ausstehenden Forderungen innert absehbarer Zeit zu begleichen. Es bestehe deshalb kein Anlass, von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Sei- ne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei mehr als intakt. Die derzeit noch beste- henden Betreibungen seien bloss Nachwirkungen des kurzfristigen Liquiditäts- engpasses, in welchem er sich befunden habe (act. 2 S. 12).
4.4 Frau Dr. E._____ stellte am 2. März 2012 das Betreibungsbegehren für die vom Schuldner bestrittene Forderung von Fr. 103'600.– (Bet.-Nr. ...). Seither sind keine zwei Monate vergangen. Der Stand des Betreibungsverfahrens ist aus dem Betreibungsauszug zwar nicht ersichtlich, aber es kann davon ausgegangen wer- den, dass innerhalb dieser kurzen Zeitspanne noch kein Fortsetzungsbegehren bzw. keine Konkursandrohung ergangen ist. Die Forderung ist daher nicht unmit- telbar zu begleichen, zumal sie auch bestritten wird und vermutlich dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Damit verbleiben in Betreibung gesetzte und vom Schuldner anerkannte Forde- rungen von insgesamt Fr. 123'466.65 (Fr. 227'066.65 ./. Fr. 103'600.–). Aus den Akten ergibt sich, dass der Schuldner am 12. März 2012 eine Arztpraxis für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in I._____ eröffnete (act. 5/7). Für die Praxisräumlichkeiten fallen monatliche Mietkosten von Fr. 1'500.– an (act. 5/18). Ferner gewährte die Vermieterin dem Schuldner für den Praxisaufbau mit Vertrag vom 3. Februar 2012 ein Darlehen von Fr. 310'000.–. Die Darlehensrückzah- lungsraten von monatlich Fr. 1'500.– werden aber erst ab dem 1. Januar 2013 fäl- lig (act. 5/19). Ob der Schuldner in den vergangenen Monaten ein Einkommen er- zielt hat, geht aus den eingereichten Beilagen nicht hervor. Überdies reichte er keine Kontoauszüge zu den Akten, welche seine konkrete derzeitige finanzielle Situation belegen könnten. Aussagekräftige Bilanzzahlen über die Einnahmen der neuen Praxis liegen naturgemäss noch keine vor, da diese erst am 12. März 2012 eröffnet worden ist. Positiv zu werten sind die niedrige Praxismiete und das nicht unmittelbar zur Rückzahlung fällige Darlehen. Allerdings stimmt kritisch, dass der Schuldner mit seiner bisherigen Praxis fallierte - das steht fest, entgegen den einstweilen blossen Hoffnungen auf einen günstigeren Geschäftsgang am neuen Ort. Wie viel aus dem Verkauf der Wohnungen nach Abzug der Belastungen zu lösen ist, steht dahin. Gleichwohl darf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gera- de noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gelten, was zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des über den Schuldner eröffneten Konkurses führt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: