Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 3. Juli 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch X._____,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Y._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon vom 12. Juni 2012 (EK120049)
Erwägungen:
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2012 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf eine Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet, da die Schuldnerin einen solchen bereits bei der Obergerichts- kasse einbezahlt hatte (vgl. act. 9 und act. 10). 1.4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 12) ergänzte die Schuldnerin – noch innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/3/5) – ihre Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein (vgl. act. 13/1-6). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittel- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach-
weist. Ein solcher kann sich auch erst innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht ha- ben (BGE 136 III 295). 2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat die Schuldnerin die Bestätigung der Gläubigerin vom 15. Juni 2012 (act. 5/3) eingereicht, dass diese auf die Durchfüh- rung des Konkurses verzichte. Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhe- bungsgrund des Gläubigerverzichts im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nachgewiesen. Ferner hat die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamts C._____ vom 21. Juni 2012 (vgl. act. 5/10) beigebracht, gemäss welcher ein Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- ausreiche, um die Kosten des Konkursamtes und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu decken. Gemäss der angehefteten Quittung vom 22. Juni 2012 (vgl. act. 5/10) hat die Schuldnerin den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- an das Konkursamt C._____ einbezahlt. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile von der Schuldnerin beglichen wurden, darf als In- diz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliegt. 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin hat einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Juni 2012 (act. 13/2) eingereicht. Dieser weist neben der Konkursforde- rung der Gläubigerin 17 weitere Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 101'556.20 aus.
Darunter befinden sich jedoch fünf Forderungen von insgesamt Fr. 14'615.50 (Betr.- Nrn. 1, 2, 3, 4, 5), welche bereits einige Zeit vor der Konkurseröffnung bezahlt wor- den sind. Die Betreibungen bezüglich zweier weiterer Forderungen von insgesamt Fr. 14'039.40 (Betr.-Nrn. 6 und 7) sind Ende 2011 erloschen. Die Betreibungsforderung der eidgenössischen Steuerverwaltung von Fr. 18'270.-- (Betr.-Nr. 8) hat die Schuldnerin durch eine Einzahlung vom 20. Juni 2012 getilgt (vgl. act. 5/5). Bezüglich der Betreibungsforderung des Steueramtes D._____ über Fr. 5'303.85 (Betr.-Nr. 9) hat die Schuldnerin Belege eingereicht, aufgrund derer es als glaubhaft erscheint, dass diese Forderung bis auf einen Betrag von Fr. 2'688.45 beglichen wurde, welchen die Schuldnerin mit Valuta vom 18. Juni 2012 inzwischen ebenfalls bezahlt hat (vgl. act. 5/4). Hinsichtlich dreier weiterer Forderungen der ... Versicherungs-Gesellschaft von insgesamt Fr. 8'157.10 (Betr.-Nrn. 10, 11 und 12) hat die Schuldnerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sie eine Zahlung geleistet hat, aufgrund derer die betreffende Gläubigerin sämtliche angehobenen Betreibungen zurückziehen wird (vgl. act. 5/5). Die Konkursforderung von Fr. 35'954.40 wurde durch eine grössere Teilzahlung von Fr. 20'000.-- reduziert (vgl. act. 2 S. 1, act. 5/2 und act. 5/3). Bezüglich des restli- chen Betrages konnte die Schuldnerin mit der Gläubigerin eine Abzahlungsverein- barung schliessen (vgl. act. 2 S. 1, act. 5/2 und act. 5/3). Schliesslich weist der Betreibungsregisterauszug fünf offene Verlustscheine für Forderungen von insgesamt Fr. 37'285.75 (betr. die Betr.-Nrn. 13, 14, 15, 16 und 17) aus, welche gestützt auf Art. 115 SchKG ausgestellt wurden (vg. act. 13/2 S. 1 und S. 2). Aufgrund der eingereichten E-Mail-Korrespondenz (vgl. act. 13/5 und act. 13/6 betr. Betr.-Nrn. 13, 14, 15 und 17) erscheint es als glaubhaft, dass die Schuld- nerin inzwischen Teilzahlungen geleistet hat, welche die betreffenden Forderungen auf ca. Fr. 26'042.-- reduzieren. Es ist somit von offenen Betreibungsforderungen der Schuldnerin von rund Fr. 42'000.-- auszugehen. Positiv zu werten ist, dass im Betreibungsregister keine Zahlungsausstände gegenüber Lieferanten, Personal etc. ersichtlich sind. Dass die Schuldnerin ihren Verbindlichkeiten mit den erwähnten Ausnahmen nachkommt, er-
scheint auch unter Berücksichtigung des von ihr eingereichten Kontoauszuges be- treffend das erste Halbjahr 2012 (vgl. act. 5/9) als glaubhaft. 2.5. Als Aktiven führt die Schuldnerin demgegenüber sechs offene Debitoren für Forderungen von insgesamt Fr. 65'290.60 an, wobei vier erst zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2012 in Rechnung gestellt wurden (vgl. act. 5/7). Es erscheint deshalb als glaubhaft, dass dieser Betrag einbringlich ist. Das Konto der Schuld- nerin weist per 21. Juni 2012 einen positiven Saldo von Fr. 13'955.65 auf (vgl. act. 5/9). Damit sollte es der Schuldnerin gelingen, die bestehenden Betreibungs- schulden zu tilgen. 2.6. Die Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2008 (act. 5/8) erscheint wenig geeignet, um sich ein Bild über die aktuelle finanzielle Lage der Schuldne- rin zu machen. Das Selbe ist mit Bezug auf die Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2010 (act. 5/12) festzuhalten. Aus diesen Dokumenten geht – wie die Schuldnerin richtig bemerkt hat (vgl. act. 2 S. 2) – immerhin hervor, dass es der Schuldnerin in der Vergangenheit gelungen ist, einen Gewinn zu erzielen. Es ist im heutigen Zeitpunkt nichts ersichtlich, weshalb es der Schuldnerin nicht ge- lingen sollte, zumindest ihre laufenden Kosten zu decken. 2.7. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Auf- hebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. Juni 2012, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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