Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120172-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 28. September 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012 (EK120321)
Erwägungen:
blosse Bekundung der Absicht, die Konkursforderung zu bezahlen, den Anforde- rungen an den Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes nicht genügt. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012, womit über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzli- che Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D., ferner durch besondere Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt C., je gegen Empfangs- schein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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