Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120215-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 6. Dezember 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,
betreffend Fortsetzung Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Ok- tober 2012 (CB120025)
Erwägungen: 1. a) Am 29. Juni 2012 vollzog das Betreibungsamt C._____ im Beisein des Be- schwerdeführers im Amtslokal die Einkommenspfändung für mehrere betriebene Forderungen (act. 10/1 S. 6). Am 6. August 2012 stellte das Gemeindesteueramt B._____ als Vertreterin des Staates Zürich und der Politischen Gemeinde B._____ das Fortsetzungsbegehren in drei Betreibungen, nämlich in der Betrei- bung Nr. ... für eine Forderung von Fr. 3'862.15, in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung von Fr. 6'513.55 und in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung von Fr. 4'017.15 (act. 10/2 S. 1-3). Am 16. August 2012 teilte das Betreibungsamt C._____ dem Beschwerdeführer den Pfändungsanschluss für diese drei Betrei- bungen mit (act. 10/2 S. 1-4). b) Der Beschwerdeführer erhob gegen diese drei Mitteilungen betreffend Pfän- dungsanschluss (act. 10/2 S. 1-3) Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Win- terthur und beantragte, die Sache auf unbestimmte Zeit zu sistieren (act. 1). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 wies die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab (act. 15). c) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig "Rekurs" (act. 13 i.V. mit act. 16). Er stellte die Anträge, den angefochtenen Entscheid "auf Staatskosten aufzuheben und bis auf weiteres auf mindestens ein Kalenderjahr nach hinten zu verschieben sowie auch ebenso gleichzeitig zu sistieren" (act.16 S. 2). d) Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rekurs" schadet nicht. Der Eingabe des Beschwerdeführers ist eindeutig zu entnehmen, dass er das ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergrei- fen wollte. Seine Eingabe ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen.
b) Die Vorinstanz erwog, die drei angefochtenen Mitteilungen betreffend Pfän- dungsanschluss würden auf rechtskräftigen Rechtsöffnungsurteilen des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Juni 2012 basieren. Wenn der Be- schwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde ausführe, die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen seien rechtswidrig, willkürlich, vorsätzlich aktenwid- rig, unhaltbar wegen "Schattenwirtschaft mit beabsichtigtem Betrugsversuch" und er wolle zu den einzelnen Forderungen noch rückwirkend Stellung nehmen kön- nen, fielen diese Vorbringen daher von vornherein ausser Betracht. Das Betrei- bungsamt sei nach Eingang der Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 89 SchKG zu den erfolgten Anzeigen verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer mache denn auch nicht geltend, dass bzw. inwiefern das Betreibungsamt mit den Zustellungen gegen Bestimmungen des SchKG verstossen habe (act. 15 S. 3). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache sinngemäss gel- tend, es stehe ihm ein Rechtsstillstand zu. Er reiche als einzigen Beleg dafür ein pauschales Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 1. August 2012 bis Ende September 2012 ein, das keine Diagnose angebe. Dies reiche für die Bewilligung eines Rechtsstillstandes nicht aus und erfülle die Anforderungen des Art. 61 SchKG nicht. Dem Beschwerdeführer hätte als Folge der schweren Erkrankung zusätzlich die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder nicht zumutbar sein müssen, was er weder behauptet noch belegt habe. Das Betreibungsamt C._____ habe in seiner Stellungnahme zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihm nicht mitgeteilt, es müsse ihm wegen schwerer Krankheit Rechtsstillstand gewährt wer- den. c) In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 8. Mai 2012 per Krankentransport ins ...spital ... verbracht worden mit einem darauf fol- genden Spitalaufenthalt von drei Wochen. Seither sei er wegen Krankheit unun- terbrochen arbeitsunfähig gewesen. Er habe dies dem Bezirksgericht Winterthur schon mehrmals mitgeteilt. Die schwere Erkrankung dauere noch mindestens ein Jahr an. Er wolle sich aber noch rückwirkend zu den Steuerforderungen äussern. Wegen dieser besonderen ausserordentlichen Umstände sei der angefochtene Entscheid bis auf weiteres auf mindestens ein Kalenderjahr zu verschieben (act.
16). Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe deshalb keinen Stellvertre- ter ernennen können, weil sich in dieser Sache niemand auskenne und er als Pri- vatperson kein Geld besitze, um einen Anwalt zu bestellen (act. 16). 3. a) Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetz- mässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Von vornherein unbehelflich und irrelevant ist es, wenn der Beschwerdeführer Bestand und Um- fang der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig darum, ob er eine Verletzung der Normen des Betreibungsrechts durch die drei Mitteilungen betreffend Pfändungsanschluss darzutun vermag. Da die drei Mitteilungen betreffend Pfändungsanschluss auf Rechtsöffnungsurteilen beruhten (act. 5/1 bis 5/3), die Fortsetzungsbegehren rechtzeitig am 6. August 2012 gestellt wurden (act. 10; Art. 110 i.V. mit Art. 63 SchKG), ist keine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit in den Mitteilun- gen betreffend Pfändungsanschluss des Betreibungsamtes C._____ dargetan. Dies hielt die Vorinstanz mit Recht fest. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerdeschrift nichts vorzubringen, was gegen diese Beurteilung durch die Vorinstanz sprechen würde. b) Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer im einzelnen, was gemäss Art. 61 SchKG die Voraussetzungen zur Gewährung eines Rechtsstillstandes sei- en. Sie erwog unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung, eine schwere Krankheit allein oder ein summarisches Arztzeugnis über Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe der Diagnose, wie es der Beschwerdeführer eingereicht habe, reiche da- für nicht aus (act. 15 S. 3). Der Beschwerdeführer setzte sich in seiner Beschwer- deschrift mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander. Er berief sich wiederum auf das bereits eingereichte summarische Arztzeugnis, das keine An- gabe einer Diagnose enthält, und begnügte sich mit dem vagen Hinweis, es stehe ihm ein neuer Spitaltermin am 16. November 2012 bevor (act. 16). Damit ver-
mochte er von vornherein keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. c) Wenn der Beschwerdeführer zweitinstanzlich unsubstantiiert neu ausführt, er habe deshalb keinen Vertreter bestellen können, weil niemand sich in dieser Rechtssache auskenne und er als Privatperson kein Geld habe, einen Anwalt zu bestellen, so vermochte er damit nicht darzutun, dass ihm eine Bestellung jegli- cher Stellvertretung unmöglich gewesen sei. Weder tat er substantiiert dar, dass er schwer krank im Sinne von Art. 61 SchKG gewesen sei, noch dass ihm die Be- stellung eines Vertreters unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Wie seine Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 24. August 2012 (act. 1) so- wie deren Ergänzung vom 27. September (act. 6) und die Beschwerdeschrift an die obere kantonale Aufsichtsbehörde vom 10. November 2012 (act. 16) zeigen, ist er in der Lage, seine Interessen mittels rechtzeitiger Eingaben zu wahren. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
versandt am: