Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120237-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 18. Dezember 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 11. Dezember 2012 (EK120345)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom 11. Dezember 2012 über die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) den Kon- kurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2012 beantragt die Beschwer- deführerin die Aufhebung des Konkurses. Sie macht geltend, sie habe die Forde- rungen der B._____ (Beschwerdegegnerin) vor Eröffnung des Konkurses bezahlt (act. 2). 2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 5). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanz- lichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Kon- kurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an den Gläubiger im Konkurseröff- nungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110/2011 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-Diggelmann/Müller , Art. 174 N 7 und 12). 3. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin (Betreibungen Nr. ... und Nr. ...; vgl. act. 2/1-2) im Gesamtbetrag – einschliesslich Zinsen und Betreibungs- kosten – von Fr. 6'012.65 (Fr. 3'173.05 + Fr. 2'839.60) bezahlte die Beschwerde- führerin am 26. November 2012, mithin vor Konkurseröffnung vom 11. Dezember
2012, an das Betreibungsamt C._____ zur Ablieferung an die Beschwerdegegne- rin (act. 5/4-5). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 300.– fest- gesetzt (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten liess die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2012 mit der Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt C._____ sicherstellen (act. 5/6). Zudem leistete die Beschwer- deführerin noch am gleichen Tag den vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– (act. 5/7). Der über die Beschwerdeführe- rin eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben. 4. Die Kosten beider Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung und die fehlende Information der Vorinstanz über die Zahlung (vgl. act. 2 N 3) das Konkurs- und Beschwerdeverfahren veran- lasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Dezember 2012 (EK120345), mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstin- stanzliche Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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