Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130133-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 13. August 2013 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Juli 2013 (EQ130005)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Arrestbegehren vom 18. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil. Sie verlangte die Verarrestierung der Liegenschaft des Beschwerdegegners in der Gemeinde C._____ (D._____), Grundregister Blatt ..., Kat. Nr. ..., und Grundregister Blatt ..., Kat. Nr. ..., ..., zur Deckung einer Arrest- forderung von Fr. 37'000.-- zuzüglich 5 % Zins vom Betrag von Fr. 173'759.-- seit 12. Juni 2013. Als Arrestgrund berief sich die Beschwerdeführerin auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Mit Urteil vom 23. Juli 2013 (act. 4 = act. 7 = act. 9) wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil das Arrest- begehren der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die auf Fr. 500.-- festge- setzte Spruchgebühr. 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2013 (act. 8) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bewilligung des vor Vorinstanz ge- stellten Arrestbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Überdies ersuchte sie darum, der Arrest sei superproviso- risch anzuordnen (act. 8 S. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 6. August 2013 (act. 11) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdefüh- rerin darauf hingewiesen, dass über das sinngemäss von ihr gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach dem Eingang des Prozesskostenvor- schusses entschieden werde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-5). Der Prozesskostenvorschuss traf rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 12 und act. 13).
Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-Stoffel, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 20 f.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wird für einen Arrest in der Re- gel das Vorliegen einer fälligen Forderung vorausgesetzt, die nicht bereits durch ein Pfand gedeckt sein darf (act. 4 S. 2; Art. 271 Abs. 1 SchKG). Ein Ausnahme- tatbestand im Sinne von Art. 271 Abs. 2 SchKG, weswegen für eine nicht verfal- lene Forderung Arrest gelegt werden könnte, liegt hier nicht vor (vgl. act. 1, act. 4 S. 2 f. und act. 8). Im Einklang mit der Vorinstanz ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Mai 2012 verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin zum Ausgleich ihrer ehegüterrechtli- chen Ansprüche Fr. 173'759.-- zu bezahlen (act. 4 S. 3; vgl. act. 2/1 S. 44). In der selben Dispositivziffer wird aber auch festgehalten, dass die gemäss der Verein- barung der Parteien vom 22. Januar 2007 beim Auszug der Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft in D._____ geschuldete Zahlung von Fr. 30'000.-- auf diese Schuld angerechnet wird (act. 4 S. 3; vgl. act. 2/1 S. 44). Die fragliche Dispositiv- ziffer ist gemäss dem Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013 am 2. November 2012 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 2/2). Es spielt deshalb von vorneherein keine Rolle, ob der Beschwerde- gegner die Zahlung von Fr. 30'000.-- tatsächlich nie geleistet hat, wie es von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift neu behauptet wird (vgl. act. 8 S. 3 f.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel (ebenso wie neue Anträge) grund- sätzlich ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde ge- gen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch kleine Ausnahmeregelung. Da ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung je-
derzeit neu gestellt werden kann (KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 20), gibt es dafür auch keine Veranlassung (vgl. zum Ganzen: OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011, Erw. II.3). Das Selbe gilt mit Bezug auf die neuen (verspä- teten) Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner in einer Eingabe vom 3. Mai 2013 bzw. im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt ha- be, ihr einen Betrag von Fr. 157'190.-- zu schulden, sowie die in diesem Zusam- menhang von ihr neu offerierten Beweismittel (act. 8 S. 3 f. mit Hinweis auf act. 10/11 und act. 10/12; Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Vorinstanz ist somit beizu- pflichten, dass (lediglich) eine Forderung von Fr. 143'759.-- als glaubhaft er- scheint (vgl. act. 4 S. 3). Mit Eintritt der Rechtskraft am 2. November 2012 wurde der geschuldete Betrag von Fr. 143'759.-- zur Zahlung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % zu verzinsen (vgl. Art. 218 Abs. 2 ZGB und Art. 102 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR; FamKomm Scheidung/Steck, 2. Auflage, Art. 215 N 9). Bei Einreichung des Arrestbegehrens am 18. Juli 2013 waren folglich Zinsen im Betrag von Fr. 5'080.80 fällig. Gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Mai 2012 ist der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerde- führerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 941.-- zu bezahlen, zahlbar je mo- natlich im Voraus (act. 2/1 S. 44). Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet noch aufgezeigt, dass die betreffende Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 1 und act. 2/1-9). Sie hat lediglich geltend gemacht, der Beschwerde- gegner sei ihr Fr. 941.-- ausstehender Unterhaltsbeitrag Januar 2013 und Fr. 941.-- ausstehender Unterhaltsbeitrag Juli 2013 schuldig (act. 1 S. 3 und S. 4). Die Vorinstanz hat den Bestand der beiden Forderungen als glaubhaft erachtet (vgl. act. 4 S. 3), was die Beschwerdeführerin als richtig qualifiziert (act. 8 S. 4). Ob letzteres zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, da dieser Betrag – wie zu zei- gen sein wird – ohnehin bereits durch den mit Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Hinwil vom 24. Mai 2012 angeordneten Arrest gesichert ist (act. 1 S. 3 f. mit Hinweis auf act. 2/3). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Arrestverfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 21. Januar 2013 (act. 1 S. 3)
ist zu bemerken, dass sich dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ar- restbefehl des Arrestrichters des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Januar 2013 (act. 2/3) bloss entnehmen lässt, dass die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- von der Beschwerdeführerin bezogen werde. Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung dieser Kosten an die Beschwerdeführerin wurde – wie die Vorin- stanz richtig bemerkt hat (act. 4 S. 3) – nicht ansatzweise dargetan. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten von Fr. 1'000.-- für das ein- zelgerichtliche Rechtsöffnungsverfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (act. 1 S. 3) ist sodann festzuhalten, dass gemäss der von der Beschwerdeführerin einge- reichten Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Pfäffikon vom 26. Februar 2013 (act. 2/4) erst ein Prozesskostenvor- schuss erhoben wurde. Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Erstat- tung von fälligen Kosten dieses Verfahrens an die Beschwerdeführerin wurde damit in keiner Weise glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wurde bei der Vorinstanz dargetan noch ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, weshalb der Be- schwerdegegner verpflichtet sein soll, der Beschwerdeführerin Fr. 280.-- Kosten gemäss Rechnung des Gemeindeammannamtes und Betreibungsamtes F._____ für Gebühren und Auslagen betreffend Arrest Nr. ... sowie Fr. 203.-- Kosten für den Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2013 des Betreibungsamtes F._____ in der Betreibung Nr. ... zu ersetzen (act. 1 S. 4; vgl. act. 2/5 und act. 3/6), zumal der Beschwerdegegner in der erwähnten Betreibung am 11. Februar 2013 Rechtsvor- schlag erheben liess (vgl. act. 2/6). Erst mit ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, der Be- schwerdegegner habe ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung in der fraglichen Betreibung anerkannt (act. 8 S. 4 f. mit Hinweis act. 10/11 und act. 10/12). Diese neuen Tatsachenbehauptungen und neu zum Beleg eingereichten Dokumente (act. 10/11 und act. 10/12) sind jedoch ebenfalls als verspätet zu qualifizieren und dementsprechend nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren auch darauf berief, es stehe ihr aus dem Rechtsöffnungsverfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu; der
Entscheid diesbezüglich sei noch ausstehend (act. 1 S. 4). Wie die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat, ist mit der Behauptung, es werde eine Parteientschädigung im erwähnten Umfang geschuldet, das Vorliegen einer fälligen Forderung nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 4 S. 3). Gleiches hat hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin vertretenen Auffassung zu gelten, es stehe ihr für das vor- instanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren ein Ersatz der Gerichtskos- ten sowie eine Parteientschädigung zu (vgl. act. 1 S. 4 und act. 8 S. 6). Vor ihrer Festsetzung durch das Gericht können die Beträge für diese Positionen gar nicht fällig sein. Es ist deshalb im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der erwähnten Kosten an die Beschwerdeführerin weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht hat (act. 4 S. 3). Es bleibt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst darauf hinge- wiesen hat, dass sie bereits einen Betrag von Fr 157'190.-- zur Sicherung ihrer Forderungen gemäss Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Mai 2012 verarrestieren liess, welcher von den ihr aufgeführten (angeblichen) Arrestforderungen von Fr. 148'839.80 (bzw. Fr. 150'721.80) in Abzug zu bringen ist (act. 1 S. 3 f. mit Hinweis auf act. 2/3). Vor diesem Hintergrund kam die Vor- instanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Forderung glaubhaft gemacht hat, welche sie zur Arrestlegung berechtigen würde (vgl. act. 4 S. 4). Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die weiteren Ar- restvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Die Beschwerde ist unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegeg- ner sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe ent- standen, die es zu entschädigen gälte.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil sowie an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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