Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130199-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 25. November 2013 in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller,
vertreten durch Obergerichtskasse Zürich,
gegen
A._____, Gesuchsgegner,
betreffend Nachzahlung von Kosten
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. November 2013 reichte der Gesuchsteller bei der Kammer einen Antrag betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO ein (act. 2). Mit gleichentags ergangener Verfügung vom 7. Novem- ber 2013 wurde das Gesuch samt Beilagen dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm eine nicht erstreckbare Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um sich zu dem Gesuch zu äussern (act. 4). Der Gesuchsgegner nahm daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2013 Stellung (act. 6). 2. Der Gesuchsteller macht geltend, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2003 seien dem Gesuchsgegner Gerichtskosten von Fr. 6'453.65 auferlegt worden. Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. X., sei mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar [recte: Januar] 2004 mit insgesamt Fr. 48'951.80 entschädigt worden, wobei die Nachzahlungspflicht des heutigen Gesuchsgegners vorbehalten wurde. Des weiteren seien dem Gesuchsgegner mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010 Gerichtskosten von Fr. 7'500.– auferlegt worden; wovon infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Kosten im Umfang von Fr. 3'500.– einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden seien. Die Liegenschaft des Gesuchsgegners in B. sei vor kurzem verwertet worden; ihm werde ein Übererlös von Fr. 410'400.55 ausbezahlt. Die Überweisung durch das Betreibungsamt C._____ werde in den kommenden Wochen erfolgen. Dadurch habe sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners soweit verbessert, dass ihm die Rückerstattung der einstweilen gestundeten Gerichtskosten und Auslagen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Totalbetrag von Fr. 52'4512.80 [recte: 52'451.80] zugemutet werden könne. Durch den Erlös seiner Liegenschaft seien die günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen (act. 2).
Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Stellungnahme die von seinem damaligen Rechtsbeistand geleistete Arbeit. Weiter macht er geltend, die Kammer sei nicht dazu befugt gewesen, die Verfügung vom 7. November 2013 zu erlassen und ihm Frist anzusetzen. Dazu stützt er sich auf ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Oktober 2011, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass ein Zivilgericht über strafrechtliche Fragen kein Urteil ausfällen dürfe (act. 7/2 S. 1). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, er bezweifle, dass ihm je ein Überschuss ausbezahlt werde. Er macht diverse Ausführungen zum durchgeführten Betreibungsverfahren und beantragt, es sei die zuständige Betreibungsbeamtin zu den von ihm aufgeführten Fragen zu befragen. Die Klage des Gesuchstellers betreffend Nachzahlung wäre richtigerweise an die I. Strafkammer des Obergerichtes zu richten gewesen. Das Urteil vom 20. Dezember 2010 habe sich des Weiteren auf eine völlig falsche Annahme gestützt (act. 6). 4. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Welche Behörde für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist dafür wohl der gleiche Spruchkörper zuständig, wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (L UKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 12; ZK ZPO-EMMEL, Art. 123 N 4). Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 regelt in § 7 Abs. 1, dass die Zentrale Inkassostelle am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO bzw. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides (§ 7 Abs. 2).
Aus der vom Gesuchsteller eingereichten Verteilungsliste für die Pfandgläubiger des Betreibungsamts C._____ vom 7. November 2013 geht hervor, dass nach Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Liegenschaft des Gesuchsgegners ein Überschuss von Fr. 410'400.55 resultiert (act. 3/4). Damit ist von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners auszugehen. Der Gesuchsgegner ist hierdurch nicht mehr mittellos im Sinne des Art. 117 lit. a ZPO und zur Übernahme der einstweilen gestundeten Kosten in der Lage. Die Nachzahlungspflicht umfasst sämtliche Kosten, von welchen der Gesuchsgegner einstweilen aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit wurde. Das betrifft hier die mit Beschluss vom 29. Januar 2004 entrichtete Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegner, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, von insgesamt Fr. 48'951.80 (act. 3/2) sowie die mit Urteil vom 20. Dezember 2010 zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 3'500.– (act. 3/3). Die im Antrag auch genannten Fr. 6'453.65 sind nach dem eingereichten Entscheid vom 9. Dezember 2003 (act. 3/1, Anhang) offenbar nicht gestundet worden, darüber ist nicht zu entscheiden. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf Fr. 52'451.80 (Fr. 48'951.80 und Fr. 3'500.--). Der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung ist nicht verjährt (vgl. Art. 123 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, ist die Rechtmässigkeit der Kostenforderung bzw. der Inhalt der anspruchsbegründenden Entscheide nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch seine Einwendungen zum Betreibungsverfahren tragen nichts zur Nachzahlungsthematik der gestundeten Kosten bei. Allfällige Fehler im Betreibungsverfahren wären mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG geltend zu machen. Dafür ist das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig.
Es scheint gerechtfertigt, in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 52'451.80 an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte verpflichtet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'451.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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