Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130215-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis- Müller. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2013 (EK131976)
Erwägungen: 1. Am 5. Dezember 2013, 10:00 Uhr, wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wur- de dem Gesuch nicht stattgegeben (act. 9). Nach Leistung eines Kostenvor- schusses (inkl. vorinstanzlicher Spruchgebühr) an das Konkursamt Aus- sersihl-Zürich (act. 11/1) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 17. De- zember 2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). 2. a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einle- gung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgrün- de (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behaup- tungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. b) Seit dem 1. Januar 2011 ist das gegen Konkurseröffnungen zu ergreifen- de Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 Ziff. 6 ZPO). Sie ist innert einer Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzu- weisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann er- heben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
bungsforderungen bezahlt. Dieses Verhalten spricht an sich gegen die Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin. Andererseits hat ihr das Betreibungsamt ei- nen Aufschub der Verwertung um 12 Monate für diverse Betreibungsforde- rungen gewährt (act. 5/6). Dies deutet auf eine positive Einschätzung des Betreibungsamtes hin. Die Schuldnerin konnte nachweisen, dass sie bezüg- lich dieser Betreibungsforderungen am 4. Dezember 2013 bzw. 22. Novem- ber 2013 dem Betreibungsamt insgesamt Fr. 4'097.- abliefern konnte (act. 5/5). Gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes sind noch Schulden im Betrag von Fr. 53'863.30 offen (act. 5/5). Mit diesen beschränkten Unterla- gen konnte aber die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Schuld- nerin aufzuerlegen, die dafür einen Barvorschuss geleistet hat (act. 11/2, act. 14). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 6. Februar 2014, 15.45 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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