Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. T. Engler Urteil vom 7. März 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Februar 2014 (EK140023)
Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt. Oktober 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber eines Einzel- unternehmens mit der Firma "C., Inhaber A.", eingetragen. Die Ein- zelunternehmung bezweckt das Verlegen von Parkett und Bodenbelägen (act. 5). 2. Mit Urteil vom 17. Februar 2014, nach Bezahlung des Kostenvorschus- ses von Fr. 1'800.00 durch die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin), eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Kon- kurs über den Schuldner. Dies geschah für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'533.65 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.00 (Betreibungsnummer ... des Betreibungsamts Wald-Fischenthal ZH; vgl. act. 3). 3. Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 18. Februar 2014, beim Obergericht eingegangen am 20. Februar 2014, beantragte der Schuldner die Aufhebung des Konkurses. Der Schuldner macht geltend, er habe die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt, und die Gläubigerin habe in der Folge das Konkursbe- gehren zurückgezogen. Allerdings sei die Rückzugserklärung nicht mehr rechtzei- tig bei der Vorinstanz eingegangen, sondern habe sich mit dem Konkurseröff- nungsentscheid gekreuzt (act. 2). 4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (act. 10). 5. Der Kostenvorschuss wurde mit Posteinzahlung vom 28. Februar 2014 fristgemäss geleistet (act. 12).
II. 1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Dabei können zum einen unbeschränkt neue Tatsachen geltend gemacht werden, die vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zum anderen können im Rahmen der gesetzlichen Konkursaufhebungs- gründe nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG auch neue Tatsachen geltend ge- macht werden, die sich erst sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirk- licht haben. Im Einzelnen geht es um die Konkursaufhebungsgründe Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht. Stützt sich die Beschwerde gegen die Kon- kurseröffnung auf solche erst nach der Konkurseröffnung eingetretene Tatsachen, so hat der Schuldner zusätzlich zu deren urkundlichem Nachweis auch seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). All dies hat vor Ab- lauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen. 2. Auch wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren nachweist, dass er die Schuld samt Zinsen und in der Konkursandrohung aufgeführte Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat, ist nach der Praxis der Kammer für die Gut- heissung der Beschwerde zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Bei ersterem (Tilgung vor Konkurseröffnung) handelt es sich um eine neue Tatsache nach Art. 174 Abs. 1 SchKG. Letzteres, die Bezahlung oder Sicherstellung der Konkurskosten, ist dagegen eine erst nach Konkurseröff- nung eingetretene Tatsache nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Diese Einordnung hätte nach der aufgezeigten gesetzlichen Systematik zur Folge, das zusätzlich zum Nachweis des Konkursaufhebungsgrundes die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen wäre. Die Kammer sieht indes in dieser Konstellation in ständiger Praxis vom Er- fordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab. Dass der Schuldner sich dabei teilweise – mit Blick auf die Sicherstellung der Kosten des Kon- kursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts – auf erst nach der Kon-
kurseröffnung eingetretene Tatsachen stützt, bleibt somit unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 3. Vorliegend tilgte der Schuldner die Konkursforderung inkl. Kosten be- reits mit Posteinzahlung vom 11. Februar 2014 – und damit wie von ihm geltend gemacht vor der Konkurseröffnung – direkt an die Gläubigerin (act. 4). Die Gläu- bigerin zog daraufhin mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Februar 2014 das Konkursbegehren zurück. Die Eingabe wurde allerdings erst am 18. Februar 2014 der Post übergeben und ging am 19. Februar 2014 (und damit, was der Schuldner ebenfalls zutreffend geltend macht, erst nach erfolgter Konkurseröffnung) bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 6/11). Zudem stellte der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Kon- kursamtes und die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 mit der Leistung eines Barvorschusses von Fr. 1'000.00 beim Konkursamt sicher (act. 9/2) 4. Der Schuldner hat somit eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor der erstinstanzlichen Konkurseröff- nung eingetreten ist. Sodann hat er inzwischen sowohl die Kosten des Kon- kursamtes als auch die erst- und zweitinstanzliche Spruchgebühr sichergestellt. Dies führt nach der aufgezeigten Praxis zur Aufhebung der Konkurseröffnung, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Zahlungsfähigkeit bedarf. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. III. 1. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforde- rung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Ver- handlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich der Schuldner nicht da- rauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegeh- ren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre.
Vielmehr war es nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 17. Februar 2014 (act. 9/7-8) am Schuldner, beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen – insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Der Schuldner durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Rückzugserklärung der Gläubigerin – die wie erwähnt erst nach der Kon- kurseröffnung bei der Vorinstanz einging (act. 9/11) – würde rechtzeitig erfolgen. Der Schuldner muss sich daher sein Versäumnis, die erfolgte Tilgung nicht rechtzeitig der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht zu haben, entgegenhalten las- sen. Damit hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Be- schwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerde- verfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird das Urteil des Kon- kursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Februar 2014 (EK140023- E), mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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