Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 6. März 2014 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2014 (EK140051)
Erwägungen: 1. Am 19. Februar 2014 wurde von der Vorinstanz über die Schuldne- rin/Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 27. Februar 2014 (gleichentags zur Post gegeben, act. 2) bean- tragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses, und stellt ein Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Dies nachdem die Schuldnerin, ebenfalls am 27. Februar 2014 – und damit nach der Konkurseröffnung –, bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich Fr. 10'000.– und beim Konkursamt Zürich (Alt- stadt) Fr. 1'000.– zur Deckung der Konkursforderung und sämtlicher Verfahrens- kosten einbezahlt hat (act. 5/5 und 5/5a). Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte die Schuldnerin (noch fristgerecht) ihre Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 nach (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Ausstehend waren zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Konkursforde- rung der Gläubigerin/Beschwerdegegnerin von Fr. 1'376.30 (Fr. 2'500.– der ur- sprünglichen Konkursforderung von Fr. 3'876.30 wurden schon am 28. August 2013 beglichen) zuzüglich 5% Zins seit dem 6. November 2012 (Fr. 193.40), dazu Fr. 233.90 Zinsen (bis am 5. November 2012), Betreibungsspesen von Fr. 300.–
und Betreibungskosten von Fr. 174.–, total also Fr. 2'277.60. Hinzu kommen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.– sowie die für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu erhebenden Kosten von Fr. 750.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Damit zeigt sich, dass die genannten Kosten durch die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 11'000.– ohne Weiteres sichergestellt sind und sogar noch einige tausend Franken über- schüssig bleiben. Der Konkurshinderungsgrund der vollständigen Tilgung innert Beschwerdefrist ist somit ausgewiesen. Damit ist nachfolgend zu prüfen, wie es um die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin bestellt ist. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (KUKO-SchKG-Diggelmann/Müller, Art. 174 N 13). 4.2 Die Bilanz der Schuldnerin macht deutlich, dass sie per Ende 2013 über ei- niges an Aktiven und Reserven verfügte, wobei die gewichtigste Position das Ak- tionärskontokorrent darstellte, zu dessen Rückzahlung sich der Hauptaktionär und einzige Verwaltungsrat der Schuldnerin, F._____, ausdrücklich verpflichtet hat und das auch gegenüber dem Vorjahr um rund 20 % reduziert werden konnte (act. 5/25, 9 und 10). Auch das Fremdkapital war per Ende 2013 von überschau- barem Umfang und der – zwar noch resultierende – Verlust hat sich gegenüber
dem Vorjahr – bei gleichzeitiger Steigerung des Ertrags – um rund einen Drittel auf unter Fr. 20'000.– verringert (act. 10). Wesentlichen Aufschluss über das Zah- lungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt auch das Betrei- bungsregister. Gemäss Auskunft Nr. ... aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 21. Februar 2014 sind insgesamt und dies lediglich für den Zeitraum vom 24. Januar bis 3. Oktober 2013 (neben der vorliegendem Konkursverfahren zu Grunde liegenden Forderung) drei weitere Betreibungen verzeichnet (act. 5/7). Es sind dies Fr. 302.50 zu Gunsten der D._____ AG (Stadium: "Konkursandro- hung"), Fr. 2'000.– zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Stadi- um: "Fortsetzung eingeleitet") und Fr. 1'238.45 zu Gunsten der E._____ AG (Sta- dium: "Konkursandrohung"). Zu den genannten Forderungen bringt die Schuldnerin folgendes vor: Die Forderung von Fr. 1'238.45 zu Gunsten der E._____ AG sei beglichen wor- den und von letzterer sei die Betreibung zurückgezogen worden (act. 2 S. 6 Rz. 15). Diese Darstellung der Schuldnerin wird glaubhaft durch eine Quittung sowie ein entsprechendes Rückzugsschreiben der E._____ AG (an das Betreibungsamt Zürich 1), je vom 26. Februar 2014 belegt (act. 5/8 und 5/9). Die Betreibung aufgrund der Forderung von Fr. 2'000.– zu Gunsten der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, sei von letzterer bereits am 14. Januar 2014 zu- rückgezogen worden und sie, die Schuldnerin, habe die daraus resultierenden Rückzugskosten von Fr. 154.60 ebenfalls beglichen (act. 2 S. 6 Rz. 16 f.). Auch diese Sachdarstellung der Schuldnerin wird glaubhaft durch ein Rückzugsschrei- ben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Januar 2014 und eine Ein- zahlungsquittung der Post über Fr. 154.60 vom 26. Februar 2014 belegt (act. 5/10 und 5/12). Schliesslich hat die Schuldnerin auch einen Computerausdruck der E-Banking Überweisungsbestätigung über Fr. 302.50 an die D._____ AG eingereicht (act. 5/13).
Damit hat die Schuldnerin zur Genüge dargetan, dass sie (neben der Konkursfor- derung) all e ihre aktenkundigen und auch vom Inkassostadium her vordringlichen Schulden in jüngster Zeit beglichen hat. Sie war zudem in der Lage besagten Be- trag von total Fr. 11'000.– sicherzustellen. Diese Summe übersteigt – wie bereits aufgezeigt – die bekannten Ausstände, welche zudem von überschaubarem Um- fang sind bzw. waren, um mehrere tausend Franken. Damit ist die Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin im Sinne des Gesetzes bereits dargetan. Die Schuldnerin hat darüber hinaus noch zusätzliche Belege zu Aufträgen und Einkommen einge- reicht, welche darauf schliessen lassen, dass sie nach ihren zwischenzeitlichen finanziellen Schwierigkeiten auf einem guten Weg ist (vgl. act. 5/14 ff.). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforde- rung inklusive Zinsen, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten bezahlt, die nöti- gen Sicherheiten für die Kosten des Konkursamtes und die gerichtlichen Verfah- ren geleistet und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft und mit Belegen dargetan hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten nur vorüber- gehender Natur waren. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und der über die Schuldnerin am 19. Februar 2014, 10.00 Uhr, eröffnete Konkurs ist aufzuheben. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6. Die Kosten beider Instanzen (die Höhe der vorinstanzlichen wurde nicht ge- rügt) hat – trotz Gutheissung der Beschwerde – die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2014, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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