Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 26. Juni 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2014 (CB140031)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Betrei- bungsamt Zürich 1 das Gesuch um Einsicht in das Betreibungsregister von Rechtsanwalt Dr. B._____, den er in einem Rechtsverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Zur Glaubhaftmachung seines Interesses reichte der Beschwerdeführer die Anwaltsvollmacht vom 8. Januar 2010 ein (act. 2/1 und 2/2). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wies das Betreibungsamt Zürich 1 das Auskunftsbegehren mit der Begründung ab, der Interessennachweis sei zu alt. Es auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von CHF 26.30 (act. 2/3 und 2/4). Gegen den Kostenentscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2014 Beschwerde (act. 1). Diese wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 23. Mai 2014 abgewiesen (act. 8 = act. 11). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Datum Poststempel) Be- schwerde und stellte den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 12). Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig (act. 9/1 und act. 12) schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzutreten.
lung der Vollmacht, sondern auch das Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht sei. Wenn die Vorinstanz verlange, dass er bereits im Auskunftsbegehren vor Betrei- bungsamt auf das Urteil vom September 2013 hätte hinweisen müssen, so sei dies überspitzt formalistisch. 4. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung eines Interes- sennachweises im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG korrekt dargelegt (act. 13 Ziff. 3.1). Darauf ist zu verweisen. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass im Rah- men der Mandatierung eines Rechtsanwaltes zwischen der Vollmachterteilung und dem Auftragsverhältnis zu unterscheiden ist. Allerdings enthält das Voll- machtsformular vom 8. Januar 2010 (art. 2/2) nicht nur die Vollmacht zugunsten von Dr. B._____ und weiteren vier Anwälten, sondern zudem auftragsrechtliche Vereinbarungen. So verpflichtete sich der Beschwerdeführer insbesondere zur Bezahlung eines Honorars und von Barauslagen. Weiter wurde eine Gerichts- standsvereinbarung geschlossen. Damit bestehen objektive Anhaltspunkte für ei- nen Mandatsvertrag. In Bezug auf die Person des Beauftragten ist zu beachten, dass das Formular nicht nur auf Dr. B., sondern auch auf weitere vier An- wälte lautet. Mandatar kann somit Dr. B. oder eine andere Person sein, so insbesondere der für die Kanzlei namensgebende Dr. C., eine Kollektivge- sellschaft oder eine juristische Person. Da für das Erfüllen des Beweismasses der Glaubhaftmachung indes objektive Anhaltspunkte hinreichend sind, genügt das vorgelegte Vollmachtsformular zur Glaubhaftmachung der behaupteten vertragli- chen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. B.. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Formular nur vom Beschwerdeführer, nicht aber von Dr. B._____ unterzeichnet ist, worauf die Vorinstanz hinweist (act. 13 S. 5). Denn beim Dokument handelt es sich offensichtlich nicht um eine vom Be- schwerdeführer erstellte und sodann unterzeichnete Vollmacht, sondern um ein vom Anwalt vorbereitetes Formular, wie es üblicherweise verwendet wird. Es ist nicht anzunehmen, dass Dr. B._____ dem Beschwerdeführer das Formular zur Unterzeichnung gegeben hätte, wenn er selber nicht bereit gewesen wäre, das Mandat anzunehmen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann ein zur Glaubhaftmachung eines Ver- tragsverhältnisses vorgelegtes Dokument ohne weitere Angaben nicht zeitlich un- begrenzt zur Glaubhaftmachung eines aktuellen Interesses auf Einsicht in das Be- treibungsregister genügen. Die Frage, ob das eingereichte Dokument genügend aktuell ist, ist nach Massgabe des im konkreten Fall vorliegenden Vertragsver- hältnisses zu beantworten. Zwischen der Unterzeichnung des Vollmachtsformula- res und der Einreichung des Gesuches um Einsicht in das Betreibungsregister liegen rund vier Jahre, eine für die Abwicklung eines anwaltlichen Mandatsver- hältnisses also nicht aussergewöhnliche Zeitdauer. Wenn der Beschwerdeführer nun – wie im Auskunfsbegehren gegenüber dem Betreibungsamt geltend ge- macht – ausführt, er prüfe die Erhebung einer Forderungsklage gegen seinen ehemaligen Anwalt, so genügt dieser zeitliche Konnex, um das Interesse an der Einsicht in das Betreibungsregister glaubhaft zu machen. Natürlich hätte der Be- schwerdeführer bereits beim Betreibungsamt auf das offenbar im September 2013 ergangene Urteil, das Auslöser für den behaupteten Anspruch aus Sorg- faltspflichtverletzung sein soll, hinweisen können. Er hätte auch nähere Angaben dazu machen können, in welchem Zusammenhang er Dr. B._____ mandatierte und wie das Auftragsverhältnis im Einzelnen abgewickelt wurde. Da aber – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (act. 13 S. 4) – für die Gutheissung eines Ein- sichtsgesuches bereits eine sich anbahnende Geschäftsbeziehung genügt, kann von einem Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er detaillierte Angaben zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses macht, wenn er den Abschluss des Vertra- ges selber glaubhaft gemacht hat. Da es sich bei der Beurteilung von Einsichts- gesuchen um ein Massengeschäft handelt, besteht auch aus verfahrensökonomi- schen Gründen kein Anlass dazu, detaillierte Auskünfte über die Abwicklung ei- nes behaupteten und glaubhaft gemachten Vertragsverhältnisses zu verlangen. Würde man anders entscheiden, so würde das Einsichtsverfahren aufgebläht, oh- ne dass zum Schutz des Betroffenen vor einem unberechtigten Einblick in das Betreibungsregister etwas gewonnen wäre. Denn dieser muss sich wie gesagt diesen Einblick bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses gefallen lassen. Nach dem Gesagten ist das Einsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden, weshalb die Kostenbeschwerde gutzuheissen ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am: