Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140176-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2014 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
unentgeltli ch vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c.i ur. Y._____
betreffend Revision der Einkommenspfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 8)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Juli 2014 (CB140022)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 8. Juli 2013 vollzog das Betreibungsamt Zürich 9 die Pfändung in der Betreibung Nr. .... Am 14. Januar 2014 stellte das Betreibungsamt die entspre- chende Pfändungsurkunde Nr. ... aus. Das Existenzminimum des Betreibungs- schuldners und heutigen Beschwerdeführers (fortan Beschwerdeführer) setzte es dabei auf Fr. 7'778.– fest und pfändete sämtliche das Existenzminimum überstei- genden Einkünfte, jedoch mindestens Fr. 1'000.– pro Monat im Rahmen der durchschnittlichen Autobetriebskosten, längstens bis zum 8. Juli 2014. Ein im Ei- gentum des Beschwerdeführers stehender Personenwagen, Marke BMW, mit Schätzungswert Fr. 19'000.–, wurde als Kompetenzstück zur Berufsausübung aus der Pfändung ausgeschieden (act. 6/13). Am 18. Februar 2014 revidierte das Betreibungsamt Zürich 9 die Einkommens- pfändung, nachdem der Beschwerdeführer per 1. Januar 2014 als Key Account Manager bei der C._____ AG angestellt worden war. Das Betreibungsamt ging gestützt auf die Lohnabrechnung Januar 2014 von einem Nettoverdienst des Be- schwerdeführers von Fr. 8'658.95 aus, bezifferte das Exi stenzmi ni mum auf Fr. 5'324.– und setzte die neue pfändbare Quote auf Fr. 3'334.95 fest (act. 2/3). Mit Revision vom 19. Februar 2014 teilte das Betreibungsamt Zürich 9 mit, das Existenzminimum des Beschwerdeführers erhöhe sich infolge Autobetriebskosten um Fr. 500.– und betrage damit Fr. 5'824.–, die neue pfändbare Quote betrage Fr. 2'834.95 (act. 2/5). 1.2. Gegen die beiden Revisionen der Einkommenspfändung erhob die Betrei- bungsgläubigerin und heutige Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (Vori nstanz) am 20. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, das Existenzminimum des Beschwerdeführers und die pfändbare Quote seien neu zu berechnen (act. 1 S. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juli
2014 setzte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Exis- tenzminimum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf Fr. 5'529.– bzw. die pfändbare Quote auf Fr. 3'129.95 fest. Sie berücksichtigte dabei, dass der Betrag zur Ausübung des Besuchsrechts des Kindes D._____ mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 im Ver- fahren Nr. CB140011 von Fr. 125.– auf Fr. 80.– herabgesetzt wurde und reduzier- te überdies die dem Beschwerdeführer angerechneten Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.– (act. 12 = act. 15 = act. 17). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 16 S. 4): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Beschlusses vom 1.7.2014 aufzuhe- ben und das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 5'779.00 resp. die pfändbare Quote auf Fr. 2'835.00 festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als sein Vertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Die Be- schwerdeantwort ging fristgerecht ein (act. 23). Das Verfahren ist spruchreif. 1.5. Der Beschwerdeführer erhob bei der Kammer gleichzeitig auch Beschwer- de gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 betreffend Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. .... Jenes Parallelverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. PS140175 geführt. 2. Zur Beschwerde 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So-
weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Am- tes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten ins- besondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel aus. Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, Erw . 3.4). 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Herabsetzung der i hm anzurech- nenden Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.–. Er rügt, die Vorinstanz habe bei den von i hr errechneten Autobetriebskosten lediglich den Arbeitsweg, nicht jedoch die berufsbedingten Kilometerkosten berücksichtigt. Der Beschwer- deführer sei als Account Manager in der ganzen Schweiz unterwegs und fahre berufsbedingt ca. 20'000 Kilometer jährlich. Bei einem Kilometerpreis von Fr. 0.50 ergebe dies einen weiteren Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr. Zusammen mit den von der Vorinstanz für den Arbeitsweg errechneten Kosten von Fr. 250.– resultie- re ein Betrag von Fr. 1'050.– monatlich (act. 16 S. 3). 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 23 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort macht sie vorab geltend, aufgrund der nur marginalen Abänderung des vom Betreibungsamt festgesetzten Exi stenzmi ni mums fehle es an der vorausgesetzten Beschwer des Beschwerde- führers. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. In der Sache führt sie aus, der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 250.– für Autobe- triebskosten sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weise in keiner Art und Weise nach, dass und wie viele Kilometer er berufsbedingt zurücklege. Aus diesem Grund seien keinerlei berufsbedingte Kilometer zusätzli ch zu berücksich-
tigen. Weiter erhebe der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Einwände erst- mals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Diese seien daher ni cht zu hören. Sollten dennoch berufsbedingte Kilometer berücksichtigt werden, seien entspre- chend den Erwägungen der Vorinstanz nur Kosten von Fr. 0.39 pro Kilometer zu veranschlagen, zumal der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid dies- bezüglich nicht beanstande. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer durch die Benzinkarte der Arbeitgeberin auch für Privatfahrten keine Ben- zinkosten zu tragen habe, so dass das Benzin für Privatfahrten als Einkommen angerechnet werden müsste und ihm deshalb monatlich ein Betrag von mindes- tens Fr. 100.– als Ei nkommen aufzurechne n bzw. vom Exi stenzmi ni mum i n Ab- zug zu bringen wäre (act. 23 S. 3 f.). 2.4. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Er- fordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmi ttel ni cht ei nzutreten (ZK ZPO-Reetz, 2. Aufl. 2013, Vorbem. zu Art. 308-318 N 30). Die Vorinstanz redu- zierte die dem Beschwerdeführer angerechneten Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.–. Dieser Entschei d wi rkt si ch nachtei li g für den Beschwer- deführer aus, indem sich die pfändbare Quote um Fr. 250.– erhöht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein Interesse an der Anfechtung. Die Beschwer ist da- mit ohne weiteres gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.5. Das Betreibungsamt führte mit Bezug auf die angerechneten Autobetriebs- kosten in seiner Vernehmlassung vor Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer werde gemäss Arbeitsvertrag sowie der Bestätigung seiner Arbeitgeberin eine Au- topauschale von Fr. 800.– pro Monat für die Benützung seines Privatfahrzeuges während der Arbeitstätigkeit ausbezahlt. Die Autospesen von Fr. 800.– seien nebst dem Lohn gepfändet worden. Der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges sei somit beibehalten und gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Züri ch für di e Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums ein Be-
trag von Fr. 500.– für Autospesen in der Berechnung des Existenzminimums be- rücksichtigt worden (act. 5 S. 5). 2.6. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Autobe- triebskosten" nur die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz an. Sie erwog, bei einem Arbeitsweg von ca. 30 Kilometer täglich und einem Kilometerpreis von rund 39 Rappen würden bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat Autobe- triebskosten ohne Treibstoffkosten von rund Fr. 250.– monatli ch resultieren (act. 12 = act. 15 S. 6). 2.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die berufsbeding- ten Fahrzeugkosten unberücksichtigt gelassen, ist berechtigt. Gemäss Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch, Ri chtli ni en für di e Berechnung des betrei bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums, vom 16. September 2009 ist zwar nur für Fahrten zum Arbei tsplatz ei n Zuschlag i m Exi stenzmi ni mum zu gewähren (vgl. Titel zu Ziff. III/3.4. Kreisschreiben). So- fern einem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt, kann dafür – je nach Grösse des Fahrzeuges und Entfernung vom Arbeitsort – ein Betrag von Fr. 100.– bis Fr. 600.– als Zuschlag im Existenzminimum berücksichtigt werden (Ziff. III/3.4. e Kreisschreiben). D er von der Vorinstanz für die Fahrten zum Arbeitsplatz ange- rechnete Betrag von Fr. 250.– wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von keiner Seite beanstandet. Berufsbedingte Fahrzeugkosten, wie sie der Be- schwerdeführer geltend macht, sind vom Arbeitgeber zu entschädigen (vgl. Art. 327b OR). Wie bereits das Betreibungsamt festhielt, wird dem Beschwerde- führer gemäss der dem Arbeitsvertrag angehängten Entlöhnungsverei nbarung sowie dem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Februar 2014 eine Autopau- schale von Fr. 800.– pro Monat von der Arbeitgeberin ausbezahlt (act. 2/2; act. 6/21). Diese Autopauschale ist vorliegend mit dem Lohn des Beschwerdefüh- rers gepfändet (vgl. act. 5 S. 5; act. 6/19 "Verdienst Schuldner" und act. 6/16+20). Dies hat zur Folge, dass auch die entsprechenden Auslagen im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, andernfalls hätte der Be- schwerdeführer die Kosten für die berufsbedingten Fahrten letztlich selbst zu tra- gen.
2.8. Dass dem Beschwerdeführer Kosten für die berufsbedingte Benützung des Fahrzeuges entstehen, ist durch das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Februar 2014, wonach die Autopauschale zur Entschädigung für alle Ge- schäftsfahrten während der Arbeitszeit diene, belegt (act. 6/21). Dies wurde im vori nstanzli che n Verfahren denn auch von kei ner Partei in Frage gestellt. So ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, die Kosten für die berufsbedingten Fahrten würden durch die von der Arbeitgeberin ausbezahlte Autopauschale von Fr. 800.– gedeckt (vgl. act. 1 S. 1; act. 9 S. 1). Bringt die Beschwerdegegnerin heute vor, der Beschwerdeführer weise nicht nach, dass und wie viele Kilometer er berufsbedingt zurücklege, geht das an der Sache vorbei, erweist sich zudem insofern als neu und bleibt insoweit unbeachtli ch. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, infolge der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestell- ten Benzinkarte sei das Benzin für Privatfahren dem Beschwerdeführer im Betrag von mindestens Fr. 100.– als Einkommen anzurechnen, sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Lohn des Beschwerdeführers und die neu einge- reichten Lohnabrechnungen Januar bis März. Auch diese sind als Noven zu quali- fizieren und daher im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von vornherein unbeachtli ch (act. 23 S. 4; act. 24/1). 2.9. Das Betreibungsamt rechnete dem Beschwerdeführer für Autobetriebskos- ten einen Betrag von insgesamt Fr. 500.– an und ging entsprechend davon aus, der Beschwerdeführer benötige nicht die gesamte von der Arbeitgeberin ausbe- zahlte Autopauschale zur Deckung der berufsbedingten Fahrzeugkosten. Der Be- schwerdeführer hat dies weder beim Betreibungsamt noch vor Vorinstanz bean- standet. Da er sich im bisherigen Verfahren nicht vernehmen liess, stellen seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift, zusätzli ch zu den Fr. 250.– für den Arbeits- weg seien berufsbedingt ca. 20'000 Kilometer zu berücksichtigen, was Kosten von weiteren Fr. 10'000.– ergebe (act. 16 S. 3), ebenfalls Noven dar, die im vo r- liegenden Beschwerdeverfahren ni cht zu berücksi chti gen si nd. Ei ne Erhöhung der vom Betreibungsamt angerechneten Fahrzeugkosten kommt daher ni cht i n Be- tracht.
2.10. Die Herabsetzung der Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.– durch die Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt, und es ist das Existenzminimum des Beschwerdeführers entsprechend zu erhöhen. Die Be- schwerde ist folglich gutzuheissen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Ent- scheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 1 des vori nstanzli che n Beschlusses aufzuheben, und es ist in der Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 das Exi stenzmi ni mum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf F. 5'779.− festzusetzen. Eine Bezifferung der pfändbaren Quote ist entgegen dem vorinstanzlichen Ent- schei d zu unterlassen. Das Betreibungsamt pfändete sämtlichen, das Existenzmi- nimum übersteigenden Verdienst des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, inklusive 13./14. Monatslohn, Gratifikation, Zulagen aller Art usw. (act. 6/16 und 6/22, vgl. auch act. 6/18-20). Die Bezifferung der pfändbaren Quote in den Mitteilungen des Betreibungsamtes an die Beschwerdegegnerin vom 18. und 19. Februar 2014 (act. 2/3 und 2/5) hat rein informativen Charakter, indem sie beispielhaft aufzeigt, wie hoch die pfändbare Quote gemessen am Ver- dienst, der dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag in der ersten Hälfte 2014 zusteht (act. 2/2), ausfällt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- tei entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.2. Beide Parteien beantragen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 29 S. 6; act. 35 S. 2). Da keine Kosten zu erheben sind, sind die Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO (Befreiung von Gerichtskosten) insoweit gegenstandslos. Entsprechend sind sie abzuschreiben. Die Gesuche um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bleiben zu beurteilen. Gemäss Art. 117 f. ZPO hat ei ne Person Anspruch auf ei nen unentgeltli che n Rechtsbei-
stand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt und ei n Rechtsbei stand zur Wahrung i hrer Rechte notwendig ist. Objektiv notwendig ist die Rechtsvertretung, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen. Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres unnötig (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 35). 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei angesichts der Lohnpfändung auf das Existenzminimum nicht in der Lage, Gerichts- und Anwaltskosten zu be- zahlen. Er verfüge über kein Vermögen und sei verschuldet (act. 29 S. 5). Aus der von der Beschwerdegegnerin im Verfahren Nr. PS140175 eingereichten Pfän- dungsurkunde Nr. ... ergeht, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers per 4. August 2014 erneut für ein Jahr gepfändet wurde, soweit es das Existenz- minimum des Beschwerdeführers übersteigt. Zudem wurde festgehalten, der Be- schwerdeführer besitze keine pfändbaren Vermögenswerte (act. 37/4 i n Verfahren Nr. PS140175). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch glaubhaft. Zudem waren seine Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren ni cht aussi chts- los im Sinne des Art. 117 ZPO und die Rechtsvertretung zur Wahrung der Inte- ressen des Beschwerdeführers insoweit notwendig, wie auch die Beschwerde- gegnerin anwaltlich vertreten ist. Durch di e Ei nkommenspfändung standen zudem ni cht unerhebliche Interessen auf dem Spiel. Folglich ist das Gesuch des Be- schwerdeführers gutzuhei ssen und i hm i n der Person von Fürsprecher Dr. X._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.2.2. Die Beschwerdegegneri n führt zur Begründung i hres Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege aus, sie sei arbeitsunfähig und verfüge über keinerlei Ein- kommen. Die einzigen Einkünfte seien somit die vom Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil vom 5. Juli 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche mit- tels Lohnpfändung nur teilweise bezahlt würden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb auf Sozialhilfe der Gemeinde E._____ angewiesen. Auch verfüge sie
über keinerlei Vermögen. Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 di e Unter- haltsbeiträge nur teilweise bezahlt habe, sei sie gezwungen gewesen, ihr gesam- tes Vermögen für den Lebensunterhalt aufzubrauchen (act. 23 S. 5). Die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin sind durch den eingereichten Auszug aus dem Klientenkonto der Gemeinde E._____ sowie den Kontoauszügen der Beschwer- degegnerin belegt (act. 24/2-3). Ihre Mittellosigkeit ist dadurch ausgewiesen. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erwies sich zu- dem ebenfalls ni cht von vornherei n als aussi chtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Ausserdem erscheint die Rechtsvertretung zur Wahrung der Interessen der Be- schwerdegegnerin angemessen, weil bzw. soweit auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Demnach ist auch das Gesuch der Beschwerdegegnerin gutzuhei ssen und i hr i n der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren werden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Fürsprecher Dr. X._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Rechtsmittelbelehrung und schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie in Bezug auf Dispositivziffer 2 an Fürsprecher Dr. X._____ und i n Bezug auf Dispositivziffer 3 an Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbe- schlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Juli 2014 aufge- hoben, und es wird das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 per 1. Januar 2014 auf Fr. 5'779.– festgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer unter Bei- lage des Doppels von act. 23) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Züri ch sowie an das Betreibungsamt Züri ch 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: