Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140205-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Graf Urteil vom 5. September 2014 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG, Inkasso,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 5. August 2014 (EK140120)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster eröffnete mit Urteil vom 5. August 2014 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 20. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 7/7) die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne, und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Der Vorschuss ging am 2. September 2014 bei der Obergerichtskasse ein (act. 10). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshi ndernde Tatsachen si nd i nnert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zu- lässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Der Beschwerdeführer belegt, die der Konkurseröffnung zugrunde lie- gende Forderung (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Fällanden) getilgt zu haben (vgl. act. 2 und act. 4/2). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Zah- lung vom 14. August 2014 beim Konkursamt Dübendorf zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (inklusive Kosten des Konkursgerichts) Fr. 500.– sicher- gestellt (act. 4/1). Damit hat der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund
der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG innert der Rechtsmittelfrist durch Urkunden nachgewi esen. 4. Überdies hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt jedoch am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zah- lungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer hat kei nen Nachweis zur Glaubhaftmachung sei ner Zahlungsfähigkeit erbracht; er hat sich dazu nicht geäussert und kei ne sachdienlichen Unterlagen eingereicht. Vor diesem Hintergrund kann die finanzi- elle Lage des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, dass er zahlungsfähi g i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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