Debt enforcement complaint: reminder is not a challengeable decision

PS140223Obergericht04.11.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor company's supervisory complaint insofar as it was considered. It held that the debt enforcement office's reminder following missed installment payments under a realization deferral was not a challengeable decision, but merely an informational notice about the statutory consequence of default. The court also upheld the lower authority's non-entry on the challenge to the notices concerning two realization requests because that part of the complaint had been filed too late. The proceedings were free of court fees and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; Art. 123 Abs. 5 SchKG; challengeability of debt enforcement office communications: only official orders that outwardly advance enforcement constitute appealable decisions. A reminder informing the debtor of the consequences of missed payments under a realization deferral is not a Verfügung but a mere notice, since the lapse of the deferral follows directly from statute. Where no challengeable decision exists, a complaint is inadmissible regardless of a lower authority's erroneous entering into the merits. Supervisory proceedings under Art. 20a SchKG are generally fee-free and exclude party compensation.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140223-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 4. November 2014 in Sachen

Aktiengesellschaft A._____,

Beschwerdeführerin,

betreffend Pfändung / Verwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. August 2014 als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (CB140012)

Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführerin wurde vom Betreibungsamt Rüti ein Verwertungs- aufschub nach Art. 123 SchKG gewährt (vgl. act. 5/3 und 5/4). Als Ratenzahlun- gen ausblieben – was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird – mahnte das Betreibungsamt Rüti die Beschwerdeführerin und wies sie auf die möglichen Folgen des Verzugs hin. Die Beschwerdeführerin erhob bei der Vorinstanz u.a. gegen diese Mahnung(en) des Betreibungsamtes Rüti betreibungsrechtliche Be- schwerde und beantragte, die Mahnung sei aufzuheben. Nötigenfalls sei die Mah- nung nochmals mit angemessen verlängerter Frist anzuzeigen. Zudem sei die Mitteilung von zwei Verwertungsbegehren (betr. Pfändung Nr. 1 und Nr. 2) aufzu- heben. Die Vorinstanz trat – zufolge Ablauf der Beschwerdefrist – auf die beantragte Auf- hebung der Mitteilungen der Verwertungsbegehren nicht ein und wies die Be- schwerde im Übrigen ab (act. 6 = act. 9 = act. 13). 2. Mit Eingabe vom 8. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Kammer fristgerecht das Folgende (act. 10 S. 3 f.): " Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar zur Neubeurteilung un- ter Einbezug der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Rüti und derjenigen der Gläubiger. Das BA Rüti und die Gläubiger seien zur Vernehmlassung einzuladen. Die Mahnung bezüglich der erwähnten Pfändungen sei aufzuheben, nötigenfalls sei diese nochmals anzuzeigen, und zwar mit angemessen verlängerter Frist, welche von der Schuldnerin eingehalten werden kann und die letztlich auch den Gläubigern dient, weil diese dann die Zahlungen erhalten." Eine zweite, leicht unterschiedliche Version der Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdeführerin erst am 9. September 2014 – folglich einen Tag nach Ablauf

der Beschwerdefrist (vgl. act. 7) – (zu Handen der Kammer) der Schweizerischen Post übergeben (act. 12) und muss deshalb zufolge Verspätung unbeachtet blei- ben. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ver- fügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 6). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 18 EG SchKG auf § 83 f. GOG und dort auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ober- gericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und ist an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhän- gig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen. Zu fragen ist, ob ein Betreibungs- organ kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall (eine sog. Verfügung)

getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfah- ren weiterführt (BGE 116 III 91 E. 1; vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Art. 17 N 46 ff.). Zur Beschwerde aktiv legitimiert ist im Übrigen nur, wer durch die angefochte- ne Verfügung beschwert, d.h. in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist (vgl. BGE 79 III 3 E. 2; vgl. Lorandi, a.a.O., Art. 17 N 168 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar formell die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides als Ganzes (act. 10 S. 3), anerkennt in der Beschwer- debegründung allerdings ausdrücklich die von der Vorinstanz festgestellte Ver- spätung bei der Anhebung der Beschwerde gegen die Mitteilung des Eingangs der Verwertungsbegehren betreffend die Pfändungen Nr. 1 und 2. Damit akzep- tiert die Beschwerdeführerin auch das vorinstanzliche Nichteintreten auf diesen Teil der Beschwerde (act. 10 S. 4), was dazu führt, dass ihre Beschwerdebegeh- ren im Umfang des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides unbegründet sind. Folglich ist die Beschwerde insoweit abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung eines Mahnschrei- bens des Betreibungsamtes Rüti und bezieht sich dabei wohl auf ein entspre- chendes Schreiben des Betreibungsamtes Rüti vom 29. Juli 2014 (act. 5/1). Bei genanntem Schreiben handelt es sich allerdings nicht um eine Verfügung des Be- treibungsamtes sondern lediglich um eine Mitteilung (Mahnung), welche nicht das Verfahren weiterführt, sondern lediglich einen Ausblick auf dessen möglichen künftigen Gang gibt (ZR 107 (2008) Nr. 18 S. 60 f.). Zudem ist die Rechtsfolge ei- ner ausbleibenden Abschlagszahlung bereits im Gesetz festgelegt (Art. 123 Abs. 5 SchKG: Aufschub fällt ohne weiteres dahin), weshalb eine Hinweis darauf durch das Betreibungsamt nicht anfechtbar wird. Aufgrund des eben Ausgeführ- ten fehlte es der Beschwerde in diesem Punkt von Anfang an an einem zulässi- gen Beschwerdeobjekt, denn Art. 17 SchKG erklärt nur Verfügungen des Betrei- bungs-/Konkursamtes für beschwerdefähig. Auch wenn die Vorinstanz in diesem Punkt fälschlicherweise auf die Beschwerde eintrat, heilt dies das Fehlen einer beschwerdefähigen Verfügung des Betreibungsamtes nicht. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten. Demgemäss sind bezüglich der übrigen Rü-

gen der Beschwerdeführerin (u.a. betr. den Verzicht der Vorinstanz auf Einholung einer Vernehmlassung) keine Weiterungen angezeigt. 4. Mit dem heutigen Entscheid erübrigt sich ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung. III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betrei- bungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am: 4. November 2014

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintchallengeable decisionreminderrealization deferraltimelinessnon-entrycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the reminder/marshalling notice was admissible as a challengeable act of the debt enforcement office.

Extrahierter Entscheid

The reminder was not a decision within the meaning of debt enforcement complaint law, but only an informational notice about the consequences of default; therefore it was not subject to complaint.

Extrahierte Begründung

Only measures that are external, official orders advancing enforcement are challengeable. The reminder merely pointed to the statutory consequence under Art. 123(5) SchKG that the deferral lapses automatically upon default.

Kernrechtsfrage

Whether the late complaint against the notices concerning the filing of realization requests for two attachments could be reviewed on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The lower authority correctly declined to hear that part because the challenge was filed out of time; the appellant accepted this untimeliness on appeal.

Extrahierte Begründung

The appellant expressly acknowledged the lateness of the complaint in its appeal submissions, so the appellate court found no basis to disturb the lower authority's non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Whether costs or party compensation should be imposed in the supervisory complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no party compensation was awarded because supervisory proceedings in debt enforcement are generally free of court fees and do not allow party compensation.

Extrahierte Begründung

Art. 20a(2) SchKG and the fee rules exclude costs and party compensation in this type of proceeding.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.