Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140291-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 26. Januar 2015 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2014 (EK141899)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- ri chts Züri ch den Konkurs über di e Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/8). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 18. Dezember 2014 zugestellt (act. 8/10). Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 7. Ja- nuar 2015 ab (Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde festgestellt, dass die Schuld- nerin am 24. Dezember 2014 für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvor- schuss von CHF 750.00 geleistet hatte (act. 9; act. 5/33, act. 11). Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerdebegründung noch innert der Rechtsmittelfrist (act. 12). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezo- gen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung i m Rechtsmit- telverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491).
2.2. Die Schuldnerin hat die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forde- rung am 18. Dezember 2014 bezahlt (act. 5/20). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkur- ses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 800.00 am 23. De- zember 2014 hinterlegt (act. 5/32). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist erfüllt. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3. Die Schuldnerin macht geltend, ihre Geschäftstätigkeit gehe auf die im Jahr 1987 gegründete Einzelunternehmung von C._____ zurück, die 2005 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei. Die Schuldnerin beschäftige rund 20 Mitarbeiter und sei in den Bereichen Büroreinigungen, Fassadenreinigungen, Steinbehandlungen und Baureinigungen tätig. Wegen eines Vorfalles mit einer früheren Mitarbeiterin sei das Unternehmen in Schieflage geraten. Ein Teil sei im Jahr 2011 abgespalten worden. In den Jahren 2012 und 2013 habe die Schuldne- ri n zwar noch ei nen Verlust ausgewi esen und es hätten auch Zahlungsschwi erig- keiten bestanden. Da die Mietkosten für die Geschäftsräume reduziert und mit den Hauptgläubigern Zahlungsverei nbarungen geschlossen werden konnten, sei für den weiteren Betrieb des Unternehmens genügend Liquidität vorhanden, wes- halb die Zahlungsfähigkeit zu bejahen sei (act. 2 S. 3 ff.). Auf die Einzelheiten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ei nzugehen. 2.4. Der Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 weist für den Zeit- raum 24. Dezember 2009 bis 24. Dezember 2014 über 50 Betreibungen im Ge- samtbetrag von über CHF 400'000.00 aus (act. 5/15). Die Schuldnerin macht nur in Bezug auf zwei Betreibungen im Totalbetrag von weniger als CHF 10'000.00 geltend, sie sei zu Unrecht betrieben worden (act. 2 S. 17). In den Jahren 2012 und 2013 wies die Schuldnerin Verluste von rund CHF 70'000.00 bzw. CHF 80'000.00 aus, dies bei einem Umsatz von rund 1.3 Milli onen Franken. Die Schuldnerin befindet sich in einer schlechten, nicht aber hoffnungslosen Lage. Sie konnte im Jahr 2014 immerhin CHF 107'500.00 an das Betreibungsamt Zürich 3 zahlen. Die Überweisungen erfolgten konti nui erli ch und in Beträgen von jeweils
rund CHF 13'000.00 (act. 5/16), was für die Ernsthaftigkeit der angestrebten Sa- ni erung spri cht. Die grösste im Betreibungsregister verzeichnete Forderung ist diejenige der Sammelstiftung D._____ im Betrag von CHF 122'066.45 (act. 5/15 S. 4). Diese Forderung wurde von der Schuldnerin am 5. Dezember 2014 getilgt (act. 5/21). Weiter sind im Betreibungsregister 27 Forderungen der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Züri ch (SVA) verzeichnet. Am 19. Dezember 2014 schuldete die Schuldnerin der SVA noch CHF 165'394.55 (act. 5/23). Am 29. De- zember 2014 wurde die Abtragung der Schuld in monatlichen Raten von CHF 10'000.00 vereinbart (act. 5/24). Auch mit der Mehrwertsteuerverwaltung wurde für eine Gesamtforderung von CHF 27'372.60 eine Ratenzahlungsverei nbarung geschlossen (act. 5/22). Im Betreibungsregister sind vier Forderungen der Suva im Totalbetrag von rund CHF 68'000.00 verzeichnet (act. 5/15). Diese Schulden konnte di e Schuldneri n bis auf einen Restbetrag von CHF 1'579.00 tilgen (act. 5/27). D i e Schuldneri n konnte die offenen Forderungen somit in erheblichem Um- fang reduzieren. Die liquiden Mittel von rund 4'300.00 (per 29. Dezember 2014) sind zwar äusserst bescheiden, doch fliessen der Schuldnerin aus den Reini- gungsaufträgen regelmässig grössere Beträge zu (act. 5/14). Eine Sanierung der finanziellen Verhältnisse erscheint aufgrund der vorgenommenen Anstrengungen möglich. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – wenn auch nur knapp – glaubhaft gemacht hat. Die Be- schwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Konkurs i st aufzuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2014, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 26. Januar 2015