Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 10. April 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2014 (CB140211)
Erwägungen: 1.1. Am 17. November 2014 vollzog das Betreibungsamt Zürich 11 in der Pfän- dung Nr. 1 betreffend die Betreibung Nrn. ... ff. die Einkommenspfändung. Dabei setzte es das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'531.– bzw. ab März 2015 auf Fr. 2'281.– fest (act. 14/5). Am 19. November 2014 nahm das Be- treibungsamt eine Revision der Pfändung vor, nachdem der Beschwerdeführer den Zahlungsnachweis der Krankenkassenprämie nachgereicht hatte (act. 14/7; act. 14/9). Dabei setzte es das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu auf Fr. 2'944.95 bzw. ab März 2015 auf Fr. 2'694.95 fest und zeigte dem Beschwer- deführer die Einkommenspfändung im Umfang der das monatliche Exi stenzmi ni- mum übersteigenden Einkünfte an (act. 2/9; act. 14/9). Gegen diese Anzeige er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 beim Bezirksge- richt Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachstehend Vori nstanz) Beschwerde (act. 1). Mi t Zirkulations- beschluss vom 17. Dezember 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8). 1.2. Gegen den ihm am 22. Dezember 2014 zugegangenen Entscheid (act. 4/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2015 (Datum Poststem- pel) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben (act. 7 S. 1). Am 6. und am 14. Januar 2015 (Datum Post- stempel) reichte der Beschwerdeführer jeweils eine weitere Eingabe sowie neue Beilagen ein (act. 9A/1-2; act. 10; act. 11/1-3). Die Akten des vori nstanzli che n Verfahrens wurden beigezogen (act. 1/1-4). Ebenfalls beigezogen wurden die Ak- ten des der Pfändung zugrunde liegenden Betreibungsverfahrens (act. 13; act. 14/1-12). Der Beizug der Akten des Betreibungsamtes wurde dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 24. Februar 2015 angezeigt (act. 15). Dieses wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert (act. 16). Aus den Track & Trace-Informationen der Post ergibt sich, dass die
Sendung dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 zur Abholung gemeldet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren einleitete, musste er mi t geri chtli chen Zustellungen rechnen, weshalb die Sendung nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 5. März 2015, als zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer reichte bis heute keine weitere Eingabe ein. Das Verfahren ist damit spruchrei f. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Züri ch ri chtet si ch das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Nach § 84 GOG gelten für den Weiterzug an das Obergericht die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist innert der zehntägigen Beschwerdefrist schriftlich einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 zugestellt (act. 4/2). Die Be- schwerdefrist endete damit am Montag, 5. Januar 2015 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift wurde am 2. Januar 2015 und damit rechtzeitig zur Post gegeben (act. 7; Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 6. und 14. Januar 2015 (Datum Poststempel; act. 9A/1-2; act. 10) erfolg- ten hingegen nach Ablauf der Beschwerdefrist und sind daher – soweit sie eine Ergänzung der Beschwerde darstellen – ni cht zu berücksi chti gen (vgl. BGE 1 2 6 III 30 Erw. 1b). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zwei ti nstanzli che n Be- schwerdeverfahren sodann ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Soweit die Eingaben des Beschwerdeführers neue Vorbringen enthalten, sind sie daher auch unter dem Aspekt des Novenverbots unberücksichtigt zu lassen. Das Gleiche gilt für die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (act. 9/3-7; act. 9/9-11; act. 11/1-3). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung i hres Ni chtei ntretensentsc hei ds aus, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer stelle sinngemäss den Antrag, es sei das persönliche Existenzminimum auf Fr. 4'000.– festzulegen, damit er alle weiteren Verpflichtungen und die aktuelle Lebenshaltung pflegen könne. Zudem seien die Beiträge für Miete und Krankenkasse nicht den aktuellen Verhältnissen angepasst. Aus der Beschwerde gehe jedoch weder hervor, aufgrund welcher Überlegungen, rechtlichen Grundlagen etc. das Existenzminimum des Beschwer- deführers bei den beantragten Fr. 4'000.– festzulegen sei, noch welche Rechts- grundsätze konkret durch das Betreibungsamt bei der Festsetzung des Existenz- minimums auf Fr. 2'944.95 resp. Fr. 2'694.95 ab März 2015 verletzt worden seien. Alleine mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auf Fr. 4'000.– ange- wiesen, damit er alle weiteren Verpflichtungen und die aktuelle Lebenshaltung pflegen könne, sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet. Auch bestehe kein Anlass, gestützt auf Art. 22 SchKG von Amtes wegen in das Verfahren ein- zugreifen (act. 3 S. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe in seiner Beschwerde an die Vorinstanz deutlich gemacht, dass er nicht handlungsfähi g sei , wenn er nur Fr. 2'200.– oder Fr. 2'600.– bzw. Fr. 2'700.– im Monat zum Leben habe. Er sehe die Begründungspflicht damit als erfüllt (act. 7 S. 4). 2.3. Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wie ausgeführt richtet sich das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach kantonalem Recht, soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen ent- hält. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG müssen Beschwerden an die Aufsichtsbehörde ei nen Antrag und eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass der Beschwer- deführer ein Rechtsbegehren stellen und angeben muss, welche Änderung des angefochtenen Entscheids er beantragt sowie kurz darzulegen hat, welche Rechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (vgl. auch Ammonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 52 mit Hinweis auf BGer 7B.129/2005 vom
trag. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine nachträgliche Änderung der Ver- hältni sse beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche i m Rahmen einer Re- vision der Einkommenspfändung i m Si nne von Art. 93 Abs. 3 SchKG und ni cht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorbrachte, die Erneuerung des Generalabonnements der SBB sei ihm mit dem errechneten Exi stenzmi ni mum ni cht mögli ch, fehlt es an einer kon- kreten Auseinandersetzung mit dem vom Betreibungsamt errechneten Bedarf. So legte der Beschwerdeführer weder dar, inwiefern die Festlegung der Fahrkosten durch das Betreibungsamt auf Fr. 81.– ni cht den betreibungsrechtlichen Richtli- ni en entspri cht, noch gab er an, welcher Betrag (und aus welchen Gründen) sei- ner Ansi cht nach für Fahrkosten anzurechne n wäre. Schliesslich machte der Be- schwerdeführer auch keinerlei Angaben dazu, welche konkreten Positionen und Beträge zusätzli ch i m Exi stenzmi ni mum zu berücksi chti gen wären. Mit seinen pauschalen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die erwähnten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung daher offenkundig auch im für Laien geltenden Umfang ni cht erfüllt. Von ei ner mi ni malen Begründungs- und Substanti i erungs- pflicht im vorerwähnten Sinne entbindet sodann auch die im Beschwerdeverfah- ren geltende Untersuchungsmaxime (Art. 22a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) ni cht. D er Beschwerdeführer muss wie ausgeführt wenigstens ansatzweise erkennen las- sen, inwiefern er eine Verfügung oder Amtshandlung des Betreibungsamts für ungesetzlich oder unangemessen hält (vgl. BGer 7B.129/2005 vom 28. Septem- ber 2005 Erw. 2.1. und 2.3.). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte selbst Abklärungen treffen müssen. 2.3.2. Die Einreichung einer genügend begründeten Beschwerde innert der Be- schwerdefrist ist eine Voraussetzung des Beschwerdeverfahrens (BGE 126 III 30 Erw. 1b). Da es an einer solchen wie ausgeführt fehlt, ist di e Vori nstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist folglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsi chtsbehörde i n Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Züri ch 11, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 13. April 2015