Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 12. März 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ Versi cherungs-Gesellschaft AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Februar 2015 (EK150088)
Erwägungen: I. 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) i st sei t dem 24. Februar 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt zusammengefasst die Führung und den Betrieb einer Generalunter- nehmung i m techni schen Berei ch, insbesondere mit Sanitärarbeiten und allge- meinen Bauarbeiten (act. 6). 2. Mit Urteil vom 18. Februar 2015 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'723.90 nebst Zi ns zu 5% seit 21. Juni 2014 abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 995.00 sowie für Fr. 150.00 Umtriebsspesen und Fr. 160.60 Betreibungskosten (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 5. März 2015 beantragte die Schuldneri n di e Aufhebung des Konkurses und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde der Beschwerde antragsge- mäss einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Von einer Aufforderung zur Lei stung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen, da die Schuldnerin die Bezahlung des praxisgemässen Betrags von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse bereits mit der Beschwerdeerhebung nachgewiesen hatte (act. 9; vgl. act. 5/13). 4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 8/1-11). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Vorbemerkungen: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn eine Schuldnerin i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterle- gung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Ta- gen ei nzurei chen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsa- chen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nach- fristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2. Konkurshi nderungsgrund: D i e Schuldneri n hat di e Konkursforderung i nkl. Kosten und Zi nsen, abzüg- lich der in der Konkurseröffnung erwähnten Teilzahlung, am 4. März 2015 (und damit innert der Rechtsmittelfrist) mi t Zahlung von Fr. 2'135.95 an die Gläubigerin getilgt (act. 2 S. 6, act. 5/11; vgl. auch bereits act. 9 S. 2). Zudem hat die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Kon- kursamtes und die vorinstanzliche Spruchgebühr mit der Leistung eines Barvor- schusses von Fr. 800.00 beim Konkursamt Wiedikon-Zürich sichergestellt. Nach der Bestätigung des Konkursamtes vom 4. März 2015 genügt dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamts und die erstinstanzliche Entscheidgebühr sicherzu- stellen (act. 5/12, act. 2 S. 8). Die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (Ti l- gung) ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldneri n.
3.3.1 Gemäss der Kreditorenliste vom 4. März 2015 hat(te) die Schuldneri n neben der mittlerweile getilgten Konkursforderung Kreditorenausstände über ei n total von Fr. 20'304.40. Zu zwei Positionen über Fr. 9'096.10 und Fr. 2'960.00 be- stehen nach der vom Geschäftsführer unterschriftlich bestätigten Kreditorenliste Abzahlungsvereinbarungen mit monatlichen Abzahlungsraten von Fr. 500.00 bzw. Fr. 296.00 (act. 5/7). Gemäss der Debitorenliste vom 4. März 2015 (ebenfalls vom Geschäftsfüh- rer der Schuldneri n unterzei chnet) und den angehefteten Rechnungskopi en be- stehen Debitorenausstände von Fr. 26'254.80 gegenüber der D._____ AG, Fr. 10'000.00 gegenüber der E._____ AG und Fr. 2'000.00 gegenüber der F._____ AG (act. 5/8). Im Weiteren reichte die Schuldnerin verschiedene Werkverträge mit den Firmen E._____ AG, F._____ AG, ... betreffend laufende und zukünftige Arbeiten zu den Akten sowie eine Offerte betreffend die Überbauung G._____ ... i n Züri ch über Fr. 114'480.00 (act. 5/9). 3.3.2 Die Schuldnerin belegt weiter mit einem Schreiben der SVA Zürich vom 23. Februar 2015, dass sie seit dem 1. März 2014 bei der Ausgleichskasse SVA angeschlossen ist und die ihr in Rechnung gestellten Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerbeträge immer fristgerecht bezahlte (act. 5/4). 3.3.3 Schliesslich belegt die Schuldnerin mit Einreichung eines Kontoaus- zugs der Raiffeisenbank Zürich vom 4. März 2015 (mit dem Filter "Gutschriften"), dass sie an diesem Datum über ein Guthaben von Fr. 22'016.86 verfügte. Zudem gehen aus dem Kontoauszug seit Mitte November 2014 verschiedene Gutschrif- ten über jeweils mehrere tausend Franken hervor (im Total Gutschriften von über Fr. 100'000.00), woraus sich – so die Schuldnerin – ergebe, dass ihr genügend Mittel zuflössen, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen (act. 2 S. 4; act. 5/5). Das Konkursamt Wiedikon-Zürich hat von diesem Konto mit Schreiben an die Raiffeisenbank vom 4. März 2015 einen Betrag von Fr. 6'185.95 vom Kon-
kursbeschlag ausgenommen, um der Schuldnerin die Möglichkeit zu geben, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen (act. 5/6; act. 2 S. 5). 3.4 Dass es kaum ein Jahr nach der Eintragung der Schuldnerin ins Han- delsregister bereits zur angefochtenen Konkurseröffnung kam, spricht eher gegen die Erfolgsaussichten der schuldneri schen Geschäftstätigkeit. Angesichts des vo r- teilhaften Betreibungsregisterauszugs der Schuldneri n und ihrer Angaben zu den li qui den Mi tteln und zum Geschäftsgang ist dennoch davon auszugehen, dass die Konkurseröffnung eher Folge eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses bzw. einer Nachlässigkeit war und nicht Folge einer dauerhaften Illiquidität. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit als glaubhaft zu erachten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Ti lgung nachwies als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte. Danach ist die Beschwerde gutzu- heissen, und der über die Schuldnerin am 18. Februar 2015 eröffnete Konkurs ist aufzuheben. III. 1. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die Schuldnerin hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr wie erwähnt beim Konkursamt sichergestellt, und die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist mit dem von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 2. Das Konkursamt Wiedikon-Züri ch ist anzuweisen, vom bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.00 (Zahlung der Schuldnerin: Fr. 800.00, Rest des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses: Fr. 1'400.00) der Gläubi- gerin Fr. 1'800.00 (darin inbegriffen die aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr) und der Schuldneri n ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 13. März 2015