Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 19. März 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. März 2015 (EK150031)
Erwägungen:
Zahlungen, wurden in der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist nicht beige- bracht. Mit der Tilgung der Konkursforderung und der Überweisung von Fr. 200.– an die Vorinstanz allein ist die zwingend erforderliche Hinterlegung sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten (insbesondere derjenigen des Konkursamtes) ni cht dargetan. Di e Schuldneri n äussert si ch i m Wei teren auch ni cht fundi ert zu i hrer Zahlungsfähigkeit und diesbezügliche Belege fehlen gänzlich. Die blosse Behaup- tung, man verfüge bzw. werde in absehbarer Zeit über namhafte Debitoren verfü- gen und beabsichtige eine Rückzahlung von Schulden, genügt den Anforderun- gen an die hier notwendige Glaubhaftmachung ni cht. Um die Zahlungsfähigkeit darzutun, wären Belege erforderlich; so z.B. ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug über die vergangenen Jahre samt einer Stellungnahme dazu, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung), unterzeichnete, ev. durch zusätzliche Urkunden untermauerte aktuelle Debitoren- und Kreditorenlis- ten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen Steuerperioden oder Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen. Folglich hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrun- des dargetan noch mit Blick in di e Zukunft i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröff- nung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. Demgemäss erüb- rigt sich mit dem heutigen Urteil auch ein separater Entscheid über die aufschie- bende Wirkung. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind i n Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an die Gläubigerin entfällt – mangels Beteiligung derselben am Beschwer- deverfahren si nd i hr keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Ei nzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht vom 4. März 2015 (EK150031- C) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger versandt am: