Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 13. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28. April 2015 (EK150068)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. März 2015 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) das Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner) für eine Forderung von CHF 1'874.40 nebst Zins zu 5% seit 17. November 2013 zuzüglich CHF 50.00 Mahnkosten, CHF 200.00 Bearbeitungskosten und CHF 153.60 Betrei- bungskosten (act. 6/1). Mit Urteil vom 28. April 2015 eröffnete das Bezirksgericht Uster den Konkurs über den Schuldner (act. 3 = act. 6/7). Dieser Entscheid wurde dem Schuldner am 29. April 2015 zugestellt (act. 6/8). Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner Beschwerde und stellte sinnge- mäss den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Konkurs sei aufzu- heben. Die Beschwerde reichte er beim Bezirksgericht Uster ein (act. 2). 2. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3, Dispositiv Ziffer 6). Der vori nstanzli che Entscheid wurde dem Schuldner am 29. April 2015 zugestellt. Die Beschwerde- frist lief am Montag, 11. Mai 2015 ab. Der Schuldner hatte die Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Mai 2015 (Datum Poststempel) dem Bezirksge- richt Uster eingereicht. Dieses leitete die Rechtsmitteleingabe an das Obergericht weiter, wo sie nach Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Mai 2015 einging. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel innert Frist bei der Vorinstanz einging, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Be- schwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht werden (BGE 136 III 294, BGer vom 26. Juli 2013, BGE 139 III 491). 3.2. D er Schuldner hat die Forderung samt Zinsen und Kosten nach der Kon- kurseröffnung bezahlt (act. 4/3). Er hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröff- nung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren hinter- legt (act. 4/2). Der Konkurs ist somit aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 3.3. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine substan- zi erte Behauptung voraus. D er Schuldner muss somit seine finanziellen Verhält- nisse zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Einnahmen und Ausgaben sowie der liquiden Mittel angeben, wie er die anstehenden Schulden bezahlen kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zu- treffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, BGer 5A_726/2010). Der Schuldner behauptet in der Beschwerdeschrift zwar, er sei in der Lage "alles zu bezahlen", legt aber seine finanziellen Verhältnisse nicht ansatzweise offen. Er reicht auch keine Belege ein, die geeignet wären, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Ober- gericht eingetroffen ist, konnte der Schuldner auch nicht darauf aufmerksam ge- macht werden, dass er die Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könnte.
Nach dem Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Vor- aussetzungen zur Aufhebung des Konkurses si nd ni cht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4. Der Schuldner i st auf Art. 195 SchKG hi nzuwei sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, Art. 195 N. 3) die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je- dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt. 4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer An-
zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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