Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger Urteil vom 27. Mai 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2015 (EK150554-L)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Züri ch eröffnete mit Urteil vom 30. April 2015 für eine Forderung von Fr. 287.05 einschliesslich Zinsen und zuzügli ch Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6, act. 7/2/1 und 7/2/2) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldneri n) den Konkurs (act. 3 = act. 7/10). Mit rechtzeitig eingereichter Be- schwerde vom 15. Mai 2015 (Datum Poststempel) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wi rkung (act. 2), welches bereits bewilligt wurde (act. 10). D i e Schuldneri n leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-13) und das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Schuldnerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen ei nzurei chen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kurshi nderungsgr ünde i nnert der Rechtsmi ttelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshi ndernde Tatsachen kann si e unter Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben bzw. geltend machen, wenn sie sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich die betriebe- ne Partei erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss sie nachweisen, dass sie neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessent- schädigung an den Gläubiger im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat. Da der Konkurs mit dem Urteil des Konkursgerichts als eröffnet gilt (Art. 175 SchKG), wird das Kon- kursamt sofort tätig, und es entstehen damit auch sofort Kosten. Für diese haftet der betreibende Gläubiger mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 169 SchKG; KU- KO SchKG-Diggelmann/Müller, N 2 zu Art. 169). Eine Aufhebung des Konkurses darf daher nur in Frage kommen, wenn sicher gestellt ist, dass der Gläubiger den ganzen Vorschuss zurück erhält (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011, zu- gänglich über www.gerichte-zh.c h, Rubri k: Entschei de). 2.2 D i e Schuldneri n belegt, dass sie nach Eröffnung des Konkurses den Rest der Konkursforderung (samt Zinsen und Kosten) beglichen hat, indem sie i nnert der Beschwerdefrist Fr. 250.– (zusätzlich zu den bereits geleisteten Fr. 262.05, act. 5/3) an das Betreibungsamt Zürich 6 bezahlte (act. 5/5). Im Weiteren hat sie innert der Beschwerdefrist Fr. 1'000.– zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und der Vorinstanz beim Konkursamt Fluntern-Züri ch hinterlegt (act. 12 bzw. act. 5/6). Demgemäss hat die Schuldnerin nach Konkurseröffnung die nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nötigen Zahlungen geleistet. 2.3 Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft die Glaubhaftigkeit der Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin zu prüfen: Diesbezüglich weist die Schuldnerin nach, dass lediglich drei weitere Forderungen (eine von Fr. 866.70 sowie zwei von je Fr. 1'290.10) gegen sie in Betreibung gesetzt wurden (act. 5/8), welche i nzwi- schen allesamt durch Zahlung ans Betreibungsamt beglichen wurden (act. 5/9, 5/10 und 5/12). Damit ist die Schuldnerin derzeit mit keinen Forderungen im fort- geschrittenen Betreibungsstadium konfrontiert. Auch die Tatsache, dass die Schuldneri n zur erwähnten Ti lgung di verser Forderungen und zur Leistung der erwähnten Vorschüsse in der Lage war, kurzfristig insgesamt über Fr. 6'000.– er- hältli ch zu machen, spricht gegen ihre Illiquidität. Die Schuldnerin betreibt ei n sich
erst im Aufbau befindendes, noch junges Unternehmen (knapp einjährig, vgl. act. 8), welches kalt gebrauten Kaffee ("Cold Brew Coffee") produziert und ver- treibt. Dem eingereichten Zwischenabschluss der Schuldnerin per 15. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass ihre Bilanzsumme weniger als Fr. 17'000.– beträgt (act. 5/7 S. 1 f.). Aus den genannten Umständen sowie aus der Erfolgsrechnung per 15. Mai 2015 lässt sich ableiten, dass es sich bei der Schuldnerin um einen Klein- betrieb mit an si ch überschaubarer Kostenstruktur, jedoch naturgemäss hohen Anfangsi nvesti ti onen handelt. Dennoch flossen der Schuldnerin im ersten Ge- schäftsjahr aus dem Verkauf von Getränken offenbar bereits Bruttoerträge von gegen Fr. 55'000.– zu (act. 5/7 S. 3). Damit erscheint gesamthaft die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin zumindest für die nähere Zukunft glaubhaft. Folglich recht- fertigt es sich, die Beschwerde gutzuheissen und den von der Vorinstanz am 30. April 2015 über die Schuldnerin eröffneten Konkurs aufzuheben. 3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Eine Parteientschädigung ist ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2015 (EK150554-L), mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene ersti nstanzli che Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
versandt am: 28. Mai 2015