Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150093-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 26. Juni 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 22. Mai 2015 (EK150125)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. Mai 2015 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur den Konkurs über den Schuldner für eine Forde- rung der Gläubigerin von Fr. 1'610.30 einschliesslich Zinsen und bisherige Betrei- bungskosten (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses und stellt ei n Gesuch um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldner auf die Möglichkeit der Ergänzung seiner Beschwerde innert der Beschwerdefrist hingewiesen (act. 9). Am 5. Juni 2015 reichte der Schuldner i nnert der noch lau- fenden Rechtsmittelfrist eine weitere Eingabe sowie ergänzende Unterlagen ei n (act. 12; act. 13/1-5). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 2.1. Mit seiner Beschwerde belegt der Schuldner, dass er mit Postzahlung vom 2. Juni 2015 einen Betrag von Fr. 4'000.– bei der Obergerichtskasse Zürich si- chergestellt hat (act. 5/2). Mit dieser Zahlung ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten im Be- trag von insgesamt Fr. 1'610.30 sowie auch die Spruchgebühr des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes in der Höhe von Fr. 300.– ohne weiteres gedeckt. Ausser- dem kann angesichts der Höhe der Zahlung ausnahmsweise auch ohne konkurs- amtlichen Beleg davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Konkursamts durch die Zahlung sichergestellt sind (diese Kosten betragen erfahrungsgemäss
ni cht mehr als Fr. 1'000.–). Damit hat der Schuldner den Konkursaufhebungs- grund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i nnert der Rechtsmittelfrist durch Urkunden nachgewiesen. In der Zahlung enthalten ist fer- ner auch der vom Obergericht für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss erho- bene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–. 2.2. Überdies hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Ver- änderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grund- sätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vo- rübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 2.2.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der vorgelegten Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Elgg wurden im Zeitraum 30. November 2010 bis 29. April 2015 mit der in Betreibung gesetzten Konkursforderung 35 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 60'042.20 gegen den Schuldner eingeleitet (act. 5/4). Der Schuldner macht geltend, die in Betrei- bung gesetzten Forderungen seien bis November 2014 durchwegs bezahlt (act. 2 S. 5). Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass Forde- rungen aus 18 Betreibungen im Umfang von Fr. 39'160.10 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger beglichen wurden (Betreibungs-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18). Drei weitere Betrei bungen
im Betrag von insgesamt Fr. 2'639.75 sind erloschen (Betreibungs-Nrn. 19, 20, 21). Abzüglich der Konkursforderung (Fr. 1'403.30, Betreibungs-Nr. 22) si nd ge- mäss dem eingereichten Betreibungsauszug gegenwärtig noch 13 Betreibungen im Betrag von total Fr. 16'839.05 offen (act. 5/4). Dass ein weiterer Teil dieser Forderungen tatsächlich bezahlt ist, i st aus den Akten ni cht ersi chtli ch. Es handelt sich daher lediglich um eine Behauptung des Schuldners. Gestützt darauf ist die Bezahlung noch ni cht glaubhaft dargetan. Insgesamt ist daher von offenen i n Be- treibung gesetzten Forderungen gegen den Schuldner im Umfang von rund Fr. 16'800.– auszugehen. Dabei wurde in 6 Betreibungen (Gesamthöhe Fr. 8'591.75) erst der Zahlungsbefehl zugestellt, in einer Betrei bung (Fr. 419.90) Rechtsvorschlag erhoben und in 6 Betreibungen (Gesamthöhe Fr. 7'827.40) be- reits die Konkursandrohung zugestellt. 2.2.2. Der Schuldner ist Inhaber des seit 25. April 1980 im Handelsregister einge- tragenen Einzelunternehmens "A._____, ...", welches die Installation von Elektro- und Telefonanlagen bezweckt (act. 8). Der Schuldner führt aus, bei seinem Ge- schäft handle es sich um einen Einmannbetrieb, Löhne habe er keine zu bezah- len. Sein Erwerbseinkommen reiche gut, um di e laufenden Rechnungen und Le- benshaltungskosten zu bestreiten. Er sei alleinstehend und habe keinerlei Unter- haltsverpflichtungen. Er wohne in seinem eigenen Haus, i n welchem si ch auch die Werkstatt seines Geschäfts befinde. Die Liegenschaft sei nur noch mi t Fr. 126'000.– belehnt. Die Wohnkosten beschränkten sich im Wesentlichen auf die Hypothekarzinsen (im Jahr 2014 Fr. 1'570.30) und die Rechnungen für Strom und Gebühren. Im administrativen Bereich sei er durch seine Schwester, die ihm auch privat sehr nahe gestanden habe, unterstützt worden. Vor ein paar Monaten sei sie unerwartet und plötzlich im Alter von 55 Jahren verstorben. Der Tod seiner Schwester habe den Schuldner sehr belastet. Er habe zwar noch die Arbeiten bei den Kunden erledigt, aber den administrativen Bereich vernachlässigt. So sei auch zu erklären, dass es wegen einer an sich läppischen Forderung von rund Fr. 1'400.– zur Konkurseröffnung habe kommen können. Mit seinen aktuellen De- bitorenforderungen, den Guthaben für angefangene Arbeiten und seinen Vermö- genswerten in Form von Bankguthaben und einer Immobilie sei er in der Lage, die Schulden abzutragen und die laufenden Kosten zu decken (act. 2).
2.2.3. Als Beleg reicht der Schuldner eine von ihm unterzeichnete Debitorenliste per 30. Mai 2015 über Fr. 11'676.– i nklusive der entsprechenden Rechnungen ein (act. 5/6). Die Rechnungen datieren allesamt von April und Mai 2015. In Anbe- tracht der üblicherweise gewährten 30-tägigen Zahlungsfrist ist davon auszuge- hen, dass die Forderungen dem Schuldner bereits im heutigen Zeitpunkt gröss- tenteils zur Verfügung stehen. Der Schuldner bringt ferner vor, er verfüge über ein Guthaben aus angefangenen (noch nicht vollständig abgerechneten) Arbeiten im Betrag von Fr. 18'000.– und reicht eine entsprechende Aufstellung i ns Recht (act. 5/9). Dass der Schuldner tatsächlich bereits Zahlungen in diesem Betrag verbuchen konnte, ist allein durch die eingereichte Aufstellung nicht nachgewie- sen. Es darf aber zumindest davon ausgegangen werden, dass der Schuldner Auftragserteilungen in diesem Umfang erhalten hat. Der Schuldner macht ferner geltend, sein Bruder C._____ habe ihm ei nen grösseren Auftrag zur Ausführung von Elektroinstallationen im Umbauprojekt D.-Strasse ... erteilt. Die Um- bauarbeiten hätten bereits begonnen und seien bis Ende 2015 abgeschlossen. Die Auftragssumme belaufe sich auf Fr. 40'000.–. Dies wird durch das eingereich- te Schreiben von C. bestätigt, wobei sich dieser bereit erklärt, dem Schuld- ner im Falle eines vorzeitigen Geldbedarfes die gesamte Bausumme vorzeitig auszuzahle n (act. 5/10). 2.2.4. Des Weiteren weisen die auf den Schuldner lautenden Konti bei der UBS AG, der Zürcher Landbank und der Raiffeisen Bank gemäss Auszügen vom 1. Juni 2015 Saldi in Höhe von Fr. 3'858.45, Fr. 53.37 und Fr. 500.–, also insge- samt ca. Fr. 4'400.– aus (act. 5/5). Der Schuldner verfügt per 31. März 2015 zu- dem über ein Guthaben bei der WIR Bank in Höhe von Fr. 186.25 (act. 5/5). Diesbezüglich gilt allerdings zu beachten, dass WIR ein bargeldloses Verrech- nungssystem darstellt, wobei das Guthaben lediglich berechtigt, in diesem Um- fang Leistungen von anderen dem System angeschlossenen Beteiligten zu bezie- hen. Obwohl die Komplementärwährung WIR mit dem Schweizer Franken ver- bunden i st, steht der WIR-Betrag dem Schuldner somit nicht direkt zur Schulden- tilgung oder zur Bezahlung der laufenden Kosten zur Verfügung.
2.2.5. Ebenfalls nicht unmi ttelbar zur Schuldenti lgung herangezogen werden kann die im Eigentum des Schuldners stehende Liegenschaft. Dieser kommt zwar nach Angaben des Schuldners bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) ein Versicherungswert von Fr. 785'800.– bzw. gemäss Steuererklärung 2012 ein Verkehrswert von Fr. 630'000.– zu (act. 2 S. 7, act. 13/5 S. 4). Ei n Grundstückverka uf dauert jedoch regelmässig mehrere Monate, weshalb dem Schuldner daraus ni cht i n naher Zeit Vermögenswerte in Form liquider Mittel zur Verfügung stehen dürften. Allerdings scheint eine höhere Belehnung der Liegen- schaft angesichts der bestehenden tiefen Hypothek über Fr. 126'000.– bei der UBS AG möglich (act. 5/8). 2.2.6. Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse reichte der Schuldner ni cht ei n. Die ein- gereichte Steuererklärung des Jahres 2012 (act. 13/5) kann mangels Aktualität ebenfalls nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Aus den obigen Ausführun- gen ergibt sich jedoch, dass den Forderungen in Höhe von rund Fr. 16'800.– li- quide Mittel von ca. Fr. 16'000.– (Fr. 11'676.– + Fr. 4'400.–) gegenüber stehen. Unter Berücksichtigung der aus den laufenden Aufträgen zu erwartenden Ei n- nahmen sowie der dargestellten kurzfri sti gen Fi nanzi erungsmögli chkei te n i st i m heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Schuldner in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und seine Schulden i nnert nützli cher Frist abzutragen. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners erweist sich somit als hin- reichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über den Schuldner. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten beider Instan- zen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungs- säumni s verursacht hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– sind aus dem bei der Obergerichtskasse vom Schuldner hinterlegten Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– zu beziehen. Ferner sind von die- sem Betrag Fr. 1'610.30 der Gläubigerin auszuzahlen. Der Rest des hinterlegten Betrages ist dem Konkursamt Elgg zu überweisen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Wi nterthur vom 22. Mai 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr vom Schuldner hinterlegten Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 4'000.–, Fr. 750.– für die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu beziehen, Fr. 1'610.30 der Gläubigerin auszuzahle n und den Rest an das Konkursamt Elgg zu überweisen. 4. Das Konkursamt Elgg wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 3'139.70 (Fr. 1'639.70 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Wi nterthur (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Züri ch, an das Betreibungsamt Elgg sowie an das Grundbuchamt ... je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 26. Juni 2015