Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 23. Juni 2015 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2015 (EK150658)
Erwägungen: 1. a) Am 20. Mai 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung von Fr. 8'250.-- nebst Betreibungskosten (act. 3). Der Entscheid wurde ihr am 5. Juni 2015 zugestellt (vgl. Empfangsschein in act. 7). Mit rechtzeitig ein- gereichter Beschwerde beantragte sie am 8. Juni 2015 die Aufhebung des Kon- kurses (act. 2). b) Mi t Verfügung vom 9. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift unvollständig sei (act. 8 Dispositivziffer 1) und zeigte ihr auf, welche Belege innert der Rechtsmittelfrist vorzulegen wären, um Konkurshinderungsgründe darzutun (act. 8 S. 2-4). Gleichzeitig setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um für die voraus- sichtlichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 8 Dispositivziffer 2). Diese Verfügung wurde mit Gerichtsur- kunde sowie parallel informell per A-Post zugesandt, um ihr möglichst umgehend von der nötigen Ergänzung der Beschwerde Kenntnis zu geben (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin holte die Gerichtsurkunde ni cht ab (act. 9/1). Die Verfügung gilt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO als am 18. Juni 2015 zugestellt. c) Die Beschwerdefrist lief am 15. Juni 2015 ab. Eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführeri n gi ng i nnert Fri st ni cht ei n. D as Verfahren i st spruchrei f. Auf das Abwarten des Ablaufs der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss kann ver- zichtet werden. 2. Im Beschwerdeverfahren können neue konkurshi ndernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem ersti nstanzli chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann sodann die Konkurseröff- nung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass eine der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG er- wähnten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. dass entweder die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf Durchführung des Kon- kurses verzichtet.
fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Züri ch 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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