Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 16. Juni 2015 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2015 (EK150150)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 19. April 2011 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaberin des Einzelun- ternehmens "... «...» A._____" eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Verkauf von Blumen (act. 5/2 und 6). 1.2. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 (act. 3 = 8/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für ei ne Forderung der Gläubigerin im Betrag von Fr. 5'351.95 nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2013 zuzügli ch Fr. 500.– sowie Fr. 162.60 Betreibungskosten. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Beschwerde. Sie verlangt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie die Forderung nach Konkurseröffnung beglichen habe und si e zahlungsfähi g sei. Prozessual beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels i hre Zahlungsfähi gkei t glaubhaft macht und durch Urkunden ei nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.
2.2. D i e Schuldneri n hat mi t Postqui ttung vom 2. Juni 2015 (act. 5/13) belegt, dass sie die Konkursforderung samt Zi nsen und Kosten beglichen hat. Weiter hat die Schuldnerin belegt, Fr. 800.– beim Konkursamt Horgen hinterlegt zu haben zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes (act. 5/15). Damit ist der Kon- kursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwi eri gkei ten lassen di e Schuldneri n noch ni cht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage ei- ner Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 27. Mai 2015 (act. 5/11) ei n, woraus ersichtlich ist, dass neben der Betreibung der nun beglichenen Konkurs- forderung noch elf weitere Betreibungen bestehen. Davon tragen jedoch acht Be- treibungen den Code 105, d.h. sie wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Zwei Betreibungen, beide datierend vom 24. Oktober 2013, wurden mit Rechtsvorschlag gestoppt. Die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages dürf- te mittlerweile – wie von der Schuldnerin behauptet (act. 2 S. 6 f.) – verstrichen sein. Somit bleibt eine Betreibung im Betrag von Fr. 1'066.45. Hierzu reichte die Schuldnerin eine Abzahlungsvereinbarung vom 10. Januar 2015 ins Recht, wo- nach sie die aktuelle Forderung im Betrag von Fr. 1'223.05 in monatlichen Raten von Fr. 200.– tilgen darf (act. 5/14). D i e Schuldneri n bringt vor, dass nur noch zwei Ratenzahlungen ausstehend seien (act. 2 S. 8).
Zum Ei nzelunterne hmen führt di e Schuldneri n aus, dass es das Blumengeschäft seit September 2013 nicht mehr gebe. Das Blumengeschäft sei von der Eröffnung im Juni 2011 bis zur Schliessung im September 2013 von i hrer Tochter betrieben worden. Sie selber habe mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun gehabt und auch kei ne Lohnzahlunge n erhalten (act. 2 S. 3 f., vgl. auch act. 5/3). Zu i hrer Zahlungsfähigkeit bringt di e Schuldneri n sodann vor, zusammen mit den zwei jüngeren Kindern in der Wohnung ihres ehemaligen Lebenspartners zu le- ben. Die Unterhaltsbeiträge ihres ehemaligen Lebenspartners für die beiden ge- meinsamen Kindern würden mit der Mietzinsschuld für di e Wohnung verrechnet. Sie habe im Jahr 2014 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von 39'380.– erzielt. Dazu kämen eine Witwenrente von Fr. 20'124.– sowie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 23'000.– (wobei letztere zur Til gung der Mietzinse verwendet werden). Es resultiere ein jährliches Einkommen von Fr. 82'504.–. Hierzu reichte die Schuldnerin die Steuererklärung 2014 i ns Recht (act. 5/6). Weiter führt die Schuldnerin aus, i m Rahmen i hrer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit für drei Arbeitgeber tätig zu sein. Ein regelmässiges monatli- ches Einkommen sei daher gesichert. Sie legt Arbeitsverträge mit der C._____ AG und der D._____ AG vor (act. 5/7 und 5/8). Sodann betrage der aktuelle Kon- tostand ihres Kontos bei der PostFinance AG Fr. 2'646.14 (act. 2 S. 5; act. 5/10). Mi t i hren Ausführunge n und den ei ngerei chten D okumenten hat di e Schuldneri n glaubhaft gemacht, dass sie über hinreichend Mittel verfügt, um i hren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehenden Schulden abzutra- gen. Insbesondere übersteigen die vorhandenen liquiden Mittel die noch offene Betreibungsforderung. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Horgen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Horgen (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 16. Juni 2015