Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150115-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrich- ter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Mittleres Tösstal)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. Juni 2015 (CB140011)
Erwägungen: I. 1. Am 6. Juni 2014 vollzog das Betreibungsamt Mittleres Tösstal in der Betrei- bung Nr. ... für eine Forderung der vori nstanzli che n Beschwerdeführeri n und vor- liegenden Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) über Fr. 114'607.50 zzgl. Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten gegen den vor- instanzlichen Beschwerdegegner und vorliegend Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) die Pfändung (Pfändungs-Nr. ...) . Dabei wurden einzig zwei dem Beschwerdeführer gegen C._____ zustehende und von Letzterem vollum- fänglich bestrittene Forderungen im geschätzten Wert von je Fr. 1.– gepfändet und festgestellt, dass das pfändbare Vermögen ungenügend sei, weshalb die Pfändungsurkunde den provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bilde (act. 2/9). 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. August 2014 im Sinne von Art. 115 Abs. 3 SchKG eine Nachpfändung verlangt hatte, stellte das Betreibungs- amt Mittleres Tösstal am 7. Oktober 2014 fest, dass der Beschwerdegegner nach ausdrücklicher Aufforderung zur Wahrheit und Androhung der Straffolgen von Art. 164, 169, 292 und 323 StGB zu seinen Einkommens- und Vermögensverhält- nissen ausgeführt habe, dass er über keinerlei verwertbare Aktiven verfüge und sei n Ei nkommen sich aus ei ner AHV-Rente, einer IV-Rente der SUVA sowie einer Rente der D._____ [Versi cherung] zusammensetze. Da die Berechnung ergeben habe, dass die Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht über- steigen würden, stellte das Betreibungsamt in der Folge fest, dass die am 6. Juni 2014 eingepfändeten Forderungen nach wie vor als gepfändet gelten würden und ei ne Nachpfändung von Vermögensstücken und Ei nkünften gemäss den vorste- henden Ausführunge n ni cht erfolge (act. 2/1).
Es sei festzustellen, dass das für die Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. ...) relevante betreibungsrechtliche Existenzminimum mindestens Fr. 8'317.45 betrage und es sei die monatlich pfändbare Quote ent- sprechend zu reduzieren. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 36 S. 1). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-33). Auf di e Ei nho- lung von Stellungnahme n kann verzi chtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schri ftli ch und begründet einzurei chen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochte- nen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss weni gstens rudi mentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, D IK E- Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Pro-
zesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3). 2. Die Vorinstanz hat die bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensan- tei ls zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargelegt, weshalb – zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (act. 35 E. II.3.1). Im Weiteren hat die Vorinstanz für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 6'659.90 (act. 35 E. II.8 ) und Ei nkünfte von Fr. 8'584.90 ermittelt, wobei von den Gesamteinkünften der Ehegatten Fr. 8'288.80 (Fr. 5'482.10 IV-Rente der SUVA + Fr. 539.70 Rente D._____ + Fr. 2'267.– AHV-Rente) durch den Beschwerdeführer erzielt würden (act. 35 E. II.3.7). Bei der Existenzminumumsberechnung hat die Vorinstanz ins- besondere berücksichtigt, dass die Selbstkosten der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers bei der Krankenkasse im Jahr 2015 aufgrund von ausserordentlichen, durch einen Rei tunfall verursachte Kosten rund Fr. 290.– höher "als üblich" ausfallen dürften und deshalb für das Jahr 2015 von Selbstkosten von rund Fr. 321.– aus- zugehen sei (act. 35 E. II.5.4). Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend – und auch darauf kann zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden (act. 35 E. 9.1) – dass der Be- schwerdeführer das Existenzminimum im Umfang seines Anteils am Gesamtein- kommen zu übernehmen habe. Da das Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 8'288.80 96.6 % des Gesamteinkommens der Eheleute ausmache, habe er vo m gemeinsamen Existenzminimum der Eheleute einen entsprechenden Anteil und damit Fr. 6'433.45 zu tragen. Nach Abzug der (unpfändbaren) AHV-Rente von Fr. 2'267.– vom Existenzminimumsanteil des Beschwerdeführers verbleibe damit ein ungedeckter Betrag von Fr. 4'166.45. Die beschränkt pfändbaren Ren- ten des Beschwerdeführers würden diesen Betrag um (gerundet) Fr. 1'855.– übersteigen, weshalb die pfändbare Quote demgemäss auf Fr. 1'855.– festzule- gen sei (act. 35 E. II.9.1). Ab 1. Januar 2016 entfalle sodann die temporäre Erhö- hung der Selbstkosten der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 290.– pro Mo- nat. Das gemeinsame betreibungsrechtli che Exi stenzmi ni um von Fr. 6'659.90 re- duziere sich dadurch auf Fr. 6'369.90, der Anteil des Beschwerdeführers auf
Fr. 6'153.30. Somit verbleibe nach Abzug der (unpfändbaren) AHV-Rente von Fr. 2'267.– ein ungedeckter Betrag von Fr. 3'886.30. Die beschränkt pfändbaren Renten des Beschwerdeführers würden diesen Betrag um (gerundet) Fr. 2'136.– übersteigen, weshalb die pfändbare Quote ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'136.– fest- zulegen sei (act. 35 E. 9.2). 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe das relevante betreibungsrechtliche Existenzminimum falsch berechnet, indem sie verschiedene Positionen nicht berücksichtigt habe (act. 36 S. 1 ff.). 3.1 a) Dabei bringt er zunächst vor, im vori nstanzli che n Entschei d sei en die Kosten für das Pferd "E." mit € 1'050.– veranschlagt, dann jedoch ni cht bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt worden. Tatsächlich wür- den zur Zei t jedoch monatliche Kosten für das Pferd von Fr. 1'086.75 anfallen, wobei er diesbezüglich auf eine von ihm selbst erstellte Tabelle und einen Pfer- deeinstellungsvertrag vom 17. April 2015 verweist (act. 38/1); der Tabelle sind für "Unterstellung/Bereitung", "Hufschmied ca." sowie "Tierarzt ca." monatlich Kosten von € 1'035.– oder umgerechnet (zu einem Kurs von 1.05) Fr. 1'068.75 zu ent- nehmen (vgl. act. 38/1). Der Beschwerdeführer führt dazu weiter aus, dass diese Kosten in seinem Exi stenzmi ni mum zu berücksi chti gen sei en, da Tiere ni cht pfändbar seien und eine artgerechte Haltung vorhanden sein und bezahlt werden müsse. Zudem gehöre das Tier zur Familie, ein Verkauf sei aufgrund des Alters des Tieres kaum möglich und eine Schlachtung könne wohl kaum verlangt wer- den. Mit der Einstallung des Tieres in Deutschland seien die Kosten sodann auf ein Minimum gesenkt worden (act. 36 S. 1 f.). Ausserdem wäre eine Wegnahme des Pferdes sowohl für ihn, als auch für seine Ehefrau aufgrund des sich abspie- lenden Familiendramas in der Familie AB. nur schwer zu verkraften (act. 36 S. 2). b) Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass Tiere, di e i m häusli chen Berei ch und ni cht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehal- ten werden, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG grundsätzli ch unpfändbar sind. Unabhängig davon, ob es sich beim Pferd des Beschwerdeführers um ei n solches Tier handelt, wovon nach h.A. ni cht auszugehen i st (vgl. BSK SchKG I-V ONDER
MÜHLL, 2. Aufl., 2010, Art. 92 N 12), umso mehr es si ch ni cht ei nmal i m häusli- chen Bereich aufhält (act. 38/1), führt dies ohnehi n nicht dazu, dass die für das Pferd anfallenden Kosten im betreibungsrechtlichen Exi stenzmi ni mum zu berück- sichtigen wären. Vielmehr sind die durchschni ttli c hen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren bereits im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für sei ne kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 E. 3c); im Kanton Zürich sind diese Kosten gemäss Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben; vgl. www.gerichte-zh.c h Kreisschreiben 2000-2009) bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. II K re is- schreiben). Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer darüber hi naus gel- tend gemachten Haustierkosten nicht im Sinne einer ermessenbedingten Aus- nahme als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt hat (vgl. Ziff. I Kreisschrei- ben), ist angesichts der Höhe der geltend gemachten Kosten sowie angesichts dessen, dass bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG im Gegensatz zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ni cht vorgesehen wi rd, dass dem Schuldner nebst dem Tier auch Mittel zu dessen Unterhalt zu belassen seien, nicht zu beanstanden. 3.2 a) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es seien in seinem betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mum die Kosten der Selbstmedikation für "Rückenmedi- kamente", "Permaton", "Antarktis-Krill", "Voltaren" sowie "Ayuvedabehandlungen" von monatli ch Fr. 385.– zu berücksi chti gen. Die Ayurvedabehandlungen seien notwendig, weil si ch dadurch seine Schmerzen reduzieren würden, was auch von einem beigelegten Austrittsbericht der SUVA bestätigt werde (vgl. act. 38/2). Die anderen Medikamente seien erforderlich, um seine Rückenschmerzen i n Grenzen zu halten und um ni cht zu vi ele Schmerzmi ttel nehmen zu müssen. Ausserdem hätten ihm die "SUVA-Ärzte" dringend geraten, mit dieser Behandlung weiterzu- machen, da sonst eine Spinalkanaloperation der Wirbelsäule notwendig werden würde, welche das Risiko einer Querschnittlähmung mit sich bringe (act. 36 S. 2). Sodann seien für "medizinische Podologie" monatliche Kosten von Fr. 95.– i n sei- nem Existenzminimum zu berücksichtigen, da sich seine Fussnägel ständig ver- formen und in die Zehen einwachsen würden, weshalb er sich regelmässig einer
medizinischen Podologie unterzi ehen müsse, zumal er die entsprechende Be- handlung aufgrund seiner Rückenprobleme nicht vornehmen könne. Schliesslich seien für den Nasenspray "Otriven" monatliche Kosten von Fr. 90.80 anzurech- nen, da ihm dieser Spray aufgrund des hohen Risikos für die Schleimhäute von keinem Arzt über längere Zeit verschrieben würde und er ihn sich deshalb selber kaufen müsse. Ohne diesen Spray könne er mit dem Schlafapnoe-Gerät jedoch nicht schlafen, weil er pro Nacht mindestens drei Mal nachbehandeln müsse. Ins- gesamt mache er somit für Selbstmedikation Kosten von Fr. 570.80 pro Monat geltend (act. 36 S. 2 f.). b) Dieselben Kosten hatte der Beschwerdeführer bereits vorinstanzlich gel- tend gemacht, nämlich Fr. 145.– für "spezielle Rückenmedikamente, z.B. Volta- ren, Permaton sowie Antarktis- Krill", Fr. 240.– für "Rückentrai ni ng ..., inkl. Massa- gen und spezielle Schuhe von ..., Ayurvedabehandlungen", Fr. 90.80 für "Otriven, 2 x pro Woche à Fr. 11.35" sowie Fr. 95.– für "Podologiebehandlungen" (vgl. act. 14/6). Die Vorinstanz hatte zu den geltend gemachten Kosten für Rückenme- dikamente (Fr. 145.–) sowie Otriven (Fr. 90.80) ausgeführt, es handle sich dabei vorwiegend um Produkte, die der Körper- und Gesundheitspflege respektive der üblichen Selbstmedikation dienen würden und daher bereits im Grundbetrag ent- halten seien. Eine zusätzliche Anrechnung falle deshalb ausser Betracht (act. 35 E. II.4 .7 ). Zu den für Ayurvedabehandlungen geltend gemachten Kosten von Fr. 240.– hat die Vorinstanz erwogen, den vom Beschwerdeführer erwähnten Be- ri chten seien kei ne Empfehlungen für solche Behandlungen zu entnehmen, wes- halb die Kosten dafür als durch den Grundbetrag gedeckte Gesundheitskosten zu geltend hätten (act. 35 E. II.4.8). Gleiches gelte zudem auch für die für Podologie veranschlagten Kosten von Fr. 95.– pro Monat, welche ebenfalls als Bestandteil der bereits im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Körper- und Gesundheitspfle- ge zu qualifizieren und nicht gesondert anzurechnen seien (act. 35 E. II.4.11). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vorinstanzlich gemachten Vorbringen zu wiederholen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Vori nstanz sei ner Auffassung nach
eine unrichtige Rechtsanwendung oder ei ne offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Damit genügt er seiner Be- gründungspfli cht ni cht hi nrei chend. Sein Antrag erweist sich überdies als unbegründet: So sind als Zuschläge zum Grundbetrag bei der Ermittlung des betreibungsrechtli chen Exi stenzmi ni- mums namentli ch die Jahresfranchise sowie die tatsächlich zu bezahlenden Ge- sundhei tskosten in voller Höhe zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4); dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie dem Beschwerdeführer für Franchise und Selbstbehalt einen Zuschlag zum Grundbetrag von monatli ch Fr. 86.90 gewährt (act. 35 E. II.4.5) und darüber hinaus anstehende Gesundheits- kosten angerechnet hat (vgl. act. 3 5 E .II.8: Rückstellung Zahnbehandlung, Schlafapnoegerät, Reparatur Hörgerät). Zudem hat sie aufgrund des Alters sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch die Kosten der Zusatz- versi cherung nach VVG i m betrei bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mum berücksi ch- tigt (act. 35 E. II.4.4). Entgegen dem Beschwerdeführer nicht als Zuschläge zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind jedoch – wie die Vorinstanz unter Verweis auf Ziff. II des Kreisschreibens zutreffend ausgeführt hat – die Kosten der übli- chen Körper- und Gesundheitspflege, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. Darunter fallen insbesondere die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Kosten für Nasenspray (Otriven), Nahrungsergänzungsmittel (Antarktis-Krill) oder Wärmecremen (Voltaren, Pernaton) (vgl. act. 35 E. II.4.7). Sodann hat die Vor- instanz zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Be- ri chten ni cht zu entnehmen sei , dass Ayurveda- oder Podologiebehandlungen medizinisch indiziert seien (vgl. act. 35 E. II.4.8 und II.4.11). Insbesondere geht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem von i hm bereits vor- i nstanzli ch ei ngereichten und i m Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich benannten Austrittsbericht der Klinik ... vom 25. Februar 2010 (vgl. act. 38/2 [=14/2]), der i nzwi schen ohnehi n mehr als fünf Jahre alt i st, ni cht hervor, Ayur- vedabehandlungen seien nach Mei nung der damals behandelnden Ärzte medizi- nisch notwendig; vielmehr wird in diesem Bericht einzig die damalige Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach eine ayurvedi- sche Behandlung sowie Massagen zu einer Entspannung der gesamten Muskula-
tur geführt hätten, nachdem er zuvor Schmerzen von stechendem, dumpfem, drü- ckendem und andauerndem Charakter gehabt habe (vgl. act. 38/2 S. 5). Für die Behandlung mit "Otriven" macht der Beschwerdeführer sodann sogar selber gel- tend, dass ihm kein Arzt diesen Spray über längere Zeit verschreiben würde (act. 36 S. 3). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann im Beschwerdeverfahren neu bean- tragt, dass die Regenerationskosten und Selbsthalte, welche durch den Unfall seiner Frau periodisch, aber in unterschiedlicher Höhe anfallen würden, zu be- rücksichtigen seien, ist dieser Antrag gestützt auf Art. 326 ZPO ni cht mehr zu hö- ren und entsprechend darauf nicht einzutreten. Im Übrigen würde sich der Antrag mangels Bezifferung auch als unbegründet erweisen. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers dement- sprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 36). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist , wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgemden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 36, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an das Betreibungsamt Mittle- res Tösstal, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 20. Juli 2015